Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 22/2004 vom 3. März 2004
Dazu Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -
Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung
(so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem
Urteil entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998
vorgenommene Verfassungsänderung nicht ihrerseits verfassungswidrig ist:
Art.13 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Demgegenüber ist
ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur
Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der
Strafverfolgung verfassungswidrig: § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3,
§ 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind mit Art. 13 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO
darüber hinaus mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO mit Art.
103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6
StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand
bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Bis zu diesem Termin
können die beanstandeten Normen nach Maßgabe der Gründe weiterhin
angewandt werden, wenn gesichert ist, dass bei der Durchführung der
Überwachung der Schutz der Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eingehalten wird.
Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Durch die Grundgesetzänderung wurden in Art. 13 GG - dem Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung - die Absätze 3 bis 6 eingefügt, der
bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7 des Art. 13 GG. Der Gesetzgeber wollte
damit vor allem eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität schaffen. Nach Art. 13 Abs. 3 GG ist nunmehr die akustische
Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung möglich.
Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat
begangen hat, sich der Beschuldigte vermutlich in der Wohnung aufhält
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos ist.
Art. 13 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität einfachgesetzlich ausgestaltet. Im
Zentrum steht § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO). Danach
darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines
Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift
bezeichneten Katalogtaten begangen hat. Die Befugnis zur Anordnung durch
Abhörmaßnahmen liegt bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei
Gefahr im Verzug ihrem Vorsitzenden. Weitere Vorschriften regeln unter
anderem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote und Pflichten zur
Benachrichtigung der Betroffenen. Auch wird die Möglichkeit eröffnet,
die Daten in weiteren Zusammenhängen zu verwenden.
Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihren Grundrechten aus
Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und
Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 46/2003 vom 13. Juni 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
I. Art. 13 Abs. 3 GG, der dem Gesetzgeber ermöglicht, Ermächtigungen zur
Wohnraumüberwachung zwecks Strafverfolgung zu schaffen, ist mit Art. 79
Abs. 3 GG vereinbar. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet nur
Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG
niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der
Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese
Garantie gilt umfassend. Sie erstreckt sich auf alle Normen des
Grundgesetzes und damit auch auf Verfassungsänderungen, ohne dass der
verfassungsändernde Gesetzgeber dies zusätzlich ausdrücklich anordnen
muss. Da die Änderung des Art. 13 GG die Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG
unverändert gelassen hat, ermächtigt das Grundgesetz nur eingeschränkt
zu Überwachungsmaßnahmen, nämlich nur zu solchen, die die Menschenwürde
wahren. Geboten ist daher eine restriktive, an der Menschenwürde
orientierte Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG.
1. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur
Menschenwürde und zu dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter
Achtung einer Sphäre der ausschließlich privaten - "höchstpersönlichen"
- Entfaltung. Die vertrauliche Kommunikation benötigt einen räumlichen
Schutz, auf den die Bürger vertrauen können. Dem Einzelnen soll das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen privaten Wohnräumen
gesichert sein, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die
Entfaltung seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater
Lebensgestaltung überwachen.
In diesen Kernbereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum nicht
eingreifen, und zwar auch nicht im Interesse der Effektivität der
Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit. Eine Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der
Unverletzlichkeit der Wohnung und dem Strafverfolgungsinteresse findet
insoweit nicht statt. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit
können einen Eingriff in diese Freiheit zur Entfaltung in den
höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht rechtfertigen.
2. Allerdings verletzt nicht jede akustische Überwachung die
Menschenwürde. So gehören Gespräche über begangene Straftaten ihrem
Inhalt nach nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater
Lebensgestaltung.
Eine auf die Überwachung von Wohnraum in solchen Fällen gerichtete
gesetzliche Ermächtigung muss aber unter Beachtung des Grundsatzes der
Normenklarheit nähere Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde
enthalten: Das Risiko ihrer Verletzung ist auszuschließen. Auch muss die
Ermächtigung den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GG
und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. Die Anforderungen
an die Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind umso strenger, je
größer das Risiko ist, dass mit ihnen Gespräche höchstpersönlichen
Inhalts erfasst werden könnten. So muss die Überwachung in Situationen
von vornherein unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die
Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt wird. Führt die Überwachung
unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie
abgebrochen werden und die Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede
Verwendung solcher im Rahmen der Strafverfolgung erhobener absolut
geschützter Daten ist ausgeschlossen.
Das Risiko, solche Daten zu erfassen, besteht typischerweise beim
Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen
engsten Vertrauten und Personen, zu denen ein besonderes
Vertrauensverhältnis besteht (wie z. B. Pfarrern, Ärzten und
Strafverteidigern). Bei diesem Personenkreis dürfen
Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und
diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, so bei einer
Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen. Anhaltspunkte, dass
die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug
zu Straftaten aufweisen, müssen schon zum Zeitpunkt der Anordnung
bestehen. Sie dürfen nicht erst durch eine akustische
Wohnraumüberwachung begründet werden.
