Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2004 vom 9. Juni 2004
Dazu Urteil vom 09. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -
Verfassungsbeschwerde gegen Ladenschlusszeiten
an Samstagen und Sonntagen erfolglos
Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist
mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts. Auch die Regelung zum Ladenschluss der
Verkaufsstellen am Samstag verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Gegenteiliges kann insoweit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht
festgestellt werden. Die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses
(Beschwerdeführerin; Bf) gegen das gesetzliche Verbot der Öffnung von
Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit
hinaus sowie an Sonntagen wurde zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegenden
Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 84/2003 vom 16. Oktober
2003 verwiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
1a. Die Regelung des Ladenschlussgesetzes zu den Ladenöffnungszeiten der
Verkaufsstellen am Samstag ist formell verfassungsgemäß. Sie ist
Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Anforderungen des Art.
72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung an das
Gesetzgebungsrecht des Bundes sind zwar nicht erfüllt. Das
Ladenschlussgesetz gilt jedoch gemäß Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG als
Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften
liegt dann weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende
Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. Der Bund hat sich bei der
Modifizierung des Ladenschlussgesetzes im Jahr 1996 auf Einzelheiten
beschränkt.
Die Regelung zum Ladenschluss an Samstagen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG
auch materiell vereinbar. Sie dient dem Gemeinwohlbelang des
Arbeitszeitschutzes, und zwar hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit im
Tagesablauf. Umfasst ist der Schutz vor Nachtarbeit. Auch will der
Gesetzgeber Konkurrenzvorteile für Unternehmen unterbinden, die keine
Arbeitnehmer beschäftigen und deshalb an die allgemeinen
Arbeitszeitregeln nicht gebunden sind.
Das allgemeine Arbeitszeitgesetz kann einen verkaufsfreien Abend nicht
wirksam sichern. Das Betriebsverfassungsgesetz bietet zwar Möglichkeiten
für einen Schutz der beschäftigten Arbeitnehmer auch im Hinblick auf die
Arbeitszeitverteilung, garantiert diesen aber nicht. Nicht gleich
geeignet sind ferner Tarifverträge. Das gesetzgeberische Anliegen ist
bei Selbstregulierung durch Marktkräfte nicht gleich wirksam wie bei
einer strikten gesetzlichen Grenze erreichbar.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Ladenschlussregelung ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für einzelne
Gewerbe, Örtlichkeiten oder Warengruppen vorgesehen hat. Betroffen sind
davon Waren wie etwa Arzneimittel, die dringend benötigt werden und
deren Bedarf sich für den Nachfragenden unvorhersehbar einstellt, ferner
Produkte wie Sonntagszeitungen, frische Backwaren, Früchte oder Blumen.
Hinzu kommen Sonderregeln für den Verkauf von Reisebedarf, aber auch von
Waren des täglichen Ge und Verbrauchs und von Geschenkartikeln an
Personenbahnhöfen oder Flughäfen. Weiter existieren Sonderregelungen für
Kur- und Erholungsorte sowie aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen und Ausnahmen für Tankstellen sowie Kioske.
Nach Auffassung der die Entscheidung insoweit tragenden
Richterinnen und Richter Haas, Steiner, Hohmann-Dennhardt und Bryde
beschränkt die Ladenschlussregelung die Berufsausübungsfreiheit trotz
der Ausnahmeregelungen nicht unangemessen. Der Gesetzgeber hat seinen
erheblichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die
Ausnahmeregelungen stellen die hohe Bedeutung des besonderen
Arbeitszeitschutzes im Einzelhandel nicht in Frage. Diesen Schutz
gewährt das Ladenschlussgesetz hinsichtlich der Verteilung der
Arbeitszeit im Tagesablauf und insbesondere als Schutz vor Nachtarbeit
nach wie vor für weit über 95% der Ladenangestellten. Der Anteil der vom
Ladenschluss ausgenommenen Betriebe wird im Einzelhandel auf etwa 6%
geschätzt. Der Erwartung möglicher Umsatzsteigerungen und Gewinne ist
jedenfalls verfassungsrechtlich nicht der Vorrang vor dem
Arbeitnehmerschutz einzuräumen. Der Gesetzgeber durfte auch
berücksichtigen, dass eine Freigabe der Ladenöffnungszeiten zu einem
Verdrängungswettbewerb zu Lasten kleinerer Geschäfte führen kann und die
im Handel tätigen Frauen besonders belastet sowie benachteiligt. Weiter
darf der Gesetzgeber den Arbeitszeitschutz und den Nachtarbeitsschutz
für unterschiedliche Wirtschaftszweige unterschiedlich ausgestalten. Die
in bestimmten Bereichen vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind
durch besondere Zwecke gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist aber zur
Prüfung verpflichtet, ob eine bundeseinheitliche Regelung weiterhin
sachgerecht ist und ob das Ladenschlussrecht durch Landesrecht ersetzt
werden kann.
Die Richter Papier, Jaeger, Hömig und Hoffmann-Riem halten die
Beschränkung der Ladeninhaber in den nicht privilegierten Bereichen
trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers schon jetzt für
nicht mehr angemessen. Das Ziel eines besonderen Arbeitszeitschutzes im
Einzelhandel kann nur mit dem Gewicht berücksichtigt werden, das der
Gesetzgeber ihm nach seinem Konzept erkennbar noch zumisst. In den
Ausnahmebereichen geht er nicht mehr von einem hohen Gewicht aus und
sieht den Arbeitnehmerschutz nach den allgemeinen Arbeitszeitregeln als
hinreichend an. Es fehlen rechtfertigende Gründe, warum diese in den
sonstigen Bereichen nicht ebenfalls ausreichen.
Ein Rechtfertigungsgrund folgt nicht aus dem Schutz der Nachtruhe, und
zwar auch nicht für die Zeit ab 20.00 Uhr. Es ist kein Grund
ersichtlich, warum 20.00 Uhr als Beginn der Nachtruhe einzustufen wäre.
In den Ausnahmebereichen lässt der Gesetzgeber den besonderen
Arbeitszeitschutz im Einzelhandel gegenüber Konsum und Erwerbszwecken
zurücktreten, und zwar auch dann, wenn es dafür keine besonderen Gründe
gibt, wie etwa die Sicherung der Versorgung mit Arzneimitteln oder die
Verfügbarkeit von unmittelbar auf das Reisen bezogenen Gegenständen. Die
Ausnahmeregelungen gehen über diese Zielsetzung weit hinaus. Es leuchtet
nicht ein, warum beispielsweise die an großen Bahnhöfen gegebenen
Möglichkeiten zum Erlebniseinkauf und zum Einkauf von Artikeln des
täglichen Bedarfs ein Zurücktreten des besonderen Arbeitszeitschutzes
dort rechtfertigen sollen, anderswo aber nicht. Die vom Gesetzgeber
gewählte Abgrenzung ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Sortiment
der verkaufbaren Waren derart weit gezogen wird wie gegenwärtig etwa an
Bahnhöfen und Tankstellen und wenn jedermann einkaufsberechtigt ist. Die
geschaffene Regelung enthält viele Unstimmigkeiten und führt zu hohen
Risiken von Vollzugsdefiziten.
b. Nach der Auffassung der die Entscheidung tragenden Richter ist die
Ladenschlussregelung für den Samstag auch mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz vereinbar. Für Anbieter von Waren, die nicht unter das
Ladenschlussgesetz fallen, und für Gewerbebetriebe dürfen andere
Betriebszeiten gelten als für Einzelhandelsgeschäfte. Gewerbebetriebe
wie das Verkehrsgewerbe und das Gaststättengewerbe unterscheiden sich in
so erheblichem Maße von dem Einzelhandel, dass der Gesetzgeber nicht zu
einer für alle einheitlichen Regelung verpflichtet ist. Arbeitnehmer in
Einzelhandelsgeschäften sind besonders schutzbedürftig. Denn
Ladeninhaber tendieren dazu, ihre Läden dann zu öffnen, wenn andere
Arbeitnehmer regelmäßig nicht arbeiten, weil diese gerade dann als
Kunden der Einzelhandelsgeschäfte angesprochen werden können.
Nach Auffassung der anderen vier Richter verstößt die Privilegierung von
Einzelhandelsgeschäften in den Ausnahmebereichen, soweit dort allgemein
Konsum- und Erwerbsinteressen befriedigt werden können, gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz. Dies folgt aus den gleichen Gründen, die
zur Verfassungswidrigkeit der Regelung nach Art. 12 Abs. 1 GG führen.
2. Die Regelung über die Öffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit Art. 12
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie verletzt keine
verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Bf. Das Verbot der
Sonn- und Feiertagsöffnung ist gerechtfertigt. Der Sonntag und die
staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG geschützt.
Im Einzelnen wird dazu in der Entscheidung ausgeführt: Die Institution
des Sonn- und Feiertags ist unmittelbar durch die Verfassung garantiert,
die Art und das Ausmaß des Schutzes bedürfen aber einer gesetzlichen
Ausgestaltung. Ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe ist
unantastbar, im Übrigen besteht Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Geschützt ist die Möglichkeit der Religionsausübung an Sonn- und
Feiertagen, aber auch die Verfolgung profaner Ziele wie die der
persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. Insbesondere das
geänderte Freizeitverhalten der Bevölkerung führt dazu, dass „Arbeit für
den Sonn- und Feiertag“ in Form von Arbeiten, welche den
Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung zugute kommen, nachgefragt wird.
Dem darf der Gesetzgeber durch Ausnahmeregelungen Rechnung tragen. Bei
der Abwägung zwischen den Freizeitbelangen der Bevölkerung und der
Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeit ist aber ein hinreichendes
Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes zu wahren. Der Gesetzgeber ist
von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe für Einzelhandelsgeschäfte vorzusehen. Deshalb verletzt
das Verbot der Ladenöffnung die Bf nicht in ihrem Grundrecht.
Das Urteil ist mit Ausnahme der Entscheidungen zu den Fragen, ob die
Ladenschlussregelung für den Samstag eine angemessene Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit für Ladeninhaber ist und mit Art. 3 Abs. 1 GG im
Einklang steht, einstimmig ergangen.
Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –
Karlsruhe, den 9. Juni 2004
|