Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 41/2004 vom 08. April 2004
Informationen zur mündlichen Verhandlung
„Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 5. Mai 2004
auf Antrag der CDU/CSU-Fraktion (Antragstellerin; ASt) in dem gegen den
Deutschen Bundestag gerichteten Organstreitverfahren, mit dem eine
fehlerhafte Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses
gerügt wird.
Zu Beginn jeder Wahlperiode legt der Deutsche Bundestag das
Zählverfahren zur Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen in den
Bundestagsausschüssen und anderer Gremien fest. Dieses Verfahren gilt
auch für den Vermittlungsausschuss, in den Bundestag und Bundesrat je 16
ihrer Mitglieder entsenden. Es haben sich drei Zählverfahren für die
Besetzung der Gremien durchgesetzt, zwischen denen in der Vergangenheit
immer wieder gewechselt wurde. Es handelt sich dabei um die Verfahren d´
Hondt, Hare/Niemeyer und St. Laguë/Schepers. In der 13. Wahlperiode
wendete der Bundestag grundsätzlich das Verfahren nach St.
Lagu?/Schepers an, bis auf Gremien, bei denen dadurch nicht die
parlamentarische Mehrheit wiedergegeben wurde, wie unter anderem dem
Vermittlungsausschuss. In diesem Fall wurde auf das Verfahren nach d´
Hondt zurück gegriffen. In der 14. Wahlperiode wurde grundsätzlich
ebenso verfahren.
Aufgrund des Wahlergebnisses der Bundestagswahl vom 22. September 2002
(15. Wahlperiode) führt die Anwendung jedes der drei üblichen
Zählverfahren dazu, dass die Bundestagsfraktionen von SPD und Union je
sieben und die Bundestagsfraktionen von Bündnis 90/ Die Grünen und FDP
je einen Abgeordneten in den Vermittlungsausschuss entsenden (7:7:1:1).
Aufgrund der dargestellten Sitzverteilung würden die die Bundesregierung
im Bundestag tragenden Fraktionen im Vermittlungsausschuss auf der
Bundestagsbank damit keine Mehrheit stellen. Allgemein herrschte die
Auffassung, dass - zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden
Organstreitverfahren - auch auf Seiten der Bundesratsbank im
Vermittlungsausschuss ein politisches Patt bestanden habe, da diese
damals mit jeweils acht Vertretern der regierungstragenden Mehrheit und
der Opposition besetzt gewesen sei.
Am 30. Oktober 2002 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD und
Bündnis 90/ Die Grünen, das Verfahren St. Lagu?/Schepers mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die zu verteilende Anzahl der Sitze um einen reduziert
und der unberücksichtigte Platz der stärksten Fraktion zugewiesen wird.
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wählte der Bundestag am 14.
November 2002 acht Mitglieder der SPD-Fraktion, sechs Mitglieder der
CDU/CSU-Fraktion und jeweils ein Mitglied der FDP-Fraktion und Fraktion
Bündnis 90/ Die Grünen (8:6:1:1) in den Vermittlungsausschuss.
Nach den Landtagswahlen in Niedersachsen vom 2. Februar 2003 hat sich
die Zusammensetzung der Bundesratsbank mittlerweile dahingehend
verändert, dass neun der ordentlichen Mitglieder des
Vermittlungsausschusses der Opposition auf Bundesebene und sieben der
Regierungskoalition zugerechnet werden können. Der Vermittlungsausschuss
trat in der 15. Wahlperiode auf der Grundlage des angegriffenen
Bundestagsbeschlusses am 5. Dezember 2002 zusammen. Bei der Besetzung
der gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur
Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismuskommission)
ist der angegriffene Bundestagsbeschluss ein weiteres Mal angewandt
worden.
Gegen den Beschluss des Deutschen Bundestags vom 30. Oktober 2002 wendet
sich die ASt im Wege der Organklage. Sie sieht sich in ihren
verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 40 Abs. 1 Satz 2, Art. 21 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2
GG verletzt. In ihr Recht, sich als Fraktion angemessen parlamentarisch
betätigen zu können, werde eingegriffen. Der angegriffene
Bundestagsbeschluss verfälsche die Mehrheitsverhältnisse. Sie könne ihre
Rechte als parlamentarische Opposition nicht entsprechend der
Sitzverteilung im Bundestag und dem verfassungsrechtlichen Gebot der
spiegelbildlichen Zusammensetzung wahrnehmen. Dem weiten
Gestaltungsermessen des Gesetzgebers bei der parlamentarischen
Selbstorganisation seien Grenzen gesetzt. Fraktionsstärken müssten
proportional in Vermittlungsausschusssitze umgesetzt werden.
Zu dem Organstreitverfahren hat bislang die Bundesregierung Stellung
genommen.
Der Zweite Senat hat den Antrag der ASt auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung in diesem Verfahren durch Beschluss vom 3. Dezember 2002
abgelehnt (Pressemitteilungen Nr. 105/2002 vom 3. Dezember 2002 und Nr.
16/2003 vom 28. Februar 2003).
- 2 BvE 3/02 -
Karlsruhe, den 8. April 2004
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