Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 32/2004 vom 17. März 2004
Dazu Urteil vom 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 -
Verfassungsbeschwerde gegen § 3 a Wohnortzuweisungsgesetz erfolglos
Es ist mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit vereinbar, dass
Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort
ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Dies
entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute
verkündetem Urteil und wies die Verfassungsbeschwerde (Vb) zweier
Spätaussiedler (Beschwerdeführer; Bf) zurück. Die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen beruhen auf einer verfassungsgemäßen
Rechtsgrundlage und haben Bestand. Der Senat hält allerdings den
gegenwärtigen Rechtszustand, was die Möglichkeit einer Abänderung der
Zuweisung betrifft, nicht für verfassungsgemäß.
Wegen des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 85/2003 vom 16. Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Zulässigkeit der Vb scheitert insbesondere nicht am
Subsidiaritätsgrundsatz. Die Bf hatten zwar weder gegen die der
Ablehnung der Sozialhilfe vorausgegangene Zuweisung noch gegen die
ablehnende Entscheidung über ihren Antrag auf Abänderung der Zuweisung
den Rechtsweg beschritten. Dies konnte von ihnen in ihrer konkreten
Lebenssituation aber auch nicht verlangt werden. So befanden sich zum
Zeitpunkt der Zuweisung die der deutschen Sprache kaum mächtigen Bf in
einem für sie unbekannten Land und waren ohne Möglichkeit rechtlicher
Beratung. Über die rechtliche Bedeutung der Zuweisung und die Folgen
einer abweichenden Wohnsitzwahl waren sie nicht informiert. Anlass für
einen Umzug hatten sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Den Bf kann unter den besonderen Umständen des konkreten Falls auch
nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen die Ablehnung ihres
Antrags auf Abänderung der Zuweisung den Rechtsweg nicht beschritten
haben. Insoweit ist die Entscheidung mit 7:1 Stimmen ergangen.
Die Vb bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Regelung
verletzt die Bf nicht in ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit. Zwar
beeinträchtigt der von § 3a Wohnungszuweisungsgesetz 1996 (WoZuG 1996)
bewirkte Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt das
Freizügigkeitsgrundrecht der Bf. Die Regelung knüpft für
Sozialhilfebezieher an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit
einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, um damit den Inhaber des
Grundrechts an den Zuweisungsort zu binden. Dies beeinträchtigt
mittelbar zielgerichtet das Grundrecht der Freizügigkeit.
Die Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG ist jedoch
verfassungsgemäß. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das
Grundrecht auf Freizügigkeit zu beschränken, wenn
unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden
daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und
Eingliederung erwachsen. Solche besonderen Lasten sind der Allgemeinheit
durch den Zuzug der Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland
entstanden. Im Zeitraum ab 1987 sind insgesamt drei Millionen Aussiedler
und Spätaussiedler in die Bundesrepublik eingewandert.
Die angegriffene Regelung ist auch verhältnismäßig.
Sie ist geeignet, die vom Gesetz angestrebte angemessene
Lastenverteilung zu erreichen. Auf Grund der Angaben der
Bundesregierung, der Länder und des Deutschen Städtetages werden die
Zuweisungen seit dem In-Kraft-Treten der Vorschrift im Jahr 1996
befolgt. Es seien keine neuen Siedlungsschwerpunkte für Spätaussiedler
entstanden. Die Sozialhilfelasten verteilten sich gleichmäßig. Den
Gemeinden sei eine vorausschauende Planung ihrer infrastrukturellen und
integrativen Maßnahmen möglich. Der Gesetzgeber hält die Zuweisung und
ihre Durchsetzung mit sozialhilferechtlichen Mitteln für geeignet, die
Integration der Spätaussiedler zu fördern. Diese Einschätzung des
Gesetzgebers ist angesichts des ihm zustehenden weiten
Einschätzungsspielraumes nicht zu beanstanden. Er muss aber die weitere
Entwicklung und insbesondere die Auswirkungen der Regelung beobachten
und diese gegebenenfalls für die Zukunft korrigieren.
Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Es ist kein Weg
ersichtlich, der die Spätaussiedler weniger belasten, die genannten
Ziele aber gleichermaßen erreichen würde. Seinen Einschätzungsspielraum
bei der Bestimmung der Dauer der Zuweisungszeit hat der Gesetzgeber im
Falle der Bf noch nicht überschritten. Ein übergemeindliches
finanzielles Erstattungssystem würde dem Prinzip der Lastenverteilung,
das dem Wohnortzuweisungsgesetz zu Grunde liegt, nur hinsichtlich der
Sozialhilfekosten, nicht aber hinsichtlich der weiteren
infrastrukturellen Folgelasten der Unterbringung, Unterstützung und
Eingliederung Rechnung tragen. Es sei zudem sehr aufwändig.
Die zeitlich befristete Zuweisung an einen bestimmten Wohnort ist den
betroffenen Spätaussiedlern auch zumutbar. Die durch sie bewirkte
Grundrechtsbeeinträchtigung steht bei einer Gesamtabwägung in einem
angemessenen Verhältnis zu den der Allgemeinheit aus der Regelung
erwachsenden Vorteilen. Zwar wird die Freizügigkeit der betroffenen
Spätaussiedler erheblich beeinträchtigt. Die angegriffene Regelung
schließt Umzüge der regelmäßig auf öffentliche Hilfe angewiesenen
Spätaussiedler praktisch aus. Die Sperre dauert mehrere Jahre an. Die
für die kommunalen Gebietskörperschaften festgelegten Aufnahmequoten
haben weitgehend Vorrang vor individuellen Zuweisungswünschen. Die meist
vorhandenen Bindungen an die Großfamilie, bestimmte Glaubensgruppen oder
die frühere Dorfgemeinschaft sind davon betroffen. Dem steht mit dem
Ziel der Lastenverteilung ein gewichtiger Gemeinwohlbelang gegenüber.
Das mit der Zuweisung angestrebte Ziel der Integration soll auch den
Betroffenen selbst zugute kommen. Die Zuweisung ist zeitlich begrenzt.
Findet der Spätaussiedler an einem andern Ort als dem zugewiesenen eine
Vollzeitstelle und Wohnraum, so endet die Bindung. Die Arbeitssuche
außerhalb der zugewiesenen Gemeinde ist zudem seit der Änderung des
Wohnortzuweisungsgesetzes im Jahr 2000 erleichtert.
Die Bf sind auch in ihren Gleichheitsrechten nicht verletzt.
Spätaussiedler werden durch die angegriffene Regelung nicht wegen ihrer
Heimat oder Herkunft benachteiligt. Die Zuweisung und ihre Durchsetzung
knüpfen an einen Sozialhilfebedarf an. Dies ist gleichheitsrechtlich
unbedenklich. Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt.
Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen sozialhilfebedürftigen
Deutschen ist durch den besonderen Eingliederungsbedarf der fast drei
Millionen Spätaussiedler hinreichend gerechtfertigt. Auch soweit
sozialhilfebedürftige Ausländer besser gestellt sind als Spätaussiedler,
ist dies hinreichend gerechtfertigt. Spätaussiedler, die bislang einzige
große Gruppe von Zuwanderern mit allgemeinen und übereinstimmenden
Merkmalen, haben einen Anspruch auf Einreise nach Deutschland und ein
dauerhaftes Bleiberecht. Dies unterscheidet sie und ihre
Eingliederungsprobleme von Ausländern ohne den Status des EU-Bürgers und
von Asylberechtigten.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Art. 11
Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gehalten ist, eine Abänderung der
Zuweisung auf Antrag unter von ihm näher zu bestimmenden Voraussetzungen
zu ermöglichen. Eine solche Regelung für eine Abänderung der Zuweisung
existiert bislang nicht. Über einen solchen Antrag muss nach Auffassung
des Senats in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden, das
rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.
Urteil vom 17. März 2004 – 1 BvR 1266/00 –
Karlsruhe, den 17. März 2004
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