Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 43/2004 vom 21. April 2004
Dazu Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 -
Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher
Unternehmen gegen Ökosteuer ohne Erfolg
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) von drei land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmen (Beschwerdeführerinnen; Bf) betreffend die so genannte
Ökosteuer nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bf rügen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG), weil Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Gegensatz
zu solchen des Produzierenden Gewerbes nicht in den Genuss des im
Stromsteuergesetz geregelten Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG) kommen,
der eine Steuerverschonung für besonders energieintensive Unternehmen
bewirkt. Außerdem müsse nach Auffassung einer der Bf Dieselkraftstoff
als Hauptproduktionsmittel in der Land- und Forstwirtschaft auch in den
mineralölsteuerlichen Spitzenausgleich (§ 25 a MinöStG) einbezogen
werden.
Zur Begründung der Entscheidung heißt es:
Die Vb hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschränkung des
Spitzenausgleichs auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist als
Subventionierung dieses Wirtschaftszweiges im Blick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz nicht zu beanstanden, wie sich aus der Begründung des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004
(Pressemitteilung Nr. 42/2004 vom 20. April 2004) ergibt.
Die gesetzgeberische Entscheidung darüber, welche Unternehmen
wirtschaftlich gefördert werden sollen, kann auf alle sachbezogenen
Gesichtspunkte gestützt werden. Der Gesetzgeber hat das Produzierende
Gewerbe wegen seines generell hohen Energiebedarfs als besonders
subventionsbedürftig bewertet. Er konnte dabei im Rahmen einer
typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die für Land- und
Forstwirtschaft charakteristische Nutzung der Bodenfruchtbarkeit weniger
energieintensiv ist als die gewerbliche Gütererzeugung. Dass die Bf, die
vornehmlich boden-unabhängige Viehwirtschaft betreiben, ähnlich
energieintensiv produzieren wie Teile der Industrie und des Handwerks,
durfte der Gesetzgeber (als atypische Fallgestaltung) unberücksichtigt
lassen.
Was die begehrte Einbeziehung der Mineralölsteuererhöhung auf
Dieselkraftstoff in den mineralölsteuerlichen Spitzenausgleich angeht,
erwächst aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art. 3 Abs. 1
GG grundsätzlich kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere
Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren
Entlastung führt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.
April 2004, Pressemitteilung Nr. 42/2004 vom 20. April 2004)
Anhaltspunkte für eine Ausnahme hat die Kammer nicht erkennen können.
Alle weiteren beim Bundesverfassungsgericht zur so genannten Ökosteuer
anhängigen Verfahren sind ebenfalls mit Beschlüssen vom 20. April 2004
entschieden worden.
Beschluss vom 20. April 2004 – 1 BvR 610/00 –
Karlsruhe, den 21. April 2004
|