Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 62/2004 vom 29. Juni 2004
Dazu Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -
Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen
Die durch das Dienstrechtsreformgesetz erfolgte Änderung des Aufsteigens
in den Grundgehaltsstufen mit den neuen Grundgehaltssätzen der
Besoldungsgruppe A 14 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie auf
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens am 1. Juli 1997 im Dienst befindliche
Beamte der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten
Rechts vom 1. Januar 1998 an ohne weitere Übergangsregelung anwendbar
ist. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen
eines konkreten Normenkontrollverfahrens auf Vorlage des
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg entschieden.
1. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.
Februar 1997 wurde die Anzahl der Gehaltsstufen von 14 auf höchstens 12
vermindert. Der bisherige Zwei-Jahres-Rhythmus gilt nur noch bis zur
fünften Stufe, danach steigt das Grundgehalt bis zur neunten Stufe im
Abstand von drei Jahren und darüber hinaus nur noch im Abstand von vier
Jahren. Gleichzeitig wurden die Grundgehälter in den unteren Stufen
gegenüber dem bisherigen Recht maßvoll angehoben. Die Endgrundgehälter
blieben unverändert. Diese Änderungen gelten für alle zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes am 1. Juli 1997 im Dienst befindlichen
Beamten.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Beamter im Dienst des Landes
Baden-Württemberg mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 14. Am 30.
Juni 1997 befand er sich in der damaligen Besoldungsstufe 12. Er
beantragte ohne Erfolg, ihm vom 1. Januar 1998 an Dienstbezüge auf der
Basis des vor dem 1. Juli 1997 geltenden Besoldungsrechts zu gewähren.
Das Reformgesetz behandle verschiedene Altersgruppen ungleich. Das neue
Recht führe bei ihm zu einem Lebenseinkommensverlust von über 25.000 DM.
Neuangestellte junge Beamte kämen hingegen durch die neue
Grundgehaltstabelle in den Genuss von Einkommensverbesserungen. Bei
Beamten in der Grundgehaltsendstufe ändere sich kaum etwas. Nach
Überzeugung des vom Kläger in zweiter Instanz angerufenen VGH ist die
Neuregelung jedenfalls insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
unvereinbar, als sie seit dem 1. Juli 1997 auf den Kläger als damals im
Dienst befindlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in der
Dienstaltersstufe 12 alten Rechts anwendbar ist. Der VGH legte diese
Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die zur Prüfung vorgelegte Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz noch gegen hergebrachte Grundsätze des
Berufsbeamtentums.
Der Gesetzgeber hat im Bereich des Besoldungsrechts einen weiten
Spielraum politischen Ermessens. In dessen Grenzen darf er das
Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der
fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige
Gesichtspunkte berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht kann
besoldungsrechtliche Regelungen nur daraufhin überprüfen, ob sie sich
bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig
erweisen. Davon kann hier keine Rede sein.
Das Dienstrechtsreformgesetz will das öffentliche Dienstrecht zeitgemäß
und anforderungsgerecht erneuern. Zu diesem Zweck soll insbesondere der
Leistungsgedanke bei der Bezahlung stärker berücksichtigt werden.
Steigerungen im Grundgehalt sollen leistungsabhängig und nicht durch
reinen Zeitablauf erfolgen.
Das vorlegende Gericht hält die Neuregelung für systemwidrig. Damit
greift die Vorlage nach den geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben
jedoch zu kurz. Die durch das Reformgesetz bewirkte Besoldungsanhebung
in den frühen Dienstjahren wie auch die durch die Verlängerung der
Aufstiegsintervalle bewirkte Absenkung der Besoldung in den späteren
Dienstjahren beruhen auf dem jeweiligen persönlichen Bedarf der Beamten
in den einzelnen Zeitabschnitten wie auch auf dem Gesichtspunkt des
möglichen Leistungszuwachses. Letzteren hält der Gesetzgeber in den
Anfangsjahren für höher als in den späteren Dienstjahren. Damit liegen
hinsichtlich der einzelnen Dienstaltersphasen jeweils konkrete und auf
die zu regelnde Sache bezogene Erwägungen des Gesetzgebers vor, die er
folgerichtig auf die jeweils betroffenen Beamtengruppen erstreckt. Schon
deshalb fehlt es an der behaupteten Systemwidrigkeit.
Auch der Annahme des VGH, der Gesetzgeber habe mit der neuen
Struktur der Grundgehaltssätze nur das Lebenseinkommen bei nahezu
unverändert bleibendem Gesamtlebenseinkommen umschichten wollen, folgt
der Zweite Senat nicht. Zwar wird diese Formulierung in den
Gesetzesmaterialen verwendet, sie dient jedoch lediglich zur plakativen
Umschreibung der neuen Besoldungsstruktur in abstrakter Weise. Vielmehr
geht aus dem Gesamtzusammenhang hervor, dass insgesamt eine Absenkung
des Gesamtslebenseinkommens beabsichtigt war. Dadurch sollen die neu
eingeführten leistungsbezogenen Bezahlungselemente wie die vorgezogene
Erhöhung des Grundgehalts und die Zahlung von Leistungsprämien und -
zulagen finanziert werden, um so in der Gesamtbetrachtung die
Neuregelungen für Bund, Länder und Gemeinden kostenneutral zu halten.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Leistungsgedankens ist es durchaus
konsequent, die Neuregelung auf alle Beamten zu erstrecken. Zwar bewirkt
die Neuregelung eine leistungsunabhängige Absenkung der Besoldung in den
fortgeschritteneren Dienstjahren. Auch folgt der Aufstieg innerhalb der
neuen Besoldungsstufen im Grundsatz nach wie vor einem Automatismus. Die
längeren Leistungsintervalle bieten jedoch zum einen eine Perspektive,
bei herausragenden Leistungen vorzeitig in die nächsthöhere Stufe
aufzurücken. Zum anderen sind sie geeignet, einer
unterdurchschnittlichen Leistung mit der Konsequenz einer noch längeren
Verweildauer in der Leistungsstufe entgegen zu wirken.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mit dem darin
verankerten Alimentationsprinzip schränken den weiten
Typisierungsspielraum des Gesetzgebers nicht über die Grenzen des
allgemeinen Gleichheitssatzes hinaus ein.
Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –
Karlsruhe, den 29. Juni 2004
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