Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 16/2004 vom 18. Februar 2004
Dazu Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten
Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen
Ehe ist verfassungswidrig
Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der durch frühere Eheschließung erworbene
und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen
bestimmt werden kann. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil und hob auf eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) einen entgegenstehenden Beschluss des
Kammergerichts auf, weil er die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes verletzt. Die Sache wird an das Kammergericht zurück
verwiesen. Die Vb des Ehemanns der Bf wurde als unzulässig verworfen.
Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit
dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Bis dahin behalten bei
Eheschließungen, in denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum
Ehenamen bestimmt werden soll, die Ehegatten vorläufig die Namen, die
sie vor der Eheschließung geführt haben. Für Ehegatten, die vor der
Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es
zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2
BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muss jedoch für diese Fälle eine
besondere Regelung treffen.
Wegen des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 84/2003 vom 16. Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines
Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität. Der Schutz
umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Diesen Schutz erfährt
auch der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname in vollem Umfang.
Mit diesem wird jeder der beiden Ehegatten ab der Namenswahl
identifiziert. Er wird so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit
des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbindet und
fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten
und erworbenen Namens ist nicht auf die Ehezeit begrenzt. Die
identitätsstiftende Wirkung des Namens wird von Anlass und Grund des
Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie können deshalb seinem
verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Auch der durch
Ehenamenswahl erworbene Name ist eigener und nicht nur geliehener Name
seines Trägers.
In diesen Schutz des Trägers des erworbenen Namens greift die
Einschränkung der Namenswahl ein. Der Gesetzgeber behandelt den
erworbenen Namen gegenüber dem Geburtsnamen als geführten Namen minderer
Qualität, indem er nur Letzteren zur Wahl frei gibt, obwohl der
Persönlichkeitsschutz den durch Ehe und den durch Geburt erworbenen und
geführten Namen gleichermaßen erfasst. Der Träger des erworbenen
Ehenamens muss bei gemeinsamer Ehenamenswahl erneut seinen geführten
Namen aufgeben und einen neuen annehmen. Dies kommt einem Entzug des
Namensschutzes gleich.
Der Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der
Bestimmung des Ehenamens greift unverhältnismäßig in das
Persönlichkeitsrecht des Namensträgers auf Schutz seines geführten
Namens ein. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Regelung insbesondere
auf die Gefühle des Ehegatten aus dem früheren Familienverband Rücksicht
nehmen. Diesem Grund kommt auch durchaus Gewicht zu. Hingegen trägt die
drohende Missbrauchsgefahr, die mit der Möglichkeit, auch den in
früherer Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen zu wählen, verbunden sein
soll, den Eingriff in das Recht am Namen nicht. Weder die Nutzung eines
durch Ehenamenswahl erworbenen besonders „schönen“ Namens noch eines
Adelsnamens zum Namen in einer neuen Ehe ist missbräuchlich.
Der Eingriff in das Namensrecht durch § 1355 Abs. 2 BGB beeinträchtigt
das Persönlichkeitsrecht der Träger eines erworbenen Namens in
unverhältnismäßiger Weise. Den Grundrechten der Träger eines erworbenen
Namens, in die eingegriffen wird, stehen keine Grundrechte, sondern
lediglich Interessen anderer gegenüber, die der Gesetzgeber mit § 1355
Abs. 2 BGB berücksichtigt hat. Das grundrechtlich geschützte Recht am
eigenen Namen, das auch dem geschiedenen Ehegatten zukommt, eröffnet
kein Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen. Ein Recht auf
Namensexklusivität enthält die Verfassung nicht. Dem – zwar
verständlichen – Wunsch eines früheren Ehegatten, dass der eigene Name
nicht als Ehename einer neuen Verbindung seines geschiedenen Ehegatten
bestimmt und so auch Name des neuen Partners wird, kommt kein dem
grundrechtlichen Namensschutz des anderen Ehegatten vergleichbares
Gewicht zu.
Der Grundrechtseingriff erfolgt bei der Person, die schon in der
vorangegangenen Ehe zugunsten des Namens ihres Ehegatten auf den eigenen
Namen als Ehenamen verzichtet hat oder aufgrund inzwischen als
verfassungswidrig erkannter gesetzlicher Vorgaben hat verzichten müssen.
Demgegenüber ist ihr geschiedener Ehegatte durch § 1355 Abs. 2 BGB nicht
gehindert, diesen Namen als Ehenamen für eine folgende Ehe beizubehalten
und dem neuen Ehegatten weiterzugeben, obwohl auch dies die Gefühle des
früheren Partners verletzen kann. Der Träger eines durch Ehenamenswahl
erworbenen Namens ist durch einen zweifachen Namenswechsel belastet,
während demgegenüber das Interesse, seinen Namen nicht im Namen des
neuen Partners seines geschiedenen Ehegatten wieder zu finden, einseitig
berücksichtigt wird.
Die einseitige Berücksichtigung des Interesses dessen, der seinen
Geburtsnamen als Ehenamen beibehalten hat, verfestigt Vorstellungen, die
dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bild einer Gleichberechtigung von
Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht gerecht wird. § 1355 Abs.2 BGB
wirkt zugunsten des Mannes, weil die Einschränkung der Wahlmöglichkeit
auf den Geburtsnamen demjenigen, der sich mit seinem Namen in der Ehe
durchsetzt, die Möglichkeit belässt, seinen Namen auch in einer neuen
Ehe wieder zum Ehenamen zu wählen; dies war bei Eheschließung bis 1976
aufgrund damals geltender, später für verfassungswidrig erklärter
Regelung immer der Mann, da sein Name Ehename wurde. Auch mit dem
Reformgesetz vom 14. Juni 1976 änderte sich an dieser Wirkung letztlich
wenig, da der Mannesname bei Nichteinigung der Ehegatten über die
Ehenamenswahl weiterhin Vorrang hatte. Im Tatsächlichen hat sich die
Dominanz des Mannesnamens bei Wahl des Ehenamens bis heute fortgesetzt.
Die Wirkungen des § 1355 Abs. 2 BGB betreffen daher auch heute vor allem
Frauen.
Schließlich macht auch der Umstand, dass der Ehegatte, der einen durch
frühere Eheschließung erworbenen Namen trägt, diesen in neuer Ehe als
Begleitnamen weiter führen kann, den Eingriff in das Recht am geführten
Namen nicht zumutbar.
Urteil vom 18. Februar 2004 – 1 BvR 193/97 –
Karlsruhe, den 18. Februar 2004
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