Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 10/2004 vom 5. Februar 2004
Dazu Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig
angeordneten Sicherungsverwahrung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem
Urteil die Verfassungsbeschwerde eines Straftäters zurückgewiesen, der
über die früher gesetzlich geregelte Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus
in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Ohne die von dem
Beschwerdeführer angegriffene Neuregelung wäre er im Jahr 2001 wegen
Ablaufs der Zehnjahresfrist aus dem Maßregelvollzug zu entlassen
gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in dieser Entscheidung nicht nur
fest, dass die Rechtsgrundlage zur Streichung der zehnjährigen
Höchstgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Vielmehr enthält die
Entscheidung grundlegende Aussagen zur Vereinbarkeit der
Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung mit der
Garantie der Menschenwürde und dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2
GG.
Wegen des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 79/2003 vom 2. Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
1. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne gesetzlich
geregelte Höchstgrenze verstößt nicht gegen die Garantie der
Menschenwürde. Die Menschenwürde wird auch durch eine lang dauernde
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese
wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erforderlich ist.
Die vom Grundgesetz vorgegebene Gemeinschaftsbezogenheit und
Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums rechtfertigen es, unabdingbare
Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Gemeinschaftsgüter vor Schaden zu
bewahren. Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen
gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern. Erforderlich
ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten
zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die
Sicherungsverwahrung ebenso wie der Freiheitsentzug darauf ausgerichtet
sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu
schaffen.
Diesem Maßstab genügt die Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen
Ausgestaltung. Die Garantie der Menschenwürde gebietet es nicht, schon
bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen fortdauernder
Gefährlichkeit oder zu einem späteren Überprüfungszeitpunkt über den
voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt im vorhinein verbindlich zu
entscheiden. Denn die Prognose einer Gefahr ist immer nur in der
Gegenwart für die Zukunft möglich. Wie lange diese Gefahr fortbestehen
wird, hängt von zukünftigen, nicht sicher vorhersehbaren Entwicklungen
ab. In jedem Vollzugsstadium der Maßregel wird überprüft, ob der
Betroffene freigelassen werden kann. Die wiederkehrenden Überprüfungen
von Aussetzungs- und Erledigungsreife der Sicherungsverwahrung
gewährleisten dem Betroffenen die angemessene Rechtssicherheit auch in
verfahrensmäßiger Hinsicht.
Die Sicherungsverwahrung ist in ihrer gesetzlichen und tatsächlichen
Ausgestaltung auf Resozialisierung ausgerichtet. Dieses Vollzugsziel
sowie die Verpflichtung, möglichen Haftschäden entgegen zu wirken,
gelten auch für die Verwahrten. So sollen etwa nach dem
Strafvollzugsgesetz neben den allgemeinen Hafterleichterungen
privilegierte Haftbedingungen zu einer sinnvollen Lebensgestaltung des
Verwahrten beitragen. In der Vollzugspraxis handelt es sich nach den
Angaben der Landesregierungen auch nicht um einen reinen Verwahrvollzug
gefährlicher Straftäter.
2. Ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
liegt ebenfalls nicht vor. Die Sicherungsverwahrung stellt unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen eine verfassungskonforme
Grundrechtseinschränkung dar.
Mit der möglicherweise lebenslangen Sicherungsverwahrung verbindet sich
zwar ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Er verstößt jedoch nicht
gegen die Wesensgehaltsgarantie, weil die Neuregelung die Fortdauer des
Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren nur erlaubt, wenn er dazu
dient, schwere Schäden an der seelischen oder körperlichen Integrität
potentieller Opfer zu verhindern.
