Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2004 vom 12. Mai 2004
Dazu Beschluss vom 15. März 2004 - 2 BvR 406/03 -
Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung
von Straf- und Untersuchungsgefangenen ohne Erfolg
Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass
nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen
nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von
Strafgefangenen. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines
ehemaligen Untersuchungsgefangenen (Beschwerdeführer; Bf) festgestellt
und dessen Vb mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zum Sachverhalt:
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998
zur Entlohung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber
durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene
erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen
geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Bf verlangte eine Berechnung
des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet
hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht
Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen
Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Vb
rügt der Bf insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
2. In den Gründen des Beschlusses heißt es:
Der Strafvollzug ist vom verfassungsrechtlich verankerten
Resozialisierungsgebot geprägt. Arbeit im Strafvollzug ist für das
Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes von zentraler
Bedeutung. Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit soll ein
positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein
eigenverantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten.
Die Untersuchungshaft nach den Grundsätzen des Erwachsenenvollzugs dient
dagegen der Sicherung des Strafverfahrens und einer eventuellen
Strafvollstreckung und ist auf diesen Sicherungszweck beschränkt. Für
dessen Verwirklichung kommt es nicht darauf an, dass der
Untersuchungsgefangene Arbeit verrichtet. Untersuchungsgefangene sind
daher nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als Strafgefangene,
jedenfalls im Erwachsenenvollzug zur Arbeit nicht verpflichtet.
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung, die der Arbeit nach
der Zweckbestimmung von Untersuchungs- und Strafhaft zukommt, war der
Gesetzgeber nicht gehalten, die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen
geleistete Arbeit in gleicher Weise wie die Arbeit von Strafgefangenen
anzuerkennen.
Beschluss vom 15. März 2004 – 2 BvR 406/03 –
Karlsruhe, den 12. Mai 2004
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