Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 20/2004 vom 27. Februar 2004
Dazu Beschluss vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -
Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf
die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Richterin (Beschwerdeführerin; Bf),
die sich gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung zur Wehr setzt, einen
Beschluss des Landgerichts (LG) Karlsruhe aufgehoben, mit dem die
Aufhebung der Durchsuchungsanordnung abgelehnt worden ist. Der Beschluss
des LG verletzt das Recht der Bf auf rechtliches Gehör. Die Sache wird
an das LG zurückverwiesen.
1. Zum Sachverhalt:
Seit Mitte Juli 2002 wurde gegen zwei Beschuldigte wegen der Planung
eines Anschlags auf eine US-Einrichtung in Heidelberg oder die
Heidelberger Innenstadt ermittelt. Am 5. September 2002 wurde bei der
Durchsuchung der Wohnung der beiden Beschuldigten belastendes Material
gefunden. Sie wurden vorläufig festgenommen. Einer von ihnen wurde von
zwei Polizeibeamten vernommen. Die Ermittlungsakten wurden am Vormittag
des 6. September 2002 der Bf als Ermittlungsrichterin mit Anträgen auf
Erlass von Haftbefehlen zugeleitet. Ein Rechtsanwalt übernahm
kurzfristig die Verteidigung des von den Polizeibeamten vernommenen
Beschuldigten und erschien ohne vorherige Anmeldung, als dessen
Vernehmung durch die Bf gegen 12.00 Uhr schon begonnen hatte. Die
Vernehmung endete gegen 12.30 Uhr. Die Bf erließ Haftbefehle gegen beide
Beschuldigte. Zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr riefen ein für das
Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ tätiger Reporter und später auch ein
Reporter des Nachrichtenmagazins „Focus“ in der Kanzlei des
Rechtsanwalts an und erkundigten sich nach dem Ermittlungsverfahren.
Seit 18.15 Uhr berichtete eine Nachrichtenagentur mit Verweis auf
Berichte einer Tageszeitung und eines Fernsehsenders über die
Ermittlungen. Beamte des Bundeskriminalamtes suchten in den
Nachmittagsstunden des 6. September 2002 zwei mal erfolglos die Wohnung
eines mit einem der Beschuldigten bekannten Zeugen auf, um diesen zu
vernehmen. Dieser wandte sich tags darauf aus eigenem Antrieb an die
Polizei.
Die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen wegen des Verdachts der
Verletzung des Dienstgeheimnisses auf. Sie erfuhr, dass die Bf und der
Reporter des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ einander persönlich
bekannt waren. Daraufhin richteten sich die Ermittlungen gegen die Bf
als Beschuldigte. Die Ermittlungen blieben ohne Ergebnis. Die
Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht Karlsruhe ohne Erfolg
Beschlüsse zur Durchsuchung der Wohnung und des Dienstzimmers der Bf.
Der Kreis der möglichen Informanten der Presse sei zu groß, um einen
konkreten Tatverdacht gegen die Bf begründen zu können. Auf Beschwerde
der Staatsanwaltschaft ordnete das LG am 28. Januar 2003 die
Durchsuchung der Wohnung und des Dienstzimmers der Bf an und zugleich
die Beschlagnahme ihrer Computer, von Ablichtungen aus den
Ermittlungsakten und von Einzelverbindungsnachweisen ihres
Mobiltelefons. Die Durchsuchungen blieben ergebnislos. Das LG lehnte auf
die Beschwerde der Bf die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung ab.
Mit ihrer gegen die Durchsuchung der Wohnung gerichteten Vb macht die Bf
die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 13 Abs. 1, 2 und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie aus Art. 103 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb ist offensichtlich begründet. Der die Aufhebung der
Durchsuchungsanordnung ablehnende Beschluss des LG verletzt das Recht
der Bf auf rechtliches Gehör.
Das LG hätte der Bf auf ihren Rechtsbehelf hin rechtliches Gehör
gewähren müssen. Für die Bf ging es dabei nach einem besonders schweren
Eingriff in ihre persönliche Lebenssphäre um den ersten Zugang zum
Gericht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht
nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung
ausdrücklich zu bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in den
Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Das Maß der Erörterungspflicht
des Gerichts hängt nicht nur von der Bedeutung des Vortrags der
Beteiligten für das Verfahren, sondern auch von der Schwere des zur
Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs ab.
Aus dem angegriffenen Beschluss des LG geht nicht hervor, dass das LG
nach einem empfindlichen Grundrechtseingriff das wesentliche
Verteidigungsvorbringen der Bf zwar erwogen, aber als unwesentlich
beurteilt hätte. Die Bf hat die Anforderungen, die eine mit der Garantie
der Unverletzlichkeit der Wohnung zu vereinbarende
Durchsuchungsanordnung zu wahren hat, substantiiert in Frage gestellt.
Insbesondere wandte sie sich gegen die Annahme eines gegen sie
gerichteten Tatverdachts. Das LG würdigte den Vortrag der Bf nicht und
brachte in seiner Begründung zum Ausdruck, dass ungeprüft bleiben könne,
ob der diesbezügliche Vortrag der Bf inhaltlich zutreffe. Denn die
Durchsuchungsanordnung werde durch die nunmehr in den Schriftsätzen von
der Bf vorgetragenen Tatsachen nicht im Nachhinein rechtswidrig. Die Bf
stützt ihre Einwendungen gegen die Durchsuchungsanordnung jedoch
ausnahmslos auf bereits zu jener Zeit aktenkundige Tatsachen. Sie greift
die Durchsuchungsanordnung gerade damit an, dass der zur Zeit der
Anordnung vorliegende Akteninhalt einen Tatverdacht nicht rechtfertigen
konnte. Angesichts der gewichtigen Auswirkungen der Durchsuchung auf die
Privatsphäre und auf die berufliche Stellung der Bf hätte sich das LG
eingehend mit dem Vortrag der Bf befassen müssen. Dies hat es
unterlassen. Dadurch ist der Anspruch der Bf auf rechtliches Gehör
verletzt worden.
Die Bf hat vorgetragen, die behauptete Observation des Zeugen sei
überhaupt nicht geplant gewesen. Auf diesen Einwand hin wäre zu prüfen
und erörtern gewesen, ob ein wichtiges öffentliches Interesse durch die
Information der Presse gefährdet worden war. Weiter lässt der Beschluss
des LG nicht erkennen, dass es sich mit der Reihe von Einwendungen
befasst hätte, die die Bf gegen die Annahme eines Verdachts ihrer
Täterschaft gerichtet hat. So gaben ihre Einwände Anlass zu erörtern, ob
nicht eine Informationsquelle nahe liegt, die entweder alle genannten
Empfänger versorgt hat oder einen Empfänger, der –wie eine Tageszeitung
oder eine Nachrichtenagentur- an sofortiger Veröffentlichung
interessiert war. Das vom LG angenommene Eilbedürfnis lag keineswegs auf
der Hand. Vielmehr spricht der Verlauf der Ermittlungen gegen eine
Eilbedürftigkeit, die einer gründlichen Verwertung des Akteninhalts zur
Prüfung eines Tatverdachts entgegengestanden hätte.
Ob der zuvor ergangene Durchsuchungsbeschluss des LG den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird das LG nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu prüfen haben. Das Bundesverfassungsgericht
kann sich einer Überprüfung der Durchsuchungsanordnung erst annehmen,
wenn das fachgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.
Beschluss vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 1621/03 -
Karlsruhe, den 27. Februar 2004
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