Die Neuregelung genügt den Anforderungen des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit.Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers
hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit des von ihm gewählten
Mittels sowie der dabei notwendigen Einschätzung und Prognose des
Gefahrenpotentials ist vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt
überprüfbar. Die Prognoseunsicherheiten im Zusammenhang mit der
Unterbringung wirken sich auf die Mindestanforderungen an
Prognosegutachten und deren Bewertung im Zusammenhang mit dem
Übermaßverbot aus, beseitigen aber weder die Eignung noch die
Erforderlichkeit des Freiheitseingriffs. Im übrigen hat sich in der
Praxis der forensischen Psychiatrie das Wissen um die Risikofaktoren in
den letzten Jahren erheblich verbessert. Gerade für die seltenen Fälle
hochgradiger Gefährlichkeit bildet sie eine taugliche
Entscheidungsgrundlage. Der Freiheitsentzug muss zumutbar bleiben, um
eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Das Freiheitsgrundrecht des
Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch
materiell abzusichern.
Diesen materiellen Anforderungen des Übermaßverbots kommt der
Gesetzgeber nach, indem er für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung
nach Ablauf von zehn Jahren deutlich engere Voraussetzungen vorsieht als
die vorangegangenen Entscheidungen über Anordnung, Vollstreckung und
Aussetzung der Maßregel. Zum einen stellt die Neuregelung erhöhte
Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und die drohenden Straftaten.
Sie bleibt im Ergebnis auf schwere Sexual- und Gewalttäter beschränkt.
Zum anderen begründet sie ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nach der
gesetzlichen Neuregelung hat sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von
zehn Jahren regelmäßig erledigt. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits
dieser Grenze kommt nur als ultima ratio bei demjenigen in Betracht,
dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit positiv widerlegt ist.
Verfahrensrechtlich ist den Anforderungen des Übermaßverbots ebenfalls
Genüge getan. Der Gesetzgeber hat ein System regelmäßiger Überprüfung
von Aussetzungs- und Erledigungsreife sowie die Voraussetzungen für eine
sorgfältige Aufklärung der Prognosegrundlagen geschaffen. Bei Anwendung
dieser Vorschriften muss der Richter jedoch bestimmten
Sorgfaltsanforderungen genügen, um dem Übermaßverbot zu entsprechen.
Insbesondere hat sich die Entscheidung über die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das
dem Ausnahmecharakter dieser Entscheidung gerecht wird. Wiederholende
Routinebeurteilungen sind zu vermeiden. Deshalb muss der Richter den
Gutachter sorgfältig auswählen und kontrollieren. Diese Kontrolle muss
das Prognoseergebnis und die Qualität der gesamten Prognosestellung
umfassen. Neben dem Gebot der Transparenz gilt für das psychiatrische
Prognosegutachten das Gebot hinreichend breiter Prognosebasis.
Für die Prognosebasis besitzen Vollzugslockerungen besondere Bedeutung.
Deshalb darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass
die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt
hat, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können. Schließlich
ist der besondere Charakter der Sicherungsverwahrung auch im Rahmen der
Maßregelvollstreckung zu berücksichtigen. Zwar rechtfertigen
stichhaltige Gründe eine partielle Übereinstimmung des Vollzugs der
Sicherungsverwahrung mit dem der Strafe. Jedoch haben die
Landesjustizverwaltungen die gesetzlichen Möglichkeiten der
Besserstellung im Vollzug soweit auszuschöpfen, wie sich dies mit den
Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.
3. Das absolute Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs.2 GG ist nicht
verletzt. Dieses umfasst die Maßregeln der Besserung und Sicherung des
Strafgesetzbuchs nicht.
Der Anwendungsbereich des absoluten Rückwirkungsverbots ist auf
staatliche Maßnahmen beschränkt, die rechtswidriges und schuldhaftes
Verhalten hoheitlich missbilligen und wegen dieses Verhaltens ein
schuldausgleichendes Übel verhängen. Neben der Entstehungsgeschichte der
Verfassungsnorm bestätigen dies systematische sowie am Gesetzeszweck
orientierte Überlegungen: Das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG ist in der Menschenwürdegarantie und im Schuldprinzip
verankert. Der strafrechtliche Schuldvorwurf setzt voraus, dass der
Maßstab der Entscheidung von vornherein gesetzlich festgelegt ist. Nur
wer diesen Maßstab kennen und sich auf die Rechtsfolgen seines Tuns
einstellen kann, ist verantwortliches Subjekt. Der Bürger soll die
Grenzen des straffreien Raumes klar erkennen, um sein Verhalten daran
auszurichten. Der Staat darf die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat
nicht nachträglich zum Nachteil des Täters ändern. Diesem Normzweck
dient die Sicherungsverwahrung nicht. Sie ist im Gegensatz zur
Freiheitsstrafe weder mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens
verknüpft noch bezweckt sie den Ausgleich strafrechtlicher Schuld. Sie
zielt vielmehr ausschließlich auf die Verhütung künftiger Rechtsbrüche.
Auch Gemeinsamkeiten von Strafe und Sicherungsverwahrung in der
gesetzlichen Ausgestaltung führen nicht dazu, die Sicherungsverwahrung
als Bestrafen einer Tat im Sinne des absoluten Rückwirkungsverbots
einzuordnen. Die Parallelen zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung
beruhen insbesondere darauf, dass im modernen Strafrecht auch die Strafe
im Rahmen angemessenen Schuldausgleichs auf Spezialprävention zielt.
Dieser Umstand wirkt sich jedoch nicht auf die Qualität der
Sicherungsverwahrung als eines reinen Sicherungsinstrumentes aus. Ebenso
wenig kommt der Maßregel repressive Funktion wegen Ähnlichkeiten in der
Ausgestaltung des Vollzugs von Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe
zu.
4. Die Neuregelung ist auch mit dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgebot nach Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige tatbestandliche
Rückanknüpfung.
Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung
freiheitlicher Verfassungen. Es bedarf deshalb einer besonderen
Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der
Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.
Der Vergangenheitsbezug der Neuregelung ergibt sich daraus, dass sie
auch Fälle betrifft, in denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung
der Neuregelung erstmalig angeordnet worden ist. Der Wegfall der
Höchstfrist wirkt aber nicht auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der
Neuregelung zurück und ändert keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Denn
die Anordnung der Sicherungsverwahrung hing schon nach altem Recht nicht
von den Umständen zum Zeitpunkt der Anlasstat, sondern von den
Gegebenheiten zum Urteilszeitpunkt ab. Ebenso wenig ändert die
Neuregelung die im Strafurteil rechtskräftig festgesetzten Rechtsfolgen
zum Nachteil des Betroffenen. Die Zehnjahresfrist war nicht Bestandteil
des unter alter Rechtslage ergangenen Strafurteils, wurde also nicht
rechtskräftig. Die Neuregelung erfasst ausschließlich Personen, gegen
die die Maßregel bei In-Kraft-Treten der Norm noch vollstreckt wurde.
Bei diesen Personen hängt der Eintritt der neu geregelten Rechtsfolge
auch von Umständen ab, die erst später eingetreten sind, so insbesondere
dem Vollzugsverhalten. Die Entscheidung über die Erledigung beruht
mithin auf einem Sachverhalt, der weder zum Zeitpunkt der Tat noch zu
dem des Urteils oder des In-Kraft-Tretens der Neuregelung abgeschlossen
war.
Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen
Zehnjahresgrenze stand nach den Regelungen zur zeitlichen Geltung des
Strafgesetzbuchs (§ 2 Abs. 6 StGB) von Anfang an unter dem Vorbehalt
einer gesetzlichen Änderung.
Die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der
Allgemeinheit überwiegt das Vertrauen der Betroffenen auf den
Fortbestand der alten Zehnjahresgrenze. Der Staat hat die Aufgabe, die
Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle
Straftäter zu schützen. Diese Schutzpflicht des Staates ist umso
intensiver, je mehr die Gefährdung sich konkretisiert und
individualisiert und je stärker sie elementare Lebensbereiche betrifft.
Es ist daher trotz des hohen Werts des Freiheitsgrundrechts
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Neuregelung auch auf diejenigen
Untergebrachten anzuwenden, bei denen die Sicherungsverwahrung vor der
Gesetzesänderung angeordnet worden war.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot mit 6 zu 2 Stimmen ergangen.
Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -
Karlsruhe, den 5. Februar 2004
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