Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 8/2004 vom 29. Januar 2004
Dazu Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -
Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei
der Aufnahme in den Krankenhausplan
Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für ein konkurrierendes
Krankenhaus, das nicht in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen
wird, mit der Planaufnahme eines anderen Krankenhauses verbunden ist,
macht es erforderlich, dem konkurrierenden Bewerber hiergegen zeitnah
Rechtsschutz im Wege der Drittanfechtung zu eröffnen. Dies entschied die
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Krankenhauses (Beschwerdeführerin; Bf),
dem vorläufiger Rechtsschutz gegen die Planaufnahme eines anderen
Krankenhauses versagt worden war. Die entgegenstehenden Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) für Nordrhein-Westfalen und des VG Minden
wurden aufgehoben, weil sie die Bf in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes verletzen. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden
zurückverwiesen.
1. Zum Hintergrund und Sachverhalt:
Krankenhauspläne werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz von den
Ländern aufgestellt. Zweck des Gesetzes ist die wirtschaftliche
Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der
Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden
Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen
beizutragen. Nach Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans entscheiden
Landesbehörden über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines bestimmten
Krankenhauses in den Plan. Die Feststellung der Aufnahme in den
Krankenhausplan ist Voraussetzung für eine Investitionsförderung und für
die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Im Ausgangsfall bestand im Raum B. im Jahre 1996 ein zusätzlicher Bedarf
an 20 Planbetten im Bereich Innere Medizin/ Hämatologie. Die Bf, ein
freigemeinnütziges Krankenhaus in B., beantragte im Juli 1996 bei der
zuständigen Behörde die Feststellung von Planbetten in diesem Bereich.
Sie halte die Betten bereits vor und erfülle alle persönlichen und
sachlichen Voraussetzungen. Die Städtischen Kliniken in B. beantragten
im Sommer 1998 ebenfalls Aufnahme in den Krankenhausplan, ohne damals
über Betten oder ärztliches Personal im Fachbereich Hämatologie zu
verfügen. Im September 2002 wurde nicht die Bf, sondern die Städtischen
Kliniken in den Krankenhausplan aufgenommen. Gegen diesen
Feststellungsbescheid erhob die Bf Widerspruch. Ihr Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne
Erfolg. Der Feststellungsbescheid zu Gunsten der Städtischen Kliniken
verletze sie nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, der Widerspruch
sei daher unzulässig. Sie habe lediglich Anspruch auf fehlerfreie
Auswahl unter mehreren Bewerbern. Dieser sei im Hauptsacheverfahren mit
einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Der eigene Antrag der Bf auf
Aufnahme in den Krankenhausplan war zuvor abgelehnt worden. Insoweit ist
ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig. Mit ihrer Vb gegen die
fachgerichtlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
rügt die Bf vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 und
Art. 19 GG.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Der Zulässigkeit der Vb steht insbesondere nicht entgegen, dass der
Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft ist. Der Bf ist es
angesichts der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens und
wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache nicht zumutbar, sie auf die
Erschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Die
Kammer verweist insoweit auf den bisherigen zeitlichen Ablauf des
Verfahrens sowie darauf, dass die begünstigte Konkurrentin ihre Position
inzwischen weiter ausbauen und festigen kann.
Die Vb hat in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen haben
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG verkannt,
indem sie die Drittbetroffenheit der Bf verneint haben.
Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG gibt dem Bürger einen
Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Die
Gerichte müssen den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche
Wirksamkeit verschaffen. Irreparable Entscheidungen sind soweit wie
möglich auszuschließen.
Diesem Maßstab werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan
schränkt die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht
aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan
führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen
wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufzulassungsbeschränkung nahe
kommt. Diese Situation erfordert es, dem übergangenen Krankenhaus
zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung einzuräumen. Eine isolierte
Verpflichtungsklage mit dem Ziel der eigenen Aufnahme in den
Krankenhausplan genügt dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht,
nachdem die Konkurrentin bereits zugelassen wurde. Die Bewerbung zweier
Krankenhäuser auf begrenzte Bettenplätze unterscheidet sich nicht
erkennbar von den Konkurrenzsituationen, in denen nach inzwischen
gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine
Konkurrentenklage zugelassen werden muss. Hierzu führt die Kammer aus:
Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung der Konkurrentin
verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den
Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht
im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten
vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann
bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine
Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen.
Öffentliche Fördermittel werden zudem bei jeder nachträglichen
Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer
Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche
Verschwendung tunlichst vermieden werden. Hinzu kommt das Risiko von
Ersatzforderungen, wenn sich die begünstigende Entscheidung als falsch
erweist und ein Krankenhaus nachträglich aus dem Krankenhausplan
herausgenommen wird. Für die Zulassung einer Konkurrentenklage im Wege
der Drittanfechtung spricht im übrigen auch, dass die Entscheidung über
die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan in aller Regel
nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig
vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen hat, schon um
festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den
maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist.
Beschluss vom 14. Januar 2004 – Az. 1 BvR 506/03 –
Karlsruhe, den 29. Januar 2004
|