Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 61/2004 vom 23. Juni 2004
Dazu Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -
Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren
Ein Beschwerdeführer (Bf), gegen den die Staatsanwaltschaft neben
weiteren Personen wegen Kursbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs im Rahmen
eines Unternehmensverkaufs ermittelt, hatte mit seiner
Verfassungsbeschwerde (Vb), die die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in
das Vermögen des Bf betraf, Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts (LG) Hamburg aufgehoben, weil sie den Bf in seinem
Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit
seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung verletzen. Die Sache ist
an das LG zurückverwiesen worden.
1. Zum Sachverhalt:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Bf beantragte die
Staatsanwaltschaft, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Bf
anzuordnen. Dabei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme unter
anderem für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Verfall von Wertersatz wegen einer Straftat und von Ansprüchen
Geschädigter (so genannte Rückgewinnungshilfe) vorliegen. Die
Sicherungsmaßnahme des dinglichen Arrests soll der Vereitelung dieser
Ansprüche vorbeugen.
Dem Bf wird vorgeworfen, durch fehlerhafte „Ad-Hoc“-Mitteilungen den
Aktienkurs eines Unternehmens manipuliert und dieses Unternehmen sodann
zu einem überhöhten Preis verkauft zu haben. Der Kaufpreis wurde
teilweise sofort gezahlt, im Übrigen in Form eines Aktientausches
vorgenommen. Der überwiegende Teil des Kaufpreises wurde an Unternehmen
gezahlt, in denen der Bf Geschäftsleitungsfunktionen wahrnahm; der Bf
erhielt nur einen Teil des Kaufpreises persönlich. Nach Ablehnung durch
das Amtsgericht ordnete das LG auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
den dinglichen Arrest in Höhe von 532 Mio. Euro in das Vermögen des Bf
wegen des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz und Ansprüchen
Geschädigter an. Auf dieser Grundlage wurden Guthaben und sonstige
Ansprüche des Bf gegen verschiedene Banken gepfändet. Der Antrag des Bf
auf nachträgliche Anhörung blieb erfolglos. Mit der Vb rügt er die
Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum sowie seines Rechts auf ein
faires Verfahren und willkürfreie Entscheidung.
2. In den Entscheidungsgründen heißt es:
Der staatliche Zugriff auf das Vermögen ist am Maßstab des Grundrechts
auf Eigentum zu messen. Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer
strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des
Eigentums gehört, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs
wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. An ihre Zumutbarkeit und an
das Verfahren ihrer Anordnung sind aber besondere Anforderungen zu
stellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das
möglicherweise deliktisch erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt
sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch
nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das
Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des
Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von
der Maßnahme Betroffenen.
Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das
gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, müssen
nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die dabei maßgeblichen
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung besonders
sorgfältig geprüft und dargelegt werden, damit der Betroffene dagegen
Rechtsschutz suchen kann. Der Gewährleistungsgehalt des Eigentumsrechts
schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein. Schematisch
vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht.
Die angegriffenen Entscheidungen des LG werden diesen Maßstäben nicht
gerecht. Insbesondere die Berechnung des Betrags, den der Bf für die Tat
oder aus ihr erlangt haben soll, ist nicht nachvollziehbar und findet in
den zugrunde gelegten Vorschriften des Strafrechts und
Strafprozessrechts keine Stütze. Das LG scheint keinen Unterschied
zwischen dem Bf und den an dem Unternehmensverkauf beteiligten
juristischen Personen zu machen. Dies ist jedoch für die Beurteilung, ob
und in welcher Höhe der Bf als Täter oder als Teilnehmer etwas aus der
Tat erlangt hat, unverzichtbar. Die dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH
zugeflossenen Vermögensvorteile stellen trotz abstrakter
Zugriffsmöglichkeiten nicht ohne weiteres auch zugleich private
Vermögensvorteile des Geschäftsführers dar. Aus den angegriffenen
Entscheidungen des LG ergibt sich nicht, dass der Bf an dem gesamten
Kaufpreis Mitverfügungsgewalt hat. Es hätte der Feststellung bedurft, ob
sich etwa die Vermögensbilanz des Bf vor und nach den jeweiligen Taten
verändert hat. Auch hinsichtlich des durch die Kursmanipulation
eingetretenen Schadens lässt sich dem Beschluss des LG keinerlei
Grundlage dafür entnehmen, dass der Bf den vollen errechneten
Manipulationsumfang für die Tat oder aus ihr erlangt hätte.
Die Kammer sah darüberhinaus vor dem Hintergrund des Gebots eines fairen
Verfahrens Anlass zu folgendem Hinweis:
Ist es rechtlich geboten, Entscheidungen, die im Rahmen eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in die Rechte des Betroffenen
eingreifen, bekanntzugeben, dann sind dem Betroffenen alle ihn
betreffenden Entscheidungen zu eröffnen. Trifft erst die
Beschwerdeinstanz die belastende Entscheidung, ist dem Betroffenen
grundsätzlich mit der Beschwerdeentscheidung auch die ablehnende
erstinstanzliche Entscheidung bekannt zu geben. Nur so ist
sichergestellt, dass sich der Betroffene angemessen gegen ihn
betreffende Maßnahmen wehren und sich dabei mit den Argumenten der
Gerichtsentscheidungen auseinandersetzen kann.
Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 –
Karlsruhe, den 23. Juni 2004
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