Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 33/2004 vom 18. März 2004
Dazu Beschluss vom 16. März 2004 - 1 BvR 550/02 -
Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung
- Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland - Pfalz ohne Erfolg
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) der Halter (Beschwerdeführer; Bf) eines
Hunderüden der Rasse American Pit Bull Terrier, die sich gegen die auf
der Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des
Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 fachgerichtlich bestätigte
Anordnung der Unfruchtbarmachung dieses Hundes wehrten, nicht zur
Entscheidung angenommen.
Zur Begründung der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr
nicht zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 16. März 2004 (Pressemitteilung
Nr. 31/2004 vom 16. März 2004) zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde und dem darin enthaltenen Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungsgesetz entschieden.
Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der Verfassungsrechte
der Bf angezeigt. Denn die Vb hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffenen Behörden - und Gerichtsentscheidungen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihnen zu Grunde liegende
landesrechtliche Regelung definiert Hunde der Rassen Pit Bull Terrier,
American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie
Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, als gefährliche Hunde und
sieht vor, dass die Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung solcher Hunde
anordnen soll, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen
besteht. Dies ist mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Die
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-
Pfalz dient vor allem dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Die
Definition gefährlicher Hunde enthält die Vermutung, dass Hunde der
genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise
gefährlich werden können. Diese Annahme ist vertretbar und nicht
offensichtlich unrichtig, wie sich aus der Begründung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (Pressemitteilung Nr.
31/2004 vom 16. März 2004) ergibt.
Die Regelung über das Unfruchtbarmachen gefährlicher Hunde ist auch
verhältnismäßig. Der Ordnungsbehörde bleibt hinreichend Spielraum, bei
ihrer Entscheidung neben dem Lebens- und Gesundheitsschutz auch Belange
des Hundehalters, die ausnahmsweise zu einer abweichenden Entscheidung
führen können, zu berücksichtigen.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die angegriffene Regelung
nicht verletzt. Der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz darf
ebenfalls davon ausgehen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu
haben, dass Hunde der als gefährlich definierten Rassen für Leib und
Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Gleiches trifft
für die Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher
Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben
ist.
Die Kammer weist darauf hin, dass wie der Bundesgesetzgeber auch der
rheinland-pfälzische Verordnungsgeber angesichts der noch bestehenden
Unsicherheiten bei der Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich der
angegriffenen Regelung gehalten ist, die weitere Entwicklung zu
beobachten. Gegebenenfalls müssen die Bestimmungen der Landesverordnung
neuen Erkenntnissen angepasst, aufgehoben oder auf bisher nicht erfasste
Rassen erstreckt werden.
Beschluss vom 16. März 2004 – 1 BvR 550/02 –
Karlsruhe, den 18. März 2004
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