Es besteht eine Vermutung dafür, dass Gespräche mit engsten Vertrauten
in der Privatwohnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören.
Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen nehmen zwar am Schutz des
Art. 13 Abs. 1 GG teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des
konkreten Gesprächs zum Persönlichkeitskern aber nicht den
Menschenwürdegehalt des Grundrechts.
II. Die auf Art. 13 Abs. 3 GG gestützte gesetzliche Ermächtigung zur
Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 c Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 und 3 StPO) und weitere damit verknüpfte Regelungen sind in
wesentlichen Teilen verfassungswidrig.
1. So hat der Gesetzgeber die mit Blick auf den Kernbereich privater
Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und
Erhebungsverbote in § 100 d Abs. 3 StPO nicht in ausreichender Weise
konkretisiert. Die Überwachung muss ausgeschlossen sein, wenn sich der
Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen
engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für
deren Tatbeteiligung bestehen. Auch fehlen hinreichende gesetzliche
Vorkehrungen dafür, dass die Überwachung abgebrochen wird, wenn
unerwartet eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Auch fehlen ein Verbot der
Verwertung und ein Gebot unverzüglicher Löschung rechtswidrig erhobener
Informationen. Ferner muss gesichert sein, dass Informationen aus dem
unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, weder im
Hauptsacheverfahren verwertet noch zum Anknüpfungspunkt weiterer
Ermittlungen werden.
2. Nach Art. 13 Abs. 3 GG kommt eine Überwachung nur zur Ermittlung
besonders schwerer, im Gesetz einzeln aufgeführter Straftaten in
Betracht. Die besondere Schwere ist nur gegeben, wenn der Gesetzgeber
die Straftat jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre
Freiheitsstrafe bewehrt hat. Eine Reihe der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO
in Bezug genommenen so genannten Katalogtaten erfüllen diese
Anforderungen nicht. Sie scheiden daher als Anlass einer
Wohnraumüberwachung aus.
3. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist auch
verfahrensrechtlich zu sichern, so insbesondere durch die Einschaltung
des Richters (§ 100 d Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 StPO). Der Senat hat
die Anforderungen an den Inhalt und die schriftliche Begründung der
gerichtlichen Anordnung näher konkretisiert. So sind in der Anordnung
Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Bei einer -
grundsätzlich möglichen - Verlängerung des ursprünglich festgesetzten
Überwachungszeitraums unterliegen die Staatsanwaltschaft und das Gericht
eingehenden Prüfungs? und Begründungspflichten. Das Gericht ist auch zur
Sicherung der Beweisverwertungsverbote einzuschalten.
4. Die Regelungen über die Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten
(§ 101 StPO) sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Grundrechtsträger haben einen Anspruch, grundsätzlich über Maßnahmen
der akustischen Wohnraumüberwachung informiert zu werden. Zu
benachrichtigen sind neben dem Beschuldigten die Inhaber und Bewohner
einer Wohnung, in denen Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind. Dies
gilt auch für Drittbetroffene, es sei denn, durch Recherchen über ihre
Namen und Adressen wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
vertieft.
Die in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Gründe für eine ausnahmsweise
Zurückstellung der Benachrichtigung sind nur teilweise verfassungsgemäß.
Unbedenklich ist es, die Benachrichtigung zurückzustellen, wenn
andernfalls der Untersuchungszweck oder Leib und Leben einer Person
gefährdet sind. Demgegenüber reicht die Gefährdung der - nur pauschal in
Bezug genommenen - öffentlichen Sicherheit oder der Möglichkeit des
weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten nicht zur
Zurückstellung der Benachrichtigung. Auch verletzt es den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn nach Erhebung der
öffentlichen Klage das Prozessgericht über die Zurückstellung der
Benachrichtigung entscheidet, so dass ihm Tatsachen bekannt werden, die
dem Angeklagten verborgen bleiben.
5. Die gesetzlichen Regelungen über den nachträglichen Rechtsschutz der
Betroffenen unter Einschluss von Drittbetroffenen werden
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
6. Die Regelungen über die Verwendung personenbezogener Informationen in
anderen Verfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO) sind
weitgehend verfassungsgemäß. Allerdings führt eine restriktive Auslegung
dazu, dass Informationen nur zur Aufklärung anderer ähnlich gewichtiger
Katalogtaten und zur Abwehr von im Einzelfall bestehenden Gefahren für
hochrangige Rechtsgüter nutzbar gemacht werden dürfen. Der
Verwendungszweck muss mit dem ursprünglichen Zweck der Überwachung
vereinbar sein. Verfassungswidrig ist das Fehlen einer Pflicht zur
Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen.
7. Unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG sind die Vorschriften über die
Datenvernichtung (§ 100 d Abs. 4 Satz 3, § 100 b Abs. 6 StPO). Der
Gesetzgeber hat die Interessen an einer Vernichtung der Daten und das
Gebot effektiven Rechtsschutzes gegenüber einer Wohnraumüberwachung
nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Soweit die Daten im Interesse
der gerichtlichen Kontrolle noch verfügbar sein müssen, dürfen sie nicht
gelöscht, müssen aber gesperrt werden. Auch dürfen sie zu keinem anderen
Zweck als dem zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen
Kontrolle verwendet werden.
