Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 55/2004 vom 26. Mai 2004
Dazu Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01,
1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01 und 1 BvR 1450/01 -
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
das Bewerbungsverfahren für Anwaltsnotare
Beim Zugang zum Anwaltsnotariat sind spezifische Fachkenntnisse bewertet
nachzuweisen und angemessen zu gewichten. Dies entschied der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts und gab den Verfassungsbeschwerden (Vb)
zweier Rechtsanwälte aus Niedersachsen und Hessen (Beschwerdeführer; Bf)
gegen die in den jeweiligen Ländern herangezogenen Kriterien für die
Auswahl von Bewerbern für das Anwaltsnotariat statt. Die
entgegenstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen wurden aufgehoben,
weil sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes verletzen. Die Sachen werden an die zuständigen
Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Der Vb eines dritten Bf blieb
mangels Zulässigkeit der Erfolg versagt.
1. Zum Hintergrund und Sachverhalt der Ausgangsverfahren:
Die Bundesnotarordnung (BNotO) unterscheidet zwischen Notaren in
hauptberuflicher Amtsausübung und Anwaltsnotaren, die als Rechtsanwälte
das Amt des Notars im Nebenberuf ausüben. Die Anzahl der zu bestellenden
Notare richtet sich nach den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege. Die geeigneten Bewerber sind durch Ausschreibung zu
ermitteln. Genauere Eignungskriterien für das Amt des Notars enthält § 6
BNotO (siehe Anlage). Verwaltungsvorschriften der Länder ergänzen die
Regelungen der Bundesnotarordnung. In Hessen, Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen kann danach im Auswahlverfahren - ohne
Berücksichtigung von Zusatzpunkten - eine Höchstzahl von 180 Punkten
erreicht werden. Hiervon entfallen bis zu 90 Punkte auf die Note des
Zweiten Staatsexamens (Höchstpunktzahl 18 mit Faktor 5 multipliziert),
bis zu 45 Punkte auf die Dauer der hauptberuflichen
Rechtsanwaltstätigkeit (bei 15 Jahren und mehr) sowie bis zu 45 Punkte
auf notarspezifische Fortbildung; von Letzterer können bis zu 20 Punkte
auch durch Niederschriften im Rahmen von Notarvertretungen und
Notariatsverwaltungen ersetzt werden.
Der Bf aus Niedersachsen bewarb sich 1999 erfolglos auf eine
Anwaltsnotarstelle. Er hatte jeweils die Höchstpunktzahlen für die Dauer
seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie für
Fortbildungskurse und beurkundete Niederschriften und eine bestimmte
Punktzahl für das Ergebnis des Zweiten Staatsexamens erhalten. Der
schlechteste der erfolgreichen Mitbewerber hatte eine um nur 0,55 Punkte
bessere Examensnote. Der Bf blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. In
einem weiteren Auswahlverfahren im Jahr 2000 scheiterte er erneut. Dem
Bf aus Nordrhein-Westfalen war es vergleichbar ergangen. Bei dem Bf aus
Hessen, der seit 1994 dauerhaft zum ständigen Vertreter eines Notars
bestellt gewesen war, waren bei seiner zunächst erfolgreichen Bewerbung
um eine Notarstelle fünf Sonderpunkte berücksichtigt worden. Ein
Mitbewerber wehrte sich jedoch vor Gericht mit Erfolg gegen die
Anrechnung dieser Sonderpunkte.
Die Bf rügen mit ihren Vb insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts
aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auswahl werde allein mittels der Note des
Zweiten Staatsexamens getroffen. Die Bedeutung von Prüfungsleistungen
nehme durch Zeitablauf ab. Es gebe zeitnähere Qualifikations- und
Beurteilungsmöglichkeiten. Die praktische Bewährung sei
berücksichtigungspflichtig.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb der Bf sind, soweit zulässig, begründet.
a) Die Auswahlmaßstäbe in § 6 BNotO genügen den Anforderungen des Art.
12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der mit dem öffentlichen Amt der
Notare verbundenen Besonderheiten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Lässt der
Gesetzgeber unterschiedliche Ausgestaltungen desselben Berufs zu und ist
die Ausübung eines öffentlichen Amts im Haupt- und im Zweitberuf
möglich, wirken sich solche Unterschiede nicht nur im Hinblick auf
Regelungen der Berufsausübung aus, sondern vor allem im Hinblick auf die
grundgesetzkonforme Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen und die
verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Berufswahl.
Diesen Maßstäben entspricht § 6 BNotO. Das Gesetz knüpft die Übertragung
des Amts an Eignung, Befähigung und fachliche Leitung. Insbesondere wird
hinlänglich deutlich, in welchem Maße Unterschiede bei der Ernennung zum
Notar im Hauptberuf und bei der Ernennung zum Notar im Nebenberuf zu
beachten sind.
Im Hauptberuf hat die fachliche Eignung für die Aufnahme in den
Anwärterdienst herausragende Bedeutung. Dabei sind die Leistungen in der
die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung besonders zu
berücksichtigen. Ihre fachliche Qualifikation erwerben die
Notarassessoren während des Anwärterdienstes. Infolge dieser Ausbildung
haben im Zeitpunkt der Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf zwar
erneut das Zweite Staatsexamen, aber eben auch die bei der Vorbereitung
auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht.
In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 BNotO nimmt der Gesetzgeber hingegen auf die
Besonderheiten des Berufs des Anwaltsnotars als einem Zweitberuf
Rücksicht. Auch hier rechtfertigt allein die Sicherstellung einer
qualitätvollen vorsorgenden Rechtspflege nach Maßgabe des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit und des chancengleichen Zugang zum angestrebten
öffentlichen Amt Einschränkungen beim Berufszugang. Das Gesetz gibt für
die Auswahl der Anwaltsnotare mit den Kriterien von persönlicher und
fachlicher Eignung hinreichend klare Konturen. In den Notarberuf
einführende Tätigkeiten sowie die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen
Vorbereitungskursen und daneben die Dauer der Anwaltstätigkeit sind
angemessen zu berücksichtigen.
Der Sache nach ist die Berücksichtigung sämtlicher Kriterien,
insbesondere derjenigen zur fachlichen Eignung, verfassungsrechtlich
auch geboten. Sie und nicht allein die Berücksichtigung der die
juristische Prüfung abschließenden Staatsprüfung sind geeignet, dem
Schutz eines wichtigen Gemeingutes in Gestalt der vorsorgenden
Rechtspflege zu dienen.
b) Auslegung und Anwendung der Normen in den angegriffenen
Entscheidungen genügen jedoch nicht den verfassungsrechtlichen
Erfordernissen. Verwaltungspraxis und Rechtsprechung tragen dem
Grundrecht der Bf auf freie Berufswahl nicht hinreichend Rechnung. Bei
der Auswahl der Bewerber für das Amt des Anwaltsnotars ist nicht der
Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet. Die
Verwaltungsvorschriften der Länder vernachlässigen die Besonderheiten
der Auswahl für die Wahrnehmung des Amts im Zweitberuf. Es fehlt beim
Zugang zum Anwaltsnotariat vor allem an einer konkreten und
einzelfallbezogenen Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers. Das
gekappte Punktwerte-System weist strukturelle Defizite auf.
Die spezifische fachliche Eignung für das Amt des Notars kommt im
Auswahlverfahren im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für
juristische Berufe und zu den Erfahrungen aus dem Anwaltsberuf zu kurz.
Wegen dieses Ungleichgewichts sind die ablehnenden Auswahlentscheidungen
und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar. Nach der
Praxis der Justizverwaltung und der Gerichte wird der benoteten und
infolge der Multiplikation mit 5 weit gespreizten Leistungsbewertung des
Staatsexamens keine ebenso leistungsbezogene Bewertung der in der
Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten fachlichen Leistungen zur Seite
gestellt. Schon deshalb haben die Bewerber, die sich durch besondere
fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance, sich gegen etwa gleich
gute Absolventen aus dem Staatsexamen durchzusetzen. Dadurch wird eine
sehr geringe Notendifferenz in der Staatsprüfung zum ausschlaggebenden
Eignungskriterium, obwohl ihre Aussagekraft in mehrfacher Hinsicht zu
relativieren ist.
Beim Zugang zum Anwaltsnotariat fehlt ferner eine Qualitätssicherung
durch Bewertung fachspezifischer Leistungen. Die derzeit geübte Praxis
verhindert, dass die Qualität notarieller Vorbereitung in die Bewertung
nach Punkten eingeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
werden für weitere praktische Erfahrungen im Urkundenwesen keine
zusätzlichen Punkte anerkannt. Hinsichtlich der Bewertung der
Vorbereitungszeit wird danach auch nicht zwischen lang zurückliegenden
und jüngeren Lehrgängen unterschieden. Dies verstärkt die Auswirkungen
der Kappung. Selbst für den Fall, dass Klausuren tatsächlich geschrieben
und bewertet worden waren, kann nach der Rechtsprechung durch ein gutes
Ergebnis keine Steigerung der Punktzahl erreicht werden. Die Spreizung
zwischen 20 und 90 erreichbaren Punkten je nach Qualität des
Staatsexamens steht hierzu im Missverhältnis. Nicht nur die allgemeine
juristische Befähigung, auch der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten
mit spezifischem Bezug zum Notariat gelingt den einzelnen Bewerbern mehr
oder weniger gut. Die Höchstpunktzahl von 45 ist indessen für jeden
erreichbar, der einige kurzzeitige Vertretungen übernimmt und die Kosten
für die Lehrgänge aufbringt.
c) Die angegriffenen Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen
Maßgaben nicht gerecht. Der Bf aus Niedersachsen kann bei einer
Neubewertung Erfolg haben. Das wird vor allem davon abhängen, ob die
Konkurrenten im engeren Sinne im notarspezifischen Bereich besser oder
schlechter als der Bf abschneiden.
Im Falle des Bf aus Hessen sind die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 GG schon deshalb nicht vereinbar, weil
sie die Vergabe von Sonderpunkten für solche Rechtsanwälte verweigern,
die dauerhaft als ständige Vertreter eines Notars tätig sind.
Im übrigen werden die Aussagen zu den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das Bewerbungsverfahren auch dem dritten Bf, dessen Vb
unzulässig ist, zugute kommen. Die entsprechenden Änderungen des
Auswahlverfahrens kommen in Zukunft bei allen Bewerbern um das Amt des
Notars zur Anwendung.
Beschluss vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01, 1 BvR
340/02, 1 BvR 1436/01 und 1 BvR 1450/01.
Karlsruhe, den 26. Mai 2004
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 55/2004 vom 26. Mai 2004
§ 6 Bundesnotarordnung
(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu
bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das
Amt des Notars geeignet sind ...
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel als Notar nur
bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und
2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht
genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist.
(3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten
Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung
unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden
Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf
gezeigten Leistungen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 können
insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die
erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von
den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung
einbezogen werden...
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