Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 26/2004 vom 12. März 2004
Informationen zur mündlichen Verhandlung zur "Juniorprofessur"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 31. März
2004 auf Antrag der Regierungen der Freistaaten Bayern, Sachsen und
Thüringen in dem Normenkontrollverfahren betreffend das Fünfte Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5.
HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693). Mit dieser Novellierung
des Hochschulrahmengesetzes hat der Bundesgesetzgeber unter anderem die
Personalstruktur an den Hochschulen neu geordnet. Schwerpunkt der Reform
ist die Einführung der Juniorprofessur, die begabten
Nachwuchswissenschaftlern schon frühzeitig nach der Promotion
Gelegenheit zur eigenständigen Forschung und Lehre bieten soll.
Dementsprechend nehmen die Juniorprofessoren – wie Professoren - die der
Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst,
Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern selbstständig wahr.
Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule zusammen mit den
Professoren in der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer mit. Der
Bundesgesetzgeber sieht die Juniorprofessur als maßgebliche
Qualifizierungsmöglichkeit für eine Professur an. Er hat sie daher an
Stelle der Habilitation zur Regelvoraussetzung für die Berufung in ein
Professorenamt gemacht.
Die Rahmenregelungen des 5. HRGÄndG müssen innerhalb von drei Jahren
nach deren In-Kraft-Treten in Landesrecht umgesetzt werden, wobei das
Regelerfordernis der Juniorprofessur als Einstellungsvoraussetzung ab
dem 1. Januar 2010 zu erfüllen ist.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass dem Bund jedenfalls für die
Vorschriften über die Juniorprofessur die Gesetzgebungszuständigkeit
fehlt. Im Bereich der Rahmengesetzgebung stehe dem Bund das Recht zur
Gesetzgebung nach dem Grundgesetz nur eingeschränkt zu (Art. 75 Abs. 1
Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs.2 GG). Nach dieser Maßgabe sei
die Neuregelung nicht erforderlich. Rahmenvorschriften dürften auch
keine in Einzelheiten gehende Regelungen enthalten. Das 5. HRGÄndG sei
außerdem deshalb aus formalen Gründen verfassungswidrig, weil ihm der
Bundesrat nicht zugestimmt habe, obwohl die Neuregelung in einer Reihe
von Bestimmungen das Verwaltungsverfahren der Länder und die Einrichtung
von Behörden regele.
In der Sache verstoße die Einführung der Juniorprofessur gegen die
Garantie der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) in Verbindung mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil
Juniorprofessoren trotz ihrer geringeren Qualifikation und ihrer in
zeitlicher Hinsicht begrenzten Zugehörigkeit zur Hochschule
korporationsrechtlich mit den Professoren gleichgestellt würden. Dies
sei mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der
Gruppenhomogenität unvereinbar. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern nach
dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) sei verletzt, weil die
Novellierung das Verbot der Hausberufung aufgebe, einen
Ausschreibungsverzicht zulasse und das Berufungsverfahren überlaste.
Zu dem Verfahren haben bisher der Bundesrat, die Bundesregierung und die
Landtage der Länder Baden-Württemberg und Thüringen Stellung genommen.
Als sachkundige Dritte erhielten bisher der Deutsche Hochschulverband,
der Hochschullehrerbund e.V. und die Hochschulrektorenkonferenz
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung weitere
sachkundige Dritte zur Einführung der Juniorprofessur zu hören.
- 2 BvF 2/02 -
Karlsruhe, den 12. März 2004
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