Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 36/2004 vom 30. März 2004
Dazu Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01 -
Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung
von Strafverteidigern wegen Geldwäsche
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute
verkündeten Urteil den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1
Strafgesetzbuch (StGB) verfassungskonform einschränkend ausgelegt.
Danach erfasst die Vorschrift die Annahme eines Honorars oder
Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger nur dann, wenn er im
Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus
einer Katalogtat hat. Die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier
Strafverteidiger (Beschwerdeführer; Bf), die sich gegen Verurteilungen
wegen Geldwäsche richteten, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg und werden
zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des den Vb zugrunde liegenden Sachverhalts der
Ausgangsverfahren wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die nur teilweise zulässigen Vb bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar
hat der BGH die Tragweite der verfassungsrechtlich geschützten
Berufsfreiheit der Strafverteidiger, die bei weiter Auslegung des
Straftatbestands des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Honorarannahme
durch Strafverteidiger berührt sein kann, nicht hinreichend bedacht.
Darauf beruht die Verwerfung der Revision im Ergebnis jedoch nicht, weil
das Landgericht der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der
Berufsausübungsfreiheit angemessen Rechnung getragen hat. Die
Verurteilung der Bf durch das Landgericht wegen wissentlich begangener
Geldwäsche ist deshalb im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
Es begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, §
261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahin auszulegen, dass die Annahme eines Honorars
oder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger strafbare
Geldwäsche sein kann, wenn das Honorar aus Mitteln bezahlt wird, die aus
einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Vortaten stammen.
Die uneingeschränkte Anwendung der Strafvorschrift auf den
Strafverteidiger wie auf jeden anderen Normadressaten kann allerdings zu
einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des
Strafverteidigers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG)
führen.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der
Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Lebensführung. Das Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte
berufliche Betätigung ab und verbürgt außerdem das Recht, für die
berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern. Die durch den
Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche
Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der
freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen
Rechtsanwalts. Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor
staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei nicht nur im
individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen
Rechtssuchenden, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer
wirksamen und geordneten Rechtspflege.
Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die
zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt. Die
Institution der Strafverteidigung ist außerdem durch das
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gefordert. Unter der Geltung des
Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes muss der Strafprozess fair
ausgestaltet sein. Der Beschuldigte hat einen verfassungsrechtlich
verbürgten Anspruch, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines
Vertrauens verteidigen zu lassen. Nur wenn der Beschuldigte auf die
Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann, ist die Vorbedingung
für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne die
Strafverteidigung nicht wirkungsvoll sein kann.
Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder
Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar
zu machen, kann wegen der Handlungsbedingungen des strafrechtlichen
Mandatsverhältnisses und der Weite des subjektiven Tatbestands das Recht
des Strafverteidigers gefährden, seine berufliche Leistung in
angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten. Die Wirkungen der
Strafdrohung können außerdem geeignet sein, das Entstehen eines
Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant, das eine
unverzichtbare Grundlage für eine effektive Verteidigung ist, zu stören
und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern
können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten.
Wird die Bestimmung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB uneingeschränkt auf den
Strafverteidiger wie auf die Angehörigen anderer Berufsgruppen
angewendet, so ist fraglich, ob ein Mandant noch auf die
Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann. Im Interesse des
Selbstschutzes wird der Mandant von einer offenen und freien
Kommunikation mit seinem Verteidiger absehen. Staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsmaßnahmen gegen den Strafverteidiger wie etwa eine
Kanzleidurchsuchung und Beschlagnahme der Handakten können das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant noch tiefergreifend
stören.
Die Gefahr möglicher eigener Strafbarkeit kann für den Verteidiger zu
einem Interessenkonflikt führen, der ihn daran hindern kann, die ihm von
Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der Interessenwahrnehmung für den
Beschuldigten zu erfüllen. Muss er bei einem Wahlmandat mit eigener
Strafverfolgung wegen Geldwäsche rechnen, wird er neben den Interessen
des Mandanten zum Schutz vor eigener Strafverfolgung auch seine eigenen
Belange berücksichtigen müssen. Effektive Strafverteidigung ist unter
diesen Bedingungen nicht mehr gewährleistet.
