Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 18/2004 vom 20. Februar 2004
Dazu Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 BvR 994/98 -
Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes
Eine Mutter (Beschwerdeführerin; Bf), die sich gegen die Begrenzung der
Anzahl der für ihren Sohn zu bestimmenden Vornamen wehrte, blieb mit
ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) ohne Erfolg. Die Vb wurde von der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen.
1. Die Bf hatte beim Standesamt erklärt, ihrem neugeborenen Sohn zwölf
Vornamen geben zu wollen. Nachdem sie die Vornamen beziehungsweise deren
Reihenfolge im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert hatte, beantragte
die Bf schließlich mit der Beschwerde, das Kind solle die Vornamen
"Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi,
Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro" erhalten. Dabei sollte
die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen deren jeweilige Vorrangigkeit
bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen. Das Landgericht wies das
Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh,
Migiskau und Ernesto" beizuschreiben. Die Namenswahl dürfe nicht dem
Kindeswohl widersprechen. Zwölf Vornamen hätten aber einen erheblich
belästigenden Charakter für das Kind. Es müsste sich die richtige
Reihenfolge und Schreibweise der größtenteils ungewöhnlichen Namen
merken und würde durch diese immer wieder auffallen. Das weiter
angerufene Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf änderte den Beschluss der
Vorinstanz geringfügig dahingehend ab, dass dem Kind zusätzlich der Name
„Kioma“ zu geben sei. Das OLG machte sich die Begründung des
Landgerichts zu eigen und stellte zusätzlich darauf ab, dass die
Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl seiner Vornamen
nicht mehr gewährleistet sei. Mit ihrer dagegen gerichteten Vb rügt die
Bf die Verletzung ihrer Grundrechte unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
2. Die Vb hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur
Durchsetzung der Grundrechte der Bf angezeigt. Sie hat keine Aussicht
auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des OLG verletzt die Bf
insbesondere nicht in ihrem Elternrecht.
Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das
Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen
es tragen soll, haben die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das
Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens. Dabei sind
die Eltern mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl
des Vornamens grundsätzlich frei. Dieses Recht findet aber dort eine
Grenze, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der
Staat hat die Pflicht, das Kind als Grundrechtsträger vor
verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.
Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des OLG. Seine
Ausführungen dazu, das die Bf die ihr bei der Namenswahl gesetzten
Grenzen nicht eingehalten habe, halten einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung stand. Zwar hätten die der angegriffenen Entscheidung
zugrundeliegenden Wertungen mit Blick auf das Elternrecht der Bf in
verfassungsrechtlich vertretbarer Weise auch anders ausfallen können.
Dem richterlichen Ermessen muss jedoch ein gewisser Spielraum bleiben,
der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles
ermöglicht. Es ist daher noch nicht grundrechtswidrig, wenn der
zuständige Richter das einfache Recht so anwendet, dass sich über dessen
"Richtigkeit" streiten lässt.
Die Bf ist durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das Recht zur Namensbestimmung
ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener
Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer
Sorgeverantwortung im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.
Beschluss vom 28. Januar 2004 – 1 BvR 994/98 –
Karlsruhe, den 20. Februar 2004
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