Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 42/2004 vom 20. April 2004
Dazu Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 -
Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem
Urteil die Verfassungsbeschwerden (Vb) von zwei gewerblichen
Kühlhausunternehmen und fünf Spediteuren (Beschwerdeführerinnen; Bf)
betreffend die so genannte Ökosteuer zurückgewiesen. Das Produzierende
Gewerbe darf im Interesse der Sicherung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland durch steuerliche Vergünstigungen vor Wettbewerbsnachteilen
geschützt werden, denen dieser Wirtschaftszweig infolge der finanziellen
Belastungen durch die Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer
auf Heizstoffe seit dem 1. April 1999 ausgesetzt sein könnte.
Wegen des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 95/2003 vom 13. November 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
1. Die Erhebung der Strom- und der Mineralölsteuer im Rahmen der
ökologischen Steuerreform berühren weder das Grundrecht der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Bf noch die Eigentumsgarantie
(Art. 14 Abs. 1 GG). Deshalb sind die auf die Verletzung dieser
Grundrechte gestützten Rügen der Bf bereits unzulässig.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt grundsätzlich nicht vor
Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen
Entscheidungen. Marktteilnehmer haben insbesondere keinen
grundrechtlichen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder
künftige Erwerbsmöglichkeiten. Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann
berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt
lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in einem
engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv
eine berufsregelnde Tendenz haben. Ein derartiger Zusammenhang zwischen
den angegriffenen Steuern und dem Beruf der Bf besteht vorliegend nicht.
Die Bf selbst werden durch das Strom- und Mineralölsteuergesetz weder
gesetzlich verpflichtet noch in sonstiger Weise rechtlich belastet. Sie
sind nicht selbst Schuldner der Strom- und der Mineralölsteuer.
Steuerschuldner sind vielmehr die Stromversorger und die Inhaber der
Mineralöllager, aus denen das Mineralöl in den freien Verkehr entnommen
wird. Zwar sind die Steuern als Verbrauchsteuern auf Abwälzung angelegt,
so dass die Versorgungsunternehmen und Mineralöllieferanten die
Steuerlast über den Strom- und Mineralölpreis an die Bf weitergeben
können. Ob dies angesichts der Abhängigkeit von den wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen gelingt, ist jedoch ebenso ungewiss wie die Frage, ob
die Bf gegebenenfalls tatsächlich damit belastet bleiben oder ob sie
ihrerseits diese Belastung nicht an ihre Kunden weitergeben können.
Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG ist deshalb nicht berührt, weil die
Eigentumsgarantie nicht die Erwartung des Unternehmers schützt, dass ein
Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann.
2. Mit den Vb wird weiter gerügt, der allgemeine Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil die Bf von den stromsteuerlichen und
mineralölsteuerlichen Vergünstigungen ausgeschlossen seien. Insoweit
sind die Vb zwar zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
a. Für die Besteuerungsgleichheit kommt es auf die Eigenart der
jeweiligen Steuer an. Bei der Ausgestaltung der Verbrauchsteuern hat der
Gesetzgeber für eine möglichst gleichmäßige Belastung der in Anspruch
Genommenen Sorge zu tragen. Er hat deshalb nicht nur den Steuerschuldner
möglichst gleichmäßig zu belasten, sondern auch den End- und
Letztverbraucher, der die indirekte Steuerlast – über eine oder mehrere
Handelsstufen vermittelt – tragen soll, in den Blick zu nehmen. Nimmt
der Gesetzgeber durch mittelbare Verhaltenssteuerung lenkend auf
Wirtschaft und Gesellschaft Einfluss, muss der Lenkungszweck auf einer
erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung beruhen und ebenfalls
gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Allerdings hindert der Grundsatz
der steuerlichen Gleichbehandlung den Gesetzgeber nicht, besonders
problematische Wettbewerbssituationen der durch die Steuer betroffenen
Unternehmen durch Steuerverschonung zu berücksichtigen und diese so zu
entlasten. Insoweit hat der Gesetzgeber eine große Gestaltungsfreiheit.
Er darf seine steuerliche Vergünstigungen jedoch nicht nach unsachlichen
Gesichtspunkten, also nicht willkürlich gewähren. Insoweit gilt nichts
anderes für die steuerrechtlich überbrachte Subvention wie für die
direkte finanzielle Zuwendung.
b. Nach diesem Maßstab verstoßen die angegriffenen Vorschriften nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Einordnung der angegriffenen Abgaben auf Strom und Mineralöl als
Steuern steht die Verknüpfung von Steueraufkommen und Senkung der
Rentenversicherungsbeiträge nicht entgegen. Die vorgesehene Zweckbindung
von Einnahmen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Strom- und Mineralölsteuer sind Verbrauchsteuern. Nicht die
unternehmerische Tätigkeit der Erzeugung von Strom und Mineralöl,
sondern der Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter wird besteuert. Die Steuer
ist auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt. Ob dies in jedem
Einzelfall gelingt, ist unerheblich. Der Einordnung als Verbrauchsteuer
steht auch nicht entgegen, dass das steuerlich belastete Verbrauchsgut
produktiv zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird. Es gibt
keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein
Produktionsmittel verbietet. Verbrauchsteuern auf Rohstoffe kennt das
deutsche Steuerrecht seit jeher.
Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der
Stromsteuer und Erhöhung der Mineralölsteuer Lenkungsziele verfolgt,
indem er über eine Verteuerung des Energieverbrauchs Anreize zur
Energieeinsparung bieten und damit günstige Umwelteffekte erzielen sowie
den Faktor Arbeit entlasten will, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die gezielte Höherbelastung bestimmter steuerlicher
Verbrauchstatbestände kann insbesondere auch durch umweltpolitische
Zwecke gerechtfertigt werden.
Das ökologische Anliegen des Gesetzgebers verlangt allerdings eine
grundsätzlich gleichmäßige Belastung bei gleicher Umweltschädlichkeit
des Verbrauchs. Gleichwohl wird unter anderem das Produzierende Gewerbe
gegenüber den übrigen Wirtschaftszweigen in § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und
2 StromStG begünstigt. Diese stromsteuerlichen Vergünstigungen für das
Produzierende Gewerbe, nämlich für betriebliche Zwecke
steuervergünstigten Strom zu beziehen und die ermäßigte Stromsteuerlast
über den Spitzenausgleich weiter zu mindern, knüpfen nicht an den
Verbrauch, sondern an den Verbraucher an. Sie werden nicht von dem
ökologischen Lenkungszweck getragen, sondern stellen eine Maßnahme der
Wirtschaftsförderung dar. Diese Steuerverschonung für das Produzierende
Gewerbe verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der Gesetzgeber darf mit den Vergünstigungen im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums wichtigen wirtschaftlichen Belangen den Vorrang
vor seinem generellen umweltpolitischen Anliegen einräumen. Eine
Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsposition der in der
Bundesrepublik Deutschland produzierten und international handelbaren
Güter soll vermieden, eine Gefährdung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland verhindert und einer Verlagerung von Arbeitsplätzen in das
Ausland entgegengewirkt werden.
Auch die Auswahl der begünstigten Wirtschaftszweige ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der nicht begünstigte
Dienstleistungssektor steht nicht im selben Maße wie das Produzierende
Gewerbe im internationalen Wettbewerb. Der Gesetzgeber durfte wegen der
strukturellen Unterschiede von Warenproduktion und
Dienstleistungserstellung davon ausgehen, dass Dienstleistungen im
Gegensatz zu Warengütern nicht im gleichen Maße international handelbar
sind.
Weiter halten sich die Bf im Wettbewerb mit den Betreibern betrieblicher
Kühlhäuser des Produzierenden Gewerbes für benachteiligt, weil diese für
Dritte Kühldienstleistungen mit steuervergünstigtem Strom in ihren
betrieblichen Kühlhäusern erbrächten und so mit den Bf konkurrierten.
Das Produzierende Gewerbe darf die Steuervergünstigung indessen nur für
eigenbetriebliche Zwecke in Anspruch nehmen. Stellt es wie die Bf
vortragen tatsächlich Kühlkapazitäten zur Einlagerung von Waren
Dritter zur Verfügung, so verstoßen diese Unternehmen gegen geltendes
Recht, wenn sie dafür die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Diesem
Missbrauch kann durch entsprechendes Einschreiten der Behörden
entgegengewirkt werden.
Die weitere Rüge, die unterschiedliche steuerliche Belastung des
Stromverbrauchs führe zu einem Verdrängungswettbewerb zu Lasten der
Betreiber gewerblicher Kühlhäuser, weil das Produzierende Gewerbe
vermehrt eigene Kühlhauskapazitäten aufbaue und damit die
Kühlkapazitäten der Bf nicht mehr in Anspruch nehme, bleibt ohne Erfolg.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Denn gliedert ein Unternehmen zum
Zwecke der Lagerung eigener Produkte einen vorher durch Outsourcing dem
gewerblichen Bereich überlassenen Bereich der Produktionskette wieder in
den Produktionsprozess ein, tritt es nicht selbst mit den gewerblichen
Kühlhausbetreibern in Konkurrenz.
Auch die mineralölsteuerlichen Vergünstigungstatbestände (§§ 25, 25a
MinöStG), die eine steuerlich überbrachte Subvention des Produzierenden
Gewerbes bewirken, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Bf rügen weiter eine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des
Subventionszwecks. Sie machen geltend, der Kraftstoff habe für
Speditionen dieselbe betriebswirtschaftliche Bedeutung wie das Mineralöl
als Heizstoff für das Produzierende Gewerbe. Dass die Bf aus diesem
Grunde nicht gleichfalls eine Steuerverschonung erfahren, verstößt nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus einer Steuervergünstigung für
eine Gruppe erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch
einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die
wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt. Umstände, die
es rechtfertigten, vorliegend eine Ausnahme anzunehmen, hat der Senat
nicht erkennen können.
Die Entscheidung ist zur Zulässigkeit der Rüge wegen Verletzung des
Grundrechts der Berufsfreiheit mit 7:1 Stimmen, im Übrigen im Ergebnis
einstimmig ergangen.
Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 –
Karlsruhe, den 20. April 2004
|