III. Die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt haben der
Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Nach ihrer Auffassung
ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und
daher nichtig. Sie plädieren dafür, Art. 79 Abs. 3 GG streng und
unnachgiebig auszulegen. Es gehe heute, wo man sich inzwischen an den
grenzenlosen Einsatz technischer Möglichkeiten gewöhnt zu haben scheint
und selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier
Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu
machen hat, darum, nicht mehr nur den Anfängen eines Abbaus von
verfassten Grundrechtspositionen, sondern einem bitteren Ende zu wehren,
an dem das durch eine solche Entwicklung erzeugte Menschenbild einer
freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie nicht mehr entspricht.
Art. 13 Abs. 3 GG überschreitet die materielle Grenze, die Art. 79 Abs.
3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1
GG setzt.
Die Grundrechtsnorm enthält ihrem Wortlaut nach keine Eingrenzungen, die
sicherstellen könnten, dass bei Einsatz der akustischen
Wohnraumüberwachung in der Privatwohnung ein unantastbarer Kernbereich
privater Lebensgestaltung geschützt bleibt. Es erscheint auch fraglich,
ob der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt hat. Im
Gesetzgebungsverfahren sind Änderungsanträge, die auf deren Aufnahme
abzielten, mehrheitlich mit dem Argument abgelehnt worden, damit werde
die Effektivität des Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage gestellt.
So ist das höchstpersönliche Gespräch mit Familienangehörigen und engen
Vertrauten vom verfassungsändernden Gesetzgeber durch Art. 13 Abs. 3 GG
ungeschützt geblieben, da es mit technischen Mitteln belauscht werden
darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in Frage steht. Folge davon ist,
dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen teilweise ausgehöhlt
wird und unverdächtige Gesprächspartner des Beschuldigten durch
Abschöpfen der in der Privatwohnung herrschenden Vertrauensatmosphäre
zum Objekt staatlicher Strafverfolgung werden.
Der durch Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG kann nicht
durch verfassungs-konforme oder verfassungssystematische Auslegung
verfassungsfest gemacht werden. Eine Verfassungsänderung ist nach Art.
79 Abs. 3 GG an den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen
zu messen, nicht dagegen mit deren Maßstäben auszulegen, um sie erst auf
diesem Wege abweichend vom Wortlaut in Konformität mit der Verfassung zu
bringen.
Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass Art. 13 Abs. 3 GG für sich
genommen mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht in Einklang steht. Sie fügt deshalb
unter Zuhilfenahme einer systematischen Verfassungsauslegung mithilfe
des Menschenwürdegehalts in Art. 13 Abs. 1 GG dem Art. 13 Abs. 3 GG
weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die Ermächtigung zur
akustischen Wohnraumüberwachung über den geschriebenen Text hinaus ein.
So aber verliert der Menschenwürdegehalt des Wohnraumschutzes seine
Sperrwirkung gegenüber Verfassungsänderungen und dient nur noch dazu,
als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen
Verfassungsänderung zu einem verfassungsgemäßen Bestand zu verhelfen.
Gerade das, was in der verfassungsändernden Norm gar nicht geschrieben
steht, lässt diese die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG überwinden. Die
Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche Grundsatz
der Normenklarheit verbieten es aber dem Bundesverfassungsgericht, die
Verfassungsnorm soweit einzuengen, dass sie die Hürde des Art. 79 Abs. 3
GG nehmen kann, dann aber kompensatorisch die einfachgesetzlichen
Regelungen, die sich auf die in der geänderten Verfassungsnorm zum
Ausdruck kommende Eingriffsermächtigung stützen, wegen
Verfassungswidrigkeit zu beanstanden. Verfassungsänderungen müssen beim
Wort genommen werden.
Indem die Senatsmehrheit die Verfassungsmäßigkeit einer
verfassungsändernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung
herstellt, schränkt sie außerdem den Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3
in unzulässiger Weise ein, da auf diesem Weg seine für
Verfassungsänderungen gesetzten Schranken letztlich nur noch dort
greifen, wo der Gesetzgeber Art. 1 oder Art. 20 GG selbst in Gänze
abzuschaffen versucht. Art. 79 Abs. 3 GG reicht aber weiter. Denn der
Grundgesetzgeber hat bereits eine Verfassungsänderung als unzulässig
ausgeschlossen, die die in diesen Artikeln niedergelegten Grundsätze
berührt. Geschieht dies, ist deshalb kein Raum mehr für eine
verfassungskonforme Auslegung, die einer unzulässigen
Verfassungsänderung im Nachhinein zur Verfassungsmäßigkeit verhilft.
Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 –
Karlsruhe, den 3. März 2004
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