Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 44/2004 vom 22. April 2004
Dazu Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -
Schleswig-holsteinische Landesregierung muss
Landtagsabgeordneten Akten vorlegen
Im Organstreit zwischen der Regierung des Landes Schleswig-Holstein und
Abgeordneten des schleswig-holsteinischen Landtages über die Vorlage von
Akten hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss
vom 30. März 2004 den Antrag der Landesregierung zurückgewiesen. Die
Landesregierung ist infolgedessen verpflichtet, den Abgeordneten die
verlangten Akten unverzüglich vorzulegen.
1. Zum Sachverhalt:
Die Antragsgegner - Mitglieder des Bildungsausschusses des schleswig-
holsteinischen Landtages- hatten von der Landesregierung die Vorlage von
Akten aus dem Verfahren der Aufstellung des Haushaltsentwurfs verlangt,
um das Zustandekommen einer Deckungslücke von 35,1 Mio. DM im
Landeshaushalt 2001 aufzuklären. Sie hegten Zweifel an der Erklärung,
der Fehlbetrag beruhe im Wesentlichen auf dem Rechenfehler einer "armen
Seele" im Kultusministerium. Die Landesregierung legte einige der
Unterlagen vor. Die Vorlage eines Teils der verlangten Unterlagen
verweigerte sie unter Berufung auf eine Bestimmung der Landesverfassung,
nach der die Regierung es ablehnen kann, einem parlamentarischen
Aktenvorlagebegehren zu entsprechen, "wenn die Funktionsfähigkeit und
die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden" (Art.
23 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein - LV).
Um die Vorlage der von der Landesregierung bislang nicht herausgegebenen
Unterlagen ging es in diesem Organstreitverfahren. Im Einzelnen handelte
es sich um den Haushaltsvoranschlag des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur, den Entwurf des Ministeriums für
Finanzen und Energie für den Haushalt des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur, die Haushaltsverhandlungsvermerke
der beiden Ministerien und die Verhandlungsvermerke zur
Nachschiebeliste.
Die Antragsgegner haben geltend gemacht, die Vorlage dieser Unterlagen
sei zur Aufklärung der politischen Verantwortlichkeit für die
aufgetretene Haushaltslücke erforderlich. Es gehe um die Frage, ob das
ursächliche Fehlverhalten tatsächlich bei einer "armen Seele" im
Kultusministerium oder nicht vielmehr auf höchster Ebene zu suchen sei.
Ein Vermerk aus dem Ministerium für Finanzen und Energie, der sich bei
den vorgelegten Aktenbestandteilen befunden habe, stütze die Vermutung,
dass die wahre Ursache der Haushaltslücke das Nichtzustandekommen einer
zwischen Finanzministerium und Bildungsministerium vereinbarten Rücklage
sei, und dass für die fehlende Verfügbarkeit dieser Rücklage schon vor
dem Abschluss des parlamentarischen Haushaltsverfahrens Anhaltspunkte
bestanden hätten. Nach Auffassung der Landesregierung würde die Vorlage
die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung
und damit ihre Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung gefährden. Sie
weist darauf hin, dass an den verlangten Unterlagen die
regierungsinternen Durchsetzungserfolge und -misserfolge der beteiligten
Ressorts erkennbar seien.
Dass im Streit über die Vorlage der Akten nicht die Antragsgegner Klage
erheben mussten, um das geltend gemachte Aktenvorlagerecht
durchzusetzen, sondern die Landesregierung sich an das
Bundesverfassungsgericht wenden musste, um das Vorlagebegehren
abzuwehren, beruht auf einer entsprechenden Sonderregelung in der
Landesverfassung (Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV).
2. Zur Begründung hat der Zweite Senat im wesentlichen ausgeführt:
Art. 23 LV knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" an.
Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge
scheiden nach dieser Rechtsprechung nicht grundsätzlich deshalb aus,
weil es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung
handelt. Ob die Vorlage solcher Akten die durch Art. 23 LV geschützte
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen
würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände
feststellen.
Als funktioneller Belang, der durch eine Vorlagepflicht beeinträchtigt
werden könnte, fällt bei abgeschlossenen Vorgängen vor allem die
Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins
Gewicht. Auf der anderen Seite ist das Gewicht des parlamentarischen
Informationsinteresses in Anschlag zu bringen. Besonders hohes Gewicht
kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die
Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände
innerhalb der Regierung geht.
Die erforderliche Abwägung fällt zugunsten des Informationsanspruchs der
Antragsgegner aus.
Die Freiheit und Offenheit des interministeriellen Abstimmungsprozesses,
der der Regierungsentscheidung über den Haushaltsentwurf vorgelagert
ist, könnte durch die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen aus
diesem Abstimmungsprozess beeinträchtigt werden, wenn die dadurch
ausgelöste Befürchtung eventueller späterer Publizität geeignet wäre,
eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten zu
hemmen.
Soweit es um die Vorlage des Haushaltsvoranschlags des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie den Haushaltsentwurf
des Ministeriums für Finanzen und Energie geht, liegt diese Gefahr von
vornherein nicht nahe. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass wegen
befürchteter späterer Publizität Ministerien künftig einen realistisch
ermittelten Haushaltsbedarf nicht mehr offen anmelden oder das
Finanzministerium seine Vorstellungen nicht mehr offen in seinem
Haushaltsentwurf für das Kabinett zum Ausdruck bringen würden. Das
Interesse der einzelnen Regierungsmitglieder daran, dass das Ausmaß
ihrer Durchsetzungsfähigkeit innerhalb der Regierung dem Parlament und
damit auch einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleibt, ist
verfassungsrechtlich nicht per se geschützt.
Nach Abwägung mit dem Gesichtspunkt wirksamer parlamentarischer
Kontrolle überwiegt auch hinsichtlich der Haushaltsvermerke das
Informationsinteresse der Antragsgegner. Ihr Interesse, das
Zustandekommen der aufgetretenen Deckungslücke von 35,1 Mio. DM im
Haushalt des Jahres 2001 aufzuklären, hat deshalb besonderes Gewicht,
weil es dabei um die Frage geht, ob die Regierung dem Parlament im
Verfahren der Haushaltsaufstellung Informationen über eine absehbare
Unterdeckung vorenthalten und damit eines der wichtigsten Rechte des
Parlaments, das Budgetrecht, missachtet hat.
Die Gründe, aus denen die Antragsgegner vermuten, dass dies geschehen
sei, sind nicht aus der Luft gegriffen. Sie sind auch nicht durch die
von der Landesregierung abgegebenen Erklärungen für das Zustandekommen
der Haushaltslücke erledigt. Ob diese Erklärungen zutreffen, ist die
Frage, um deren Klärung es geht. Die von Art. 23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt.
LV geschützte Freiheit und Offenheit der Willensbildung bei der
Vorbereitung von Regierungsentscheidungen steht unter diesen Umständen
der begehrten Aktenvorlage nicht entgegen.
Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –
Karlsruhe, den 22. April 2004
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