Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 46/2004 vom 29. April 2004
Dazu Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -
Erweiterter Verfall mit dem Grundgesetz vereinbar
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers (Bf) zurückgewiesen,
der sich gegen die strafgerichtliche Anordnung des erweiterten Verfalls
eines Sparguthabens gemäß § 73d Strafgesetzbuch (StGB) zur Wehr setzte.
§ 73d StGB ist in der Auslegung des Bundesgerichtshofs mit dem
Grundgesetz vereinbar.
1. Zum rechtlichen Hintergrund und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
Durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und
anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli
1992 wurde die Vorschrift über den erweiterten Verfall (§ 73d StGB) in
das Strafgesetzbuch eingefügt. Sie ergänzt die Regelung des § 73 StGB
über den einfachen Verfall. Nach dieser Bestimmung ordnet das
Strafgericht, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas aus einer
rechtswidrigen Tat oder für sie erlangt hat, den Verfall des Erlangten
an. Die rechtskräftige Anordnung des Verfalls bewirkt gemäß § 73e StGB,
dass das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht auf den Staat
übergeht. Nach § 73d StGB ist, wenn eine rechtswidrige Tat nach einem
auf die Vorschrift verweisenden Gesetz begangen worden ist, der Verfall
von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann anzuordnen, wenn
die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für
(andere) rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.
Das Landgericht (LG) verurteilte den Bf wegen Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
und ordnete den erweiterten Verfall eines Sparguthabens des Bf in Höhe
von 42.520,18 DM an. Das LG war überzeugt, das Geld stamme aus anderen,
ihm nicht bekannten Rauschgiftgeschäften des Bf. Der vom Bf angerufene
Bundesgerichtshof (BGH) legte § 73d StGB verfassungskonform einengend
aus: Der Tatrichter dürfe den erweiterten Verfall eines Gegenstands nur
dann anordnen, wenn er uneingeschränkt davon überzeugt sei, dass der
Angeklagte diesen deliktisch erlangt habe. Feststellungen über konkrete
Herkunftstaten seien hierzu nicht erforderlich; insgesamt dürfe der
Herkunftsnachweis nicht überspannt werden. Die Entscheidung des LG
genüge diesen Anforderungen. Mit seiner Vb wendet sich der Bf gegen die
im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen und mittelbar gegen § 73d
StGB. Der erweiterte Verfall sei eine Strafe. Die in § 73d StGB
vorgesehene Beweiserleichterung verstoße gegen den Schuldgrundsatz,
gegen die Unschuldsvermutung und gegen Art. 14 GG.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die nur teilweise zulässige Vb bleibt ohne Erfolg.
a) Der in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie im
Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“
gebietet, dass Strafen oder strafähnliche Sanktionen in einem gerechten
Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen.
Strafe ist die Auferlegung eines Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft
begangenen rechtswidrigen Tat. Dem Schuldgrundsatz unterliegen auch
Rechtsfolgen, die wie eine Strafe wirken. Faktische Nachteile genügen
hierfür jedoch nicht. Maßgebend für die strafähnliche Wirkung einer
Maßnahme sind wertende Kriterien, insbesondere der Rechtsgrund der
Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck.
Eine an Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 73d StGB
orientierte Auslegung ergibt, dass die in der Vorschrift angeordnete
Entziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile nicht repressiv-
vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele verfolgt. Der Gesetzgeber
sieht in der Gewinnabschöpfung nicht die Zufügung eines Übels, sondern
die Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren
Taten verlocken könnte. Der erweiterte Verfall soll eine
strafrechtswidrig zustandegekommene Vermögenszuordnung für die Zukunft
beseitigen und verhindern, dass die mit der deliktischen Bereicherung
des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung fortdauert. Zwar knüpft
§ 73d StGB an vergangenheitsbezogene Voraussetzungen an; seine
Zielsetzung ist aber - wie die anderer präventiver Maßnahmen der
Störungsbeseitigung - zukunftsbezogen. Mit dem vermögensordnenden
Zugriff will der Gesetzgeber zugleich Anreize für gewinnorientierte
Delikte vermindern; er will verdeutlichen, dass deliktische
Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen.
