Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 58/2004 vom 15. Juni 2004
Dazu Beschluss vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -
Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer mehrtägigen
stationären Nachtschlafuntersuchung erfolgreich
Ein 81jähriger Beschwerdeführer (Bf), gegen den ein Ermittlungsverfahren
wegen mehrerer Vergewaltigungen geführt wird, hatte mit seiner
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die richterliche Anordnung einer
stationären Untersuchung auf seine Erektionsfähigkeit für eine Dauer von
mehreren Tagen Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts
(OLG) und des Landgerichts (LG) Köln aufgehoben und die Sache an das LG
zurückverwiesen.
1. Zum Sachverhalt:
Der Bf bestreitet im Ermittlungsverfahren die ihm vorgeworfenen
Vergewaltigungen. Er leide seit mehreren Jahren an Diabetes und sei
krankheitsbedingt erektionsunfähig. Das LG ordnete vor der Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Begründung die stationäre
Untersuchung des Bf für eine Dauer von bis zu sieben Tagen auf seine
Erektions- und Ejakulationsfähigkeit an. Auf die Beschwerde des Bf
beschränkte das OLG die Untersuchung auf die Erektionsfähigkeit des Bf
und reduzierte die Dauer der stationären Untersuchung auf maximal drei
Tage. Die Vb richtet sich gegen beide Entscheidungen. Der Bf sieht sich
insbesondere in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit seiner
persönlichen Freiheit verletzt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Bei der Anordnung der stationären Untersuchung des Bf wurden die
Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG verkannt und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit außer Acht
gelassen.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Maßnahme zur
Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein und
darf der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Eine dem
Sinn der Grundrechte Rechnung tragende Gesetzesanwendung erfordert, dass
bei der einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung die Stärke des
Tatverdachts berücksichtigt wird. Auch begründete Zweifel am Beweiswert
der Maßnahme sind in diese Prüfung einzustellen, denn der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit fordert im Strafverfahren, dass die Maßnahme
unerlässlich ist.
Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des OLG einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Inhalt und Tragweite des
Übermaßverbots wurden verkannt; es fehlt an einer Würdigung aller
Umstände sowie einer Prüfung der Unerlässlichkeit der Maßnahme. Darüber
hinaus hätten sich dem OLG auch angesichts der Angaben des
Sachverständigen Zweifel am zu erwartenden Ertrag der Untersuchung zur
Aufklärung der Erektionsfähigkeit des Bf aufdrängen und ebenfalls im
Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung berücksichtigt werden müssen.
Bereits die Angaben des mit der Untersuchung beauftragten
Sachverständigen zur Bedeutung der Mitwirkung des Bf waren
widersprüchlich. Diesen Widerspruch hat das Oberlandesgericht nicht
aufgelöst. Hinzu kommt, dass in der Klinik des Sachverständigen bislang
keine entsprechende Untersuchung gegen den Willen des zu Begutachtenden
stattgefunden hat, so dass es dem Sachverständigen insoweit an
Erfahrungswerten mangeln könnte. Außerdem hätte die vom Bf angekündigte
Weigerung, in der Klinik zu schlafen, den Erfolg der Untersuchung
negativ beeinflussen können. Auch damit setzt sich das OLG nicht
auseinander.
Soweit die Entscheidung des LG nicht bereits durch das OLG aufgehoben
worden ist, verstößt sie ebenfalls gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip. Denn die bloße Begründung, die Untersuchung
sei angesichts der Einlassung des Bf erforderlich, lässt eine Prüfung
der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gänzlich vermissen.
Beschluss vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -
Karlsruhe, den 15. Juni 2004
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