Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 64/2004 vom 1. Juli 2004
Dazu Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 -
Zur Berücksichtigung einer „Risikoschwangerschaft“
bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit
Als Ausdruck einer grundlegenden Wertentscheidung fordert der
grundgesetzliche Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter (Art. 6 Abs. 4
GG) Beachtung auch bei Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts
durch die Gerichte. Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren über eine
Verfassungsbeschwerde (Vb), die letztlich nicht zur Entscheidung
angenommen worden ist.
1. Zum Sachverhalt:
Gegen die Beschwerdeführerin (Bf) und drei weitere Angeklagte ist vor
dem Landgericht (LG) ein wegen Sachzusammenhang verbundenes
Strafverfahren anhängig. Der Bf werden die Beteiligung an einer
Betäubungsmitteltat und drei Vergehen der Geldwäsche zur Last gelegt.
Wegen ihrer „Risikoschwangerschaft“ beantragte die Bf die Abtrennung des
gegen sie geführten Verfahrens und seine vorläufige Einstellung. Ein von
der Strafkammer eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte den
Befund. Eine gerichtliche Verhandlungsfähigkeit sei aus medizinischer
Sicht nicht gegeben, da die Gefahr einer Frühgeburt gefördert werde. In
einem Anhang vermerkt das Gutachten, dass ab der 36. plus 4.
Schwangerschaftswoche, also ab dem 10. Mai Verhandlungsfähigkeit
bestehe. Der Vorsitzende der Strafkammer hob daraufhin den bisherigen
Verhandlungstermin auf und bestimmte neuen Termin auf den 10. Mai 2004
mit Fortsetzungsterminen über den errechneten Geburtstermin hinaus. Die
hiergegen erhobene Gegenvorstellung blieb erfolglos. Mit ihrer Vb rügt
die Bf die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
und Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es bestehe die
Gefahr, dass das Kind unter den Bedingungen einer Hauptverhandlung nicht
lebend zur Welt komme. Eine schwangere Angeklagte dürfe im
Strafverfahren nicht gänzlich schutzlos gestellt werden.
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die
Strafkammer angewiesen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine
Hauptverhandlung gegen die Bf durchzuführen. Die
Hauptverhandlungstermine wurden abgesetzt. Die Bf hat am 26. Mai 2004
entbunden.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Zwar hat die Vb zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg
mehr gehabt. Hinsichtlich der Terminsladung hat sich die Hauptsache mit
der Absetzung der Hauptverhandlungstermine ab dem 10. Mai erledigt.
Im Rahmen der Entscheidung über die Auslagen der Bf kommt allerdings dem
Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu.
Insoweit ist maßgeblich, dass die Vb im Zeitpunkt ihrer Erhebung
weitgehend Erfolg gehabt hätte.
Schon die Terminierung der Hauptverhandlung gegen die Bf hat gegen Art.
6 Abs. 4 GG verstoßen. Sie verletzte die Bf in ihren Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das LG die
Ausstrahlungswirkung des Art. 6 Abs. 4 GG grundlegend verkannt hat. Nach
Art. 6 Abs. 4 GG hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch
auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft. Das LG hat
der besonderen Schutzbedürftigkeit der Bf angesichts des unmittelbar
bevorstehenden Geburtstermins nicht Rechnung getragen. Möglicherweise
wurde aus Gründen der Prozessökonomie und aus Furcht vor abweichenden
Sachverhaltsfeststellungen an der Verfahrensverbindung festgehalten.
Diesem Aspekt kommt jedoch gegenüber grundrechtlich geschützten Belangen
der Bf grundsätzlich kein Vorrang zu.
Das Rechtsstaatsprinzip kann einer Sachaufklärung und Strafverfolgung um
jeden Preis entgegenstehen. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich
die Strafkammer darüber im Klaren war. Die Kammer hatte von Amts wegen
die Verhandlungsfähigkeit der Bf zu prüfen. Sie hat sich mit den
Besonderheiten des Einzelfalls, die eine uneingeschränkte
Verhandlungsfähigkeit in Frage stellten, nicht auseinandergesetzt und
damit die grundrechtlich geschützten Positionen der Bf nicht hinreichend
bedacht. Soweit das LG nach dem Sachverständigengutachten nicht mehr von
der Gefahr einer Frühgeburt ausgegangen sein sollte, hätte es die
Auswirkungen der Anstrengungen der Hauptverhandlung im Übrigen auf die
Gesundheit von Mutter und Kind prüfen müssen.
Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvR 785/04 –
Karlsruhe, den 1. Juli 2004
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