Dieses generalpräventive Ziel entspricht einem alle Rechtsgebiete
übergreifenden Grundsatz, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht
übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist. Es verleiht dem
erweiterten Verfall keinen pönalen Charakter. Die Entziehung deliktisch
erlangten Vermögens ist nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender
Gerechtigkeit. Auch mit der Einführung des Bruttoprinzips (Abschöpfung
des Taterlöses ohne Abzug für die Tat geleisteter Aufwendungen) hat der
Gesetzgeber keine Strafzwecke verfolgt, sondern eine im zivilrechtlichen
Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung auf das Verfallrecht
übertragen. Danach verdient nur der gutgläubige Bereicherungsschuldner
Schutz vor Vermögenseinbußen, während der bösgläubige das Risiko
wirtschaftlicher Verluste selbst zu tragen hat.
b) § 73d StGB ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Die Anordnung
des erweiterten
Verfalls setzt die Feststellung von Schuld nicht voraus und ist daher
von Gesetzes wegen nicht mit einer gerichtlichen Schuldzuweisung
verbunden.
c) Die Regelung des erweiterten Verfalls verstößt in der Auslegung des
Bundesgerichtshofs auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14
Abs. 1 GG.
Soweit § 73d StGB den Zugriff auf Vermögenswerte erlaubt, die dem
Betroffenen - wie etwa Gewinne aus illegalen Drogengeschäften - wegen
eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften zivilrechtlich nicht
zustehen, ist dessen Eigentumsgrundrecht nicht berührt. Soweit die
Vorschrift die Entziehung von Gegenständen anordnet, die der Betroffene
zwar deliktisch, aber gleichwohl zivilrechtlich wirksam erworben hat,
enthält sie eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne
des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese ist in der Auslegung des BGH
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wahrt den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und ist auch sonst mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung
legitime gesetzgeberische Ziele. § 73d StGB kann die Erreichung dieser
Ziele fördern. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist nicht
ersichtlich. Dies gilt auch für die Erstreckung des erweiterten Verfalls
auf die vom Täter anstelle des ursprünglichen Tatgewinns oder -entgelts
erworbenen Surrogate und für die in § 73d Abs. 2 i. V. m. § 73a StGB
angeordnete Wertersatzpflicht; ohne sie könnte der Täter die
Gewinnabschöpfung unterlaufen. Der staatliche Zugriff auf deliktisch
erlangte Vermögenswerte ist einem Tatbeteiligten grundsätzlich zumutbar.
Unbillige Härten sind durch eine Anwendung der gesetzlich vorgesehenen
Härtefallklausel zu vermeiden. Eine Beeinträchtigung legal erworbener
Vermögenspositionen ist nach der Auslegung des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB
durch den BGH nicht zu besorgen. Die von einem Tatbeteiligten für
deliktische Zwecke freiwillig aufgegebene Vermögensposition, etwa das
von einem Käufer als Kaufpreis für Drogen gezahlte Geld, verdient keinen
verfassungsrechtlichen Schutz.
Anordnungen des erweiterten Verfalls können jedoch vermögenswerte
Rechtspositionen tatgeschädigter Dritter beeinträchtigen. Denn anders
als beim einfachen Verfall hat der Gesetzgeber beim erweiterten Verfall
Schadensersatzansprüchen von Tatopfern keinen Vorrang vor der
strafrechtlichen Gewinnabschöpfung eingeräumt. Nachdem der erweiterte
Verfall auf zahlreiche Delikte, auch auf Vermögensstraftaten wie
Bandendiebstahl und -hehlerei, erstreckt wurde, ist eine solche
Beeinträchtigung von Eigentumsrechten und Ersatzansprüchen Tatverletzter
wahrscheinlicher geworden. Der Gesetzgeber hat deshalb zu prüfen, ob die
Rechte Tatgeschädigter beim erweiterten Verfall nach der Ausdehnung
seines Anwendungsbereichs noch hinreichend gewahrt sind.
§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist in der Auslegung des BGH hinreichend
bestimmt. Diese Auslegung macht eine Anordnung des erweiterten Verfalls
für den Täter klar vorhersehbar; sie schränkt auch die im
Rechtsstaatsprinzip verankerte Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten
nicht ein. In der Auslegung des BGH entfaltet § 73d StGB keine
Rückwirkung.
Die Regelung des erweiterten Verfalls beschränkt die erleichterte
Abschöpfung von Deliktsgewinnen auf bestimmte, dem „Organisierten
Verbrechen“ zugerechnete Tätergruppen. Die abweichende Behandlung dieser
Tätergruppen ist durch besondere Beweisschwierigkeiten und durch die vom
Gesetzgeber mit § 73d StGB verfolgten Gewinnabschöpfungsziele sachlich
hinreichend gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot.
Das angegriffene Urteil des LG genügt den vom BGH aufgestellten
Beweismaßanforderungen.
Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –
Karlsruhe, den 29. April 2004
|