Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 24/2004 vom 10. März 2004
Dazu Beschluss vom 3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -
Auslieferung nach Italien
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines serbischen Staatsangehörigen
(Beschwerdeführer; Bf), der sich gegen seine Auslieferung nach Italien
zum Zwecke der Vollstreckung eines in seiner Abwesenheit ergangenen
Strafurteils und die Fortdauer der Auslieferungshaft wehrt, hatte
teilweise Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat den angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main aufgehoben, soweit in ihm die
Auslieferung des Bf für zulässig erklärt wird, weil er insoweit in
seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 25 des Grundgesetzes verletzt wird. Die Sache
wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Im übrigen wird die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen.
1. Zum Sachverhalt:
Gegen den Bf wurde im Januar 2003 auf Grund eines Ersuchens der
italienischen Behörden vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Die
italienischen Behörden verweisen auf das Urteil des Landgerichts in
Bologna, das gegen den Bf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt
habe, weil er sich in der Zeit von Februar bis Mai 1997 in Italien
zusammen mit anderen der Zuhälterei, Nötigung und Bedrohung schuldig
gemacht habe. Der Bf habe sich bereits den Ermittlungen durch Flucht
entzogen, als die Mitbeschuldigten im Februar 1997 festgenommen worden
seien. Deshalb sei er persönlich nicht über das Strafverfahren
informiert worden. In jeder Phase des Prozesses sei ein
Pflichtverteidiger anwesend gewesen. Der Bf hält seine Auslieferung für
unzulässig, weil er von dem in Italien gegen ihn geführten
Strafverfahren nicht unterrichtet gewesen sei. Seit Juli 1999 habe er
sich in Deutschland in Untersuchungshaft befunden. Im Februar 1997 sei
er in Bosnien-Herzegowina gewesen, wofür er mehrere Unterlagen als
Belege vorlegte. Die für den Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen
Nachweise habe er aus der Haft nicht binnen der Zehntagesfrist
beschaffen können. Außerdem habe er das geforderte Anwaltshonorar nicht
aufbringen können. Das OLG erklärte die Auslieferung des Bf für zulässig
und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Hiergegen richtet
sich die Vb. Der Bf rügt insbesondere die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG.
2. Die Kammer hat im wesentlichen ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die
deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung
grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen
Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte ausgeliefert werden
soll, nicht nachzuprüfen. Die Gerichte dürfen jedoch und müssen unter
Umständen von Verfassungs wegen prüfen, ob die Auslieferung und die ihr
zu Grunde liegenden Akte mit dem in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen
Ordnung vereinbar sind. Zu den elementaren Anforderungen des
Rechtsstaats zählt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs vor Gericht, dass niemand zum bloßen Gegenstand
eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf. Durch
ein solches staatliches Handeln wäre die Menschenwürde des Einzelnen
verletzt. Anlass zu einer solchen Prüfung kann gerade bei einem
ausländischen Strafurteil bestehen, das in Abwesenheit des Verfolgten
ergangen ist. Aus der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ergibt sich
zwar nicht, dass die Durchführung strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren
gegen den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, wenn der
Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt
worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von
einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung
rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte. Eine
Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des
Verfolgten ergangenen Strafurteils ist aber dann von Verfassungs wegen
unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung
und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise
unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet
ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör
zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.
Diesen Maßstäben entspricht die Entscheidung des OLG über die
Auslieferung nicht. Nach den Feststellungen des OLG haben die
italienischen Justizbehörden den Bf persönlich weder über das
Ermittlungsverfahren noch über den Strafprozess oder das Urteil jemals
informiert. Das OLG geht davon aus, dass die Auslieferung zur
Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils erfolgen soll. Es hat dabei
ausdrücklich offen gelassen, ob es sich um einen so genannten Fluchtfall
handelt. Die Auslieferung hält es schon deshalb für zulässig, weil der
Bf sich im nachhinein, nämlich nach Erlangung der Kenntnis von der
Verurteilung während des Auslieferungsverfahrens in Italien, rechtliches
Gehör hätte verschaffen und sich wirksam hätte verteidigen können. Dies
sei zwar in Anbetracht der Regelungen des italienischen
Strafprozessrechts zur Beweislast und der kurzen Frist für den
Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nicht möglich. Hier liege jedoch
eine Ausnahme vor.
Einen solchen Ausnahmefall hat das OLG vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht nachvollziehbar
begründet. Für solche Besonderheiten ist auch nichts ersichtlich. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Unkenntnis des
Verfolgten von Strafverfahren, Hauptverhandlungstermin und Strafurteil
die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zur
Sicherung des Rechts auf ein faires Verfahren regelmäßig nur dann
zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung
abgeben, dass dem Bf das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren
gewährleistet werde. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die
Begründung des OLG, der Bf habe angesichts seiner Inhaftierung in
Deutschland seit Juli 1999 ohne weiteres seine "Nichtentziehung" von der
Kenntnisnahme der Verfahrenshandlungen in Italien nachweisen können,
weil er seit Juli 1999 in Deutschland inhaftiert gewesen sei, nicht
nachvollziehbar. Denn für die Unkenntnis des Bf von einem gegen ihn
gerichteten Strafverfahren ist diese Inhaftierung ohne Beweiskraft, weil
die Festnahme der Mitbeschuldigten bereits lange zuvor, nämlich im
Februar 1997, erfolgt ist. Der Bf hatte demnach nicht ausnahmsweise eine
tatsächlich wirksame Möglichkeit, sich nachträglich rechtliches Gehör zu
verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.
Da das OLG das Vorliegen eines Fluchtfalls bislang offen und die
Glaubhaftigkeit dieses Vortrags des Bf ungeprüft gelassen hat, ist auch
nicht abzusehen, dass der Bf im Ergebnis keinen Erfolg haben wird.
Beschluss vom 3. März 2004 – 2 BvR 26/04 –
Karlsruhe, den 10. März 2004
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