Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 49/2004 vom 13. Mai 2004
Dazu Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -
Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das
verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren in
versammlungsrechtlichen Streitigkeiten
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz gewährt einen Anspruch auf
Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im
Eilverfahren. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf
eine Verfassungsbeschwerde (Vb) entschieden, die das Verbot einer
Versammlung betraf. Die entgegenstehenden Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt und des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) wurden aufgehoben, weil sie den
Beschwerdeführer (Bf) in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des
Grundgesetzes verletzen. Die Sache wird an das VG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
Im April 2001 sollte in F. eine Demonstration unter dem Thema „Herren im
eigenen Land statt Knechte der Fremden“ stattfinden. Die Stadt verbot
die Demonstration und ordnete die sofortige Vollziehung der
Verbotsverfügung an. Antragsgemäß stellte das VG die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs wieder her, allerdings unter Auflagen, die den
örtlichen Verlauf des Aufzugs, das Mitführen von Fahnen und Trommeln,
das Skandieren von Parolen, das Tragen gleichartiger Kleidungsstücke,
das Verbot von Äußerungen mit aggressiver Ausländerfeindlichkeit und
solcher, die gegen einschlägige Strafbestimmungen verstoßen, betrafen.
Der VGH lehnte im Beschwerdeverfahren den Antrag auf Gewährung von
vorläufigem Rechtsschutz ab. Die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
die aufschiebende Wirkung nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung wieder her. Die Versammlung fand zum vorgesehenen Zeitpunkt
statt.
Die vom Bf erhobene auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Verbotsverfügung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage hielt das VG
mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Wiederholungsgefahr sei
nicht gegeben. Außerdem könne bei einem erneuten Rechtsverstoß
vorläufiger Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte in Anspruch
genommen werden. Auch vor dem VGH blieb der Bf ohne Erfolg. Mit seiner
Vb rügt er insbesondere eine Verletzung von Art. 8 und Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet wirksamen und
möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt. Der Rechtssuchende muss allerdings ein
schutzwürdiges Interesse bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts
haben. Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen
kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr
zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen. Das
Gericht kann ferner in Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe auch in
sonstigen Fällen angerufen werden, sofern Rechtsschutz im
Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise
nicht erreichbar war.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der
Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren. Der
Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wird durch das Eilverfahren
grundsätzlich nicht überflüssig. Unterschiede bestehen in
verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht. Im Bereich des
Versammlungsrechts führt der Sofortvollzug behördlicher Maßnahmen in der
Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten
Weise. Deshalb muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hier zum
Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren
erfüllt. Dennoch bleibt es in der Sache im Grundsatz stets bei einer nur
vorläufigen Überprüfung der behördlichen Entscheidung, die ohne
umfassende Sachaufklärung von Amts wegen und ohne abschließende
Rechtsprüfung erfolgt.
Für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer
Fortsetzungsfeststellungsklage in versammlungsrechtlichen Verfahren sind
die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Ein
Rechtsschutzinteresse liegt stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme
die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn also die
Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden
oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Nachträglicher Rechtsschutz
ist ebenso zu gewähren, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden
konnte, aber in Folge von Auflagen nur in einer Weise, die ihren
spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres
kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Kein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist dagegen gegeben, wenn die
Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen
haben und den Versammlungszweck nicht gefährden. Bei Wiederholungsgefahr
besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse stets, also auch, wenn
die Versammlung auf Grund des Eilverfahrens durchgeführt werden konnte.
Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit einer erneuten Durchführung
einer vergleichbaren Versammlung besteht und die Behörde auch zukünftig
an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Der Veranstalter kann nicht
stattdessen auf zukünftigen Eilrechtsschutz verwiesen werden.
Andernfalls würde Rechtsschutz stets nur vorläufig und mit Unsicherheit
für die Behandlung zukünftiger Fälle erlangt. Dies wäre dem
Freiheitsrecht des Art. 8 GG abträglich.
Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen
Entscheidungen nicht vereinbar. Der Bf will auch künftig
rechtsextremistische Demonstrationen durchführen. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens hält ausdrücklich an ihrer Rechtsauffassung fest.
Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –
Karlsruhe, den 13. Mai 2004
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