Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 29/2004 vom 12. März 2004
Dazu Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvQ 6/04 -
Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es in
einem vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der National Demokratischen
Partei Deutschland (NPD; Antragsteller, ASt) angestrengten Eilverfahren
um ein Versammlungsverbot abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu
erlassen.
Zum Sachverhalt:
Der Ast hatte für den 13. und 20. März 2004 die Durchführung zweier
Aufzüge mit Kundgebungen in Bochum unter dem Motto: "Stoppt den
Synagogenbau – 4 Millionen fürs Volk!" angemeldet. Die
Versammlungsbehörde verbot die geplante Versammlung und ordnete die
sofortige Vollziehung des Verbots an. Der ASt erhob dagegen Widerspruch.
Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs hatte in erster Instanz Erfolg, während das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen den Antrag der Ast auf
Gewährung von Eilrechtsschutz gegen das Versammlungsverbot ablehnte. In
seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht der Ast
davon aus, es gehe nicht um die Verhinderung des Baus einer Synagoge in
Bochum als solcher, sondern um den Einsatz von 4 Millionen Euro
Steuermitteln für diesen Zweck. Mittlerweile sei das Versammlungsmotto –
bei im wesentlichen gleichbleibendem Text des Versammlungsaufrufs –
geändert worden in "Keine Steuermittel für den Synagogenbau! In Bochum
soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen Nein!".
Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im Wesentlichen:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen
nicht vor. Dies ist das Ergebnis der im Rahmen des
Eilrechtsschutzverfahrens gebotenen Folgenabwägung. Das öffentliche
Interesse an dem Verbot der Versammlung überwiegt das Interesse des ASt
an deren Durchführung.
Das OVG hat in seiner Entscheidung mehrere Begründungen für die
Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung angeführt. Tragfähig ist davon nur
diejenige, dass die geplante Versammlung ausweislich ihres Mottos und
des Textes des Versammlungsaufrufs gegen den Straftatbestand der
Volksverhetzung und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoße. Die
dieser Begründung zu Grunde liegende Tatsachenwürdigung kann jedenfalls
im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht als
offensichtlich fehlsam beanstandet werden.
Das OVG geht davon aus, dass das Versammlungsmotto in hetzerischer und
aggressiver Weise das Ziel der Ausgrenzung der in Deutschland lebenden
jüdischen Mitbürger verfolge. Daran ändere auch die mitenthaltene
finanzpolitische Forderung nichts. Dem ASt gehe es darum, dass die
geplante Synagoge überhaupt nicht gebaut werden solle. Das OVG geht
weiter davon aus, dass Auflagen als milderes Mittel vorliegend nicht in
Betracht kommen. Auch diese Annahme ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Zwischenzeitlich wurden Versammlungsmotto und -aufruf geändert. Dies
veranlasst aber keine andere Einschätzung der Gefahrenlage. Zwar dürfte
das neue Versammlungsmotto in Verbindung mit dem Versammlungsaufruf
nicht mehr den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Jedoch ist der
alte Versammlungsaufruf mit dem alten Versammlungsmotto weiterhin in
Veröffentlichungen enthalten. Diese sind dem ASt direkt zuzurechnen oder
sie verweisen auf die von ihm geplante Versammlung, ohne dass er den
dort enthaltenen Angaben deutlich entgegentritt. Deshalb ist weiterhin
zu besorgen, dass die geplante Versammlung die in diesen Aufrufen
enthaltenen Inhalte verfolgen wird.
Beschluss vom 12. März 2004 – 1 BvQ 6/04 –
Karlsruhe, den 12. März 2004
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