Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 52/2004 vom 19. Mai 2004
Dazu Beschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -
Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem
ein Wehrpflichtiger (Beschwerdeführer; Bf) seine Einberufung zum
Grundwehrdienst verhindern wollte.
1. Zum Sachverhalt:
Der Bf wurde ab 1. April 2004 zum Grundwehrdienst einberufen. Er begehrt
Vollzugsaufschub. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem
Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Dagegen hat er
Verfassungsbeschwerde (Vb) erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz
beantragt. Seine Einberufung verstoße gegen den Grundsatz der
Wehrgerechtigkeit. Die seit 1. Juli 2003 geltende Einberufungsrichtlinie
des Bundesministeriums der Verteidigung verletze den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Statistisch werde nur noch jeder vierte
wehrpflichtige Mann zum Wehrdienst eingezogen.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des VG bleibt in
der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des VG ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Mit dem weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt
der Bf die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids durch
das Bundesverfassungsgericht. Damit will er seine Interessen in Bezug
auf eine nach Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache noch zu
erhebende Vb sichern. Die Vb gegen den Einberufungsbescheid wirft die
noch nicht geklärte Frage auf, ob die gegenwärtige Einberufungspraxis
mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar
ist und ob die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien
des Bundesministeriums der Verteidigung gegen das Gebot der
Wehrgerechtigkeit verstoßen. In diesem Zusammenhang kann dann auch die
Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist, wenn
nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr
einberufen wird. Bei offenem Ausgang eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung von einer
Folgenabwägung ab.
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Vb jedoch später
Erfolg, müsste der Bf seinen Wehrdienst ableisten. Die Heranziehung zum
Grundwehrdienst greift erheblich in die persönliche Lebensführung,
insbesondere in die berufliche Entwicklung des Wehrpflichtigen ein.
Diese Folgen sind bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht korrigierbar.
Der Wehrpflichtige ist jedoch nicht nur in seinem grundrechtlichen
Abwehrrecht betroffen, sondern er steht zugleich in einem
verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis. Die allgemeine Wehrpflicht
ist verfassungsrechtlich verankert. Ein Bundesgesetz, welches diese
Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführt,
widerspricht der Verfassung nicht nur nicht, sondern aktualisiert eine
in ihr enthaltene Grundentscheidung. Das Grundgesetz erachtet es als
grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst
erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile
gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück. Die Nachteile des
Wehrdienstleistenden haben daher vor der Verfassung nicht das gleiche
Gewicht wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses
Pflichtenverhältnisses.
b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Vb aber später keinen
Erfolg, bliebe der Bf zunächst von der Ableistung des Grundwehrdienstes
verschont. Der Nachteil für die Wehrfähigkeit Deutschlands wäre bei
einer isolierten, auf den Bf beschränkten Betrachtung gering. Eine
solche Betrachtung würde aber der Bedeutung der Wehrpflicht nicht
gerecht. Über den Einzelfall hinaus hat die Abwägung des
Bundesverfassungsgerichts darauf Bedacht zu nehmen, dass der Verfas-
sungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine
funktionsfähige militärische Landesverteidigung getroffen und in diesem
Zusammenhang den Gesetzgeber ermächtigt hat, die allgemeine Wehrpflicht
einzuführen. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben
verfassungsrechtlichen Rang. Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der
Bundeswehr auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht sind auf eine
stetige und gleichmäßige Heranziehung der tauglichen Wehrpflichtigen
angewiesen. Würde man im Hinblick auf die behauptete gleichheitswidrige
Einberufungspraxis es jedem Wehrpflichtigen freistellen, ob er den
Grundwehrdienst antritt, wäre die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit
Deutschlands in hohem Maße gefährdet. Die Gefahr einer Erosion der
Wehrpflicht auf noch ungeklärter verfassungsrechtlicher Grundlage und
der verfassungsrechtliche Rang der Einrichtung und Funktionsfähigkeit
der Bundeswehr lassen das Individualinteresse des Bf gegenüber dem
staatlichen Vollzugsinteresse zurücktreten.
Beschluss vom 17. Mai 2004 – 2 BvR 821/04 –
Karlsruhe, den 19. Mai 2004
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