Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 19/2004 vom 26. Februar 2004
Dazu Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1103/03 -
und vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 2152/03 -
Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze
durch das Beitragssatzsicherungsgesetz
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Unternehmen der privaten
Krankenversicherung (Beschwerdeführer; Bf), die sich gegen die Erhöhung
der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz
vom 23. Dezember 2002 wandten, sind von der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
1. Zum Sachverhalt:
Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind
grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt die
Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze
von jährlich 40.500 Euro im Jahr 2002 (alte Bundesländer) wurde durch
das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) ab 1. Januar 2003 auf 45.900
Euro, für Arbeiter und Angestellte, die im Jahr 2002 bereits
versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert waren, aber nur um 900 Euro angehoben.
Die Bf rügen mit ihren Vb eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG. Dem Beitragssatzsicherungsgesetz fehle es auch an der nach
Art. 84 Abs. 1 GG erforderlichen Zustimmung des Bundesrates.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Soweit die fehlende Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf Art. 7 Abs.
1 BSSichG gerügt wird, wurde nicht näher begründet, inwiefern die
Organisationsgewalt der Länder durch das Beitragssatzsicherungsgesetz
berührt werden kann. Das Beitragssatzsicherungsgesetz regelt nicht das
Verwaltungsverfahren.
Die Kammer lässt die Frage der Zulässigkeit der Vb im übrigen,
insbesondere der grundrechtlichen Betroffenheit der Bf offen. Die
Krankenversicherungsunternehmen werden durch die Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze lediglich faktisch mittelbar betroffen.
Solche mittelbar faktischen Folgen von Regelungen, die Versicherte
betreffen, sind für Unternehmen im Gesundheitssystem regelmäßig nicht am
Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Eine Annahme der Vb kommt auch bei einer – unterstellten –
grundrechtlichen Betroffenheit der Bf nicht in Betracht. Den Vb kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der
Bf angezeigt. Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch
die Einschränkung des Kundenkreises der Bf im Hinblick auf die private
Vollversicherung annimmt, ist er verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit scheidet von
vornherein aus. Der Beruf des privaten Krankenversicherers kann
weiterhin ausgeübt werden. Gesetzliche und private Krankenversicherung
sind verschiedene Systeme, die unter ganz unterschiedlichen
Gesichtspunkten Krankheitskosten abdecken, ohne zu konkurrieren. Von der
privaten Versicherung, die auf dem Äquivalenzprinzip einerseits und dem
Kapitaldeckungsprinzip andererseits sowie der Bildung altersabhängiger
Risikogemeinschaften beruht, unterscheidet sich die Sozialversicherung
ganz wesentlich durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen
Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in der beitragsfreien
Mitversicherung von Familienmitgliedern, der Umlagefinanzierung und der
Bemessung der Beiträge nach dem Entgelt zum Ausdruck kommen. Der
Ausgleich unterschiedlicher Krankheitsrisiken unter den
Pflichtversicherten tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung als
prägendes Merkmal hinter den Ausgleich zwischen finanziell
Leistungsfähigen und Leistungsschwächeren zurück. Die Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze verändert das duale
Krankenversicherungssystem nicht grundsätzlich. Der Geschäftsbereich der
privaten Krankenversicherung der Beamten und Selbstständigen wie die
Geschäftssparte der ergänzenden Krankenversicherung werden nicht
berührt. Im letzteren Bereich der Zusatzversicherung ist die Anzahl der
Verträge um mehr als 30 v. H. in den letzten zehn Jahren bei
gleichbleibendem Mitgliederbestand in der gesetzlichen
Krankenversicherung angestiegen. Die Sparte der Krankenvollversicherung
ist auch hinsichtlich der abhängig Beschäftigten nur zu einem Teil
betroffen. Der Altbestand an Versicherungsverhältnissen wird nicht oder
nur minimal berührt.
Die angegriffene Regelung genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit.
Finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie deren Finanzierbarkeit stellen einen
überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Um einen umfassenden
Ausgleich unter den Versicherten zu gewährleisten, kann der Gesetzgeber
den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es für
die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich
ist.
Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ist zur Erreichung des
gesetzgeberischen Ziels geeignet. In der gesetzlichen
Krankenversicherung finden sich überdurchschnittlich häufig Versicherte
mit mitversicherten Familienangehörigen. Die private Krankenversicherung
ist in erster Linie für jüngere Alleinstehende ohne gesundheitliche
Probleme vorteilhaft, sobald deren Einkünfte über der
Versicherungspflichtgrenze liegen. Einen Teil dieser besonders
leistungsfähigen Zielgruppe wollte der Gesetzgeber mit der Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze an die Solidargemeinschaft binden, damit sie
so zu einem sozialen Ausgleich beitragen. Die Verbesserung der Einnahmen
trägt auch zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Dass
es sich nur um eine von mehreren Maßnahmen handelt, ist dabei
unerheblich.
Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Denkbare Belastungen
für andere Gruppen, die zur finanziellen Sicherungen der gesetzlichen
Krankenversicherung beitragen könnten, stehen dieser Einschätzung des
Gesetzgebers nicht entgegen.
Die Regelung ist insgesamt auch nicht unangemessen. Dem Gemeinwohlbelang
der Sicherung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung im
Interesse sozial schutzbedürftiger Versicherter steht allenfalls eine
eher geringfügige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Bf
gegenüber. Gemessen am Gesamtumfang werden die Bf in ihrer
Geschäftstätigkeit nicht erheblich betroffen. Ob ein privates
Krankenversicherungsunternehmen seine Marktführerschaft in einem
Teilbereich verliert, kann offen bleiben, weil seine Stellung im
Wettbewerb nicht von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird. Nach Einschätzung
des Gesetzgebers werden etwa 50.000 bis 60.000 Personen wegen der
Anhebung der Versicherungspflichtgrenze an einem Wechsel in die
Privatversicherung gehindert. Hiervon kommt nur ein Bruchteil als
Neukunde der Bf in Betracht. Der Geschäftsrückgang beträgt nach
Einschätzung einer der Bf auch nur 11 v. H. des Neugeschäfts. Zum
Gewicht dieses Nachteils im Verhältnis zum Beitragsvolumen aus
bestehenden Versicherungsverträgen hat diese Bf keine Angaben gemacht.
Die Bf halten die Neuregelung für unangemessen, weil auch für die
private Krankenversicherung Neuzugänge von existenzieller Bedeutung
seien. Inwieweit Umverteilungselemente in der Kalkulation der privaten
Krankenversicherungen überhaupt eine Rolle spielen, erscheint angesichts
des Anwartschaftsdeckungsprinzips und der Verpflichtung zu
Alterungsrückstellungen wenig überzeugend. Auch zukünftig sind die Bf
von Neuzugängen nicht ausgeschlossen, diese verzögern sich lediglich.
Schließlich verbleibt der privaten Krankenversicherung der gesamte
kontinuierlich wachsende Bereich der Zusatzversicherungen. Durch
Ausgrenzungen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
dürfte die Zahl der Zusatzversicherten weiterhin steigen. Angesichts
dessen ist mit keinen unverhältnismäßigen Folgen für die
Geschäftstätigkeit der privaten Krankenversicherungsunternehmen zu
rechnen. Nach dem von einer der Bf im Internet veröffentlichten
Zwischenbericht für die ersten drei Quartale des Jahres 2003 hat sich im
übrigen ihr Ergebnis im Bereich der Krankenversicherung in Deutschland
nach dem In-Kraft-Treten des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur
nicht verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.
Auch der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt.
Bestehende Versicherungsverhältnisse werden nicht angetastet. Es werden
lediglich die zukünftigen Betätigungsmöglichkeiten der Bf beschränkt.
Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber nicht vor einer Schmälerung der
Gewinnchancen.
Beschlüsse vom 14. Februar 2004 – 1 BvR 1103/03 –
und vom 18. Februar 2004 – 1 BvR 2152/03 –
Karlsruhe, den 26. Februar 2004
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