Vom Strafverteidiger kann nicht uneingeschränkt erwartet werden, dass er
dieser durch den Strafgesetzgeber geschaffenen Gefahrenlage mit der
Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbeiordnung
begegnet. Pflichtverteidigung ist ein Sonderopfer des Strafverteidigers
im öffentlichen Interesse. Die Niederlegung des Mandats und die
Bestellung des gewählten Verteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen
den Verlust der Berufsausübungsfreiheit nicht aus, sondern verdeutlichen
ihn.
Bei weiter Auslegung des Straftatbestandes des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
wäre der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers
unverhältnismäßig.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung und Erweiterung des
Straftatbestands der Geldwäsche unter anderem das Ziel, die organisierte
Kriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen. Die Bundesrepublik entsprach
damit überdies internationalen Verpflichtungen zur wirksamen Bekämpfung
der Geldwäsche. Die Strafandrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dient mit
dieser Zielsetzung wichtigen Gemeinwohlbelangen und ist zur Erreichung
des ihr gesetzten Zwecks im Grundsatz geeignet und erforderlich. Für den
Adressatenkreis der Strafverteidiger würde die uneingeschränkte
Anwendung dieser Strafbestimmung jedoch gegen das Übermaßverbot
verstoßen.
Bei der gebotenen Güterabwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass Täter
der organisierten Kriminalität selten den Weg über Mandatierung und
Honorierung eines Strafverteidigers wählen, um ihre Verbrechensgewinne
zu waschen. Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege
bietet eine erhöhte Gewähr für rechtstreues Verhalten. Demgegenüber
wiegt der bei uneingeschränkter Anwendung der Strafnorm auf
Strafverteidiger ermöglichte Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit
schwer. Außerdem würde das auch im Interesse der Allgemeinheit
bestehende Institut der Wahlverteidigung gefährdet. Damit überwiegen die
Nachteile bei einer uneingeschränkten Einbeziehung der Strafverteidiger
in den Kreis der Geldwäschetäter.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit fordert jedoch keine völlige
Freistellung des Strafverteidigers von der Strafdrohung des § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB. Weder das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch die
Garantie der freien Wahl eines Strafverteidigers in einem fairen
Strafverfahren rechtfertigen die Freistellung eines Strafverteidigers
vom Verbot der Geldwäsche, wenn dieser sich bemakeltes Geld bewusst
verschafft und damit seine privilegierte Verteidigerstellung zur
Geldwäsche missbraucht.
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann verfassungskonform einengend ausgelegt
werden. Die Annahme eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen
Strafverteidiger ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn der
Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme sicher weiß, dass das Geld aus
einer Katalogtat stammt. Zu Nachforschungen über die legalen oder
illegalen Einnahmequellen des Mandanten ist der Strafverteidiger nicht
verpflichtet. Darauf, ob das Wissen des Strafverteidigers auf einem
Geständnis seines Mandanten oder auf anderen Quellen beruht, kommt es
nicht an.
Damit steht zugleich fest, dass § 261 Abs. 5 StGB, der in subjektiver
Hinsicht Leichtfertigkeit genügen lässt, auf die Honorarannahme durch
Strafverteidiger keine Anwendung finden kann.
Den verbleibenden Gefahren für die Berufsausübungsfreiheit des
Strafverteidigers und das Institut der Wahlverteidigung können und
müssen die mit der Umsetzung der materiellen Norm betrauten
Staatsanwaltschaften und Gerichte Rechnung tragen. Sie sind
verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers
angemessen Rücksicht zu nehmen. So setzt der Anfangsverdacht der
Geldwäsche durch einen Strafverteidiger auf Tatsachen beruhende,
greifbare Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass der
Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig war. Darauf
können etwa die außergewöhnliche Höhe des Honorars oder die Art und
Weise der Erfüllung der Honorarforderung hinweisen. Auch die
Fachgerichte müssen der besonderen Rolle der Strafverteidiger bei der
ihnen anvertrauten Aufgabe der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung
angemessen Rechnung tragen.
Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01 -
Karlsruhe, den 30. März 2004
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