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Pressemitteilung Nr. 13/2004 vom 13. Februar 2004
Dazu Beschluss vom 3. Februar 2004 - 1 BvR 2491/97 -
Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) einer gesetzlich rentenversicherten
Beschwerdeführerin (Bf), die sich direkt gegen die Beschleunigung der
Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre durch
das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 (WFG 1996)
wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zum Sachverhalt und rechtlichen Hintergrund:
Seit dem Jahr 1957 konnten Frauen vorzeitig ohne Abschläge zu ihrem 60.
Geburtstag in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren zurück
gelegt und nach ihrem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge
geleistet hatten. Mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) wurden die vorgezogenen Altersrenten
stufenweise abgeschafft. Das Renteneintrittsalter für Frauen und
Arbeitslose wurde auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben.
Diese Anhebung sollte stufenweise erfolgen, mit dem Geburtsjahrgang
1941, also mit Wirkung für das Rentenzugangsjahr 2001 einsetzen und mit
dem Geburtsjahrgang 1952, demnach im Jahr 2017 abgeschlossen sein. Ein
vorzeitiger Rentenbeginn mit einem Abschlag von 0,3 v. H. je Monat über
die gesamte Dauer des Rentenbezugs blieb möglich. Diese Einbuße war
durch Beitragsnachzahlungen vermeidbar. Im Jahr 1996 zog der Gesetzgeber
die Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit vor und
beschleunigte sie. Das WFG 1996, das zum 1. Januar 1997 in Kraft trat,
zog die Anhebung der Renten auch für Frauen vor und beschleunigte sie
ebenfalls. § 41 Abs. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI)
wurde zu diesem Zweck durch das WFG 1996 neu gefasst. Die Anhebung wird
danach im Jahre 2009 mit dem Jahrgang 1944 beendet sein. Alle
betroffenen Frauen können vorzeitig mit 60 Jahren in Rente gehen. Dies
führt aber zu einem Abschlag von bis zu 18 v. H.. Zum Schutz der
rentennahen Jahrgänge über 55 Jahren blieb es für bis zum 7. Mai 1941
geborenen Frauen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Regelung aus
dem RRG 1992. Durch die Reform 1996 wurde schließlich der besondere
Zugang von Frauen zur Altersrente ganz abgeschafft.
Die 1942 geborene Bf ist verheiratet. Ihr Ehemann ist 17 Jahre älter als
sie. Nachdem er mit 65 Jahren in Rente gegangen war, kündigte sie ihr
Arbeitsverhältnis, als sie die erforderliche Zahl an Pflichtbeiträgen
nach ihrem 40. Lebensjahr geleistet hatte. Nach dem RRG 1992 hätte sie
bei Rentenbeginn ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine um 1,2 v. H.
geminderte und bei einem Rentenbeginn vier Monate später die volle Rente
erhalten. Nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) von 1997 kann sie nach den nun maßgeblichen Bestimmungen des WFG
1996 erst mit 62 Jahren und einem Monat eine volle Rente beziehen. Gehe
sie mit 60 Lebensjahren in Rente, büße sie 7,5 v. H., etwa 160 DM ein.
Dies sei durch Nachzahlung von ca. 36.000 DM vermeidbar.
Mit ihrer Vb wendet sich die Bf direkt gegen § 41 Abs. 2 SGB VI in der
Fassung des WFG 1996. Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt. Der Gesetzgeber
missachte den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Grundsatz der
Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das neue
Recht nur künftige Rentenbezieher und nur bestimmte Gruppen von ihnen
treffe.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die zulässige Vb hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene
Regelung verletzt die Bf nicht in ihren Grundrechten.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, ob die Festlegung des
Regelzugangs zur Altersrente für Mann und Frau auf das vollendete 65.
Lebensjahr und eine schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters für
Frauen verfassungsgemäß sind. Die Kammer konnte auch offen lassen, ob
die gesetzliche Gewährung einer ungeminderten Altersrente bei Vollendung
eines bestimmten Lebensjahres zur grundrechtlich geschützten
Rentenanwartschaft zählt. Zwar wurde zum 1. Januar 1997 der Wert des
Rentenanspruchs der Bf bei vorzeitigem Renteneintritt um 6,3 v. H.
gemindert. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG ist die angegriffene Regelung jedoch verfassungsgemäß.
Gewichtige öffentliche Interessen tragen die Neuregelung. Beitragssätze
sollten im Interesse der Funktionsfähigkeit des
Rentenversicherungssystems gesenkt oder jedenfalls stabilisiert werden.
Die beanstandete Regelung ist auch verhältnismäßig. Sie war geeignet,
die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen. Die beschleunigte
Anhebung des Renteneintrittsalters ist vom weiten Einschätzungsspielraum
des Gesetzgebers gedeckt. Die Versicherten werden durch die angegriffene
Regelung veranlasst, länger erwerbstätig zu sein und Beiträge in die
Sozialkassen zu zahlen. Anreize zur Frühverrentung werden vermindert.
Dem Gesetzgeber stand auch kein milderes, die Betroffenen insgesamt
weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso
gut erreichen konnte. Er musste nicht an anderer Stelle Einsparungen
vornehmen, etwa durch Absenkung der Bestandsrenten, oder zur
Finanzierung eines höheren Bundeszuschusses Steuern einführen oder
erhöhen. Die Regelung ist auch zumutbar. Den für Beitragszahler,
Wirtschaft und Arbeitsmarkt nachteiligen Folgen des massiven Anstiegs
der Ausgaben der Rentenversicherungsträger steht auf Seiten der
betroffenen Frauen ein Eingriff in eine Rentenanwartschaft und nicht in
einen schon bestehenden Rentenanspruch gegenüber. Anwartschaften sind
naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenversicherung
maßgeblichen Verhältnisse unterworfen. Sie waren zudem bereits durch die
Reform 1992 geschwächt. Auch ließ das WFG 1996 den Frauen die Wahl,
entweder den Rentenabschlag hinzunehmen oder zu dessen Vermeidung länger
zu arbeiten.
Die Neuregelung durch das WFG 1996 genügte auch dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die
Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für eine Anhebung des
Lebensalters als Voraussetzung des Zugangs der Frauen zur Altersrente
hat die Bf rechtlich nicht angegriffen. Sie wendet sich gegen eine
nachteilige Abänderung einer Übergangsregelung, die diese
Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers abmildern sollte. Bei der
Beseitigung von Übergangsregelungen, die aus Vertrauensschutzgründen
erlassen wurden, unterliegt der Gesetzgeber im Hinblick auf den
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz besonders strengen
Anforderungen. Er darf das der Übergangsregelung zu Grunde liegende
Konzept nur ändern, wenn sich die für die Ausgestaltung der
Übergangsregelung ursprünglich maßgebenden Umstände nachträglich
geändert haben und wenn darüber hinaus schwere Nachteile für wichtige
Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die geltende
Übergangsregelung bestehen bleibt. Bei befristeten Übergangsregelungen,
die noch nicht zur Anwendung gekommen sind, wiegt der gesetzgeberische
Eingriff jedoch weniger schwer. Dem Betroffenen bleibt ein größerer
Zeitraum, sich erneut auf die neue Rechtslage einzustellen und etwa
getroffene Dispositionen anzupassen. Je langfristiger Übergangsrecht
angelegt ist, desto geringere Anforderungen bestehen an dessen Änderung.
So verhält sich der Fall hier. Die Regelungen des RRG 1992 sollten erst
mit dem Jahr 2001 einsetzen. 1996 war dieser Zeitpunkt noch fünf Jahre
entfernt. Der vorzeitige Rentenbeginn für Frauen wurde lediglich
zeitlich hinaus geschoben. Mit etwas höheren Abschlägen konnte weiterhin
der aufgrund der alten Rechtslage geplante Zeitpunkt für die Stellung
des Rentenantrags wahrgenommen werden. Die ursprüngliche Regelung war
bei ihrem In-Kraft-Treten im Jahr 1992 auf einen Vollzugszeitraum von
fast 28 Jahren angelegt. Der Gesetzgeber konnte sich 1996 bei der
Änderung des Übergangsrechts auf neu eingetretene gewichtige Belange des
Gemeinwohls berufen. Die Rentenversicherungsbeiträge stiegen nach 1992
weiter. Die Frühverrentung nahm zu, das Renteneintrittsalter sank weiter
ab. Außerdem hatte die Überleitung der Renten des Beitrittsgebiets am 1.
Januar 1992 die Rentenkassen erheblich belastet.
Die Abwägung der Gemeinwohlbelange mit den Interessen der betroffenen
Frauen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die den Frauen
durch die Regelung zugefügten Nachteile sind noch zumutbar. Dass es zu
diesen Nachteilen als Folge einer veränderten Altersgrenze kommen würde,
war seit 1989 bekannt. Der Anpassungszeitraum von mindestens fünf Jahren
kann bei generalisierender Betrachtungsweise als noch ausreichend
angesehen werden, um schon getroffene Dispositionen an die neue
Rechtslage anzupassen.
Beschluss vom 3. Februar 2004 – 1 BvR 2491/97 –
Karlsruhe, den 13. Februar 2004
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