Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 69/2004 vom 13. Juli 2004
Dazu Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 BvR 1379/01 -
Zum Ausschluss italienischer Militärinternierter
vom Anwendungsbereich des Stiftungsgesetzes
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) von italienischen Militärinternierten, die
die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000
(Stiftungsgesetz) betrifft, nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zum Sachverhalt:
Einer der Beschwerdeführer (Bf) wurde 1943 als Offizier des
italienischen Heeres von Einheiten der Deutschen Wehrmacht verhaftet und
als Kriegsgefangener in der deutschen Kriegswirtschaft als Arbeitskraft
eingesetzt. Ein weiterer Bf wurde im August 1944 im Zuge von
Vergeltungsmaßnahmen gegen die italienische Zivilbevölkerung von
Soldaten der Wehrmacht verhaftet, zur Zwangsarbeit herangezogen und
dabei misshandelt. Er klagt deshalb vor den italienischen Zivilgerichten
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein weiterer Bf ist ein die
Interessen der Militärinternierten vertretender Verein. Die restlichen
940 Bf waren ebenfalls italienische Militärinternierte. Die Bf sehen
sich durch das Stiftungsgesetz in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und 3
Satz 4, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, Art. 104 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 GG verletzt. Ihre Schadensansprüche wegen der Zwangsarbeit und
der dabei erlittenen