Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 15/2004 vom 17. Februar 2004
Dazu Beschluss vom 19. Januar 2004 - 2 BvF 1/98 -
Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in dem
Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 die
Selbstablehnung des Richters Di Fabio für begründet erklärt.
1. Das zur Prüfung gestellte Gesetz besteht aus fünf Artikeln. Art. 1
umfasst das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz- EnWG). Artikel 3 enthält in Nummer 2
Änderungen des Stromeinspeisungsgesetzes. Richter Di Fabio hat sich mit
Schreiben vom 1. Oktober 2003 für befangen erklärt. Er verweist darauf,
dass er in einem 1998 anhängig gewordenen Verfassungsbeschwerde-
Verfahren, das sich unmittelbar gegen die Änderung des
Stromeinspeisungsgesetzes durch Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 gerichtet
habe, für die dortige Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigter
aufgetreten sei. Zu einer Sachentscheidung hat das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht geführt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
a. Richter Di Fabio ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des
Richteramts ausgeschlossen. Dies wäre nach dem
Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur der Fall, wenn er in derselben Sache
bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen wäre. Dieses
Tatbestandsmerkmal meint das verfassungsgerichtliche Verfahren selbst
sowie ein diesem unmittelbar vorangegangenes und ihm sachlich
zugeordnetes Verfahren. Die Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter in
einem sonstigen Verfahren genügt hierfür auch dann nicht, wenn dessen
Gegenstand mit demjenigen des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens
teilweise übereinstimmt.
b. Die Selbstablehnung ist begründet.
Bei der Frage der Besorgnis der Befangenheit geht es darum, bereits den
bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu
vermeiden. Die Sorge, dass der Richter die streitigen Rechtsfragen nicht
mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist verständlich, wenn ein
Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter
eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte
Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung
ist. So liegt der Fall hier. Das mit dem Normenkontrollantrag von den
Antragstellern angegriffene Gesetz zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 und das frühere
Verfassungsbeschwerde-Verfahren, in dem sich Richter Di Fabio als
Bevollmächtigter geäußert hatte, betreffen teilweise denselben
Gegenstand. Bei unbefangener Betrachtungsweise könnte dies Zweifel daran
begründen, dass Richter Di Fabio die im Normenkontroll-Verfahren
anstehenden streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen
beurteilen werde. Ein erheblicher zeitlicher Abstand zur früheren
Prozessvertretung oder eine Veränderung der Rechtslage oder anderer
Beurteilungsgrundlagen, die zu einer anderen Einschätzung führen
könnten, liegen nicht vor.
Den Fortgang des Verfahrens regelt § 19 Abs. 4
Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Danach gilt: Hat das
Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines
Richter für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen
Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht
als Vertreter bestimmt werden.
Am 10. Februar 2004 wurde durch Los Richter des
Bundesverfassungsgerichts Hoffmann-Riem als Vertreter bestimmt.
Beschluss vom 19. Januar 2004 – 1 BvF 1/98 –
Karlsruhe, den 17. Februar 2004
|