Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2004 vom 11. Juni 2004
Informationen zur mündlichen Verhandlung Parteienfinanzierung -
Verfassungsmäßigkeit des "Drei-Länder-Quorums"
nach § 18 Absatz 4 Satz 3 Parteiengesetz
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 30. Juni
2004 auf Antrag der Partei DIE GRAUEN- Graue Panther und der Ökologisch-
Demokratischen Partei in den gegen den Deutschen Bundestag und den
Bundesrat gerichteten Organstreitverfahren zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit des „Drei-Länder-Quorums“ nach § 18 Abs. 4 Satz 3
Parteiengesetz.
Seit 1994 gewährt der Staat den Parteien anstelle der früheren
Wahlkampfkostenerstattung Mittel als Teilfinanzierung der allgemein
ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Aufgaben. Für die Verteilung der
staatlichen Mittel kommt es zum einen auf den Wahlerfolg (so genannter
Wählerstimmenanteil) und zum anderen auf die Summe ihrer
Mitgliedsbeiträge und der von ihr eingeworbenen Spenden (so genannter
Zuwendungsanteil in Form von Zuschüssen zu den eingenommenen Beiträgen
und Spenden natürlicher Personen) an. Beide Kriterien sollen die Höhe
der staatlichen Leistungen von dem Zuspruch der Bürgerinnen und Bürger
sowie von der gesellschaftlichen Verwurzelung der Parteien abhängig
machen.
Das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juli 2002 hat
mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Parteiengesetz die Regelung
aufgenommen, wonach eine politische Partei, die an Landtagswahlen
teilnimmt, staatliche Zuschüsse zu den eingenommenen Beiträgen und
Spenden nur noch dann erhält, wenn sie bei mindestens drei der jeweils
letzten Landtagswahlen 1,0 v.H. (so genanntes Drei-Länder-Quorum) oder
bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5,0 v.H. der für die Listen
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Damit werden die
Anforderungen für die Teilnahme von Parteien an der staatlichen
Teilfinanzierung in Form des Zuwendungsanteils erhöht, während der so
genannte Wählerstimmenanteil von der Neuregelung unberührt bleibt.
Derzeit haben Anspruch auf den Zuwendungsanteil die Parteien, die bei
einer Landtagswahl 1,0 v.H. der für die Listen abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht haben. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung des
Drei-Länder-Quorums mehrere Ziele: Kleine radikale Parteien würden nach
der bisherigen Regelung dazu verleitet, sich für Wahlen bewusst die
Stadtstaaten auszusuchen, um mit möglichst geringem Aufwand in den
Genuss der staatlichen Teilfinanzierung zu gelangen. Einem solchen
Missbrauch müsse entgegengewirkt werden. Das „Drei-Länder-Quorum“ stelle
auch die Wahrnehmbarkeit der Parteien auf Grund ihrer bundespolitischen
Bedeutung künftig sicher. Außerdem komme die Neuregelung dem Ziel der
Gleichgewichtigkeit des Wählerstimmenanteils und des Zuwendungsanteils
bei der staatlichen Teilfinanzierung näher.
Beide Antragstellerinnen nehmen am System der staatlichen
Teilfinanzierung der politischen Parteien teil. Die Partei DIE GRAUEN-
Graue Panther erhielt bei der endgültigen Festsetzung der Mittel für das
Jahr 2002 einen rechnerischen Wählerstimmenanteil von 18.779,05 Euro und
einen Zuwendungsanteil von 561.663,64 Euro, bei der Ökologisch-
Demokratischen Partei errechnete sich ein Wählerstimmenanteil von
92.582,00 Euro und ein Zuwendungsanteil von 481.334,92 Euro. Bei
Anwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden „Drei-Länder-Quorums“ kämen
die Antragstellerinnnen künftig nicht mehr in den Genuss des
Zuwendungsanteils. Denn bei den letzten Landtagswahlen überwand die
Partei DIE GRAUEN- Graue Panther allein in Berlin und Hamburg und die
Ökologisch-Demokratische Partei nur in Bayern die 1 v.H.-Grenze des § 18
Abs. 4 Satz 1 Parteiengesetz.
Die Antragstellerinnen haben Organklagen gegen den Deutschen Bundestag
und Bundesrat erhoben. Sie rügen eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Drei-Länder-Quorum stelle die
Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien durch den Staat
in Frage. Zudem erschwere es den Zutritt von Parteien in den politischen
Wettbewerb und verstoße daher gegen den Grundsatz der Offenheit des
politischen Prozesses. Eine kleine Partei sei zu ihrer Finanzierung in
besonderem Maße auf Beiträge und Spenden angewiesen. Der Ausschluss vom
Zuwendungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung gefährde sie in ihrer
Existenz und schwäche sie im politischen Wettbewerb. Es fehle an einem
zwingenden Grund, der es rechtfertigen könne, sie vom Zuwendungsanteil
als dem zweiten Standbein der staatlichen Teilfinanzierung
auszuschließen.
Bislang hat der Deutsche Bundestag zu dem Organstreitverfahren Stellung
genommen.
- 2 BvE 1/02- und - 2 BvE 2/02 -
Karlsruhe, den 11. Juni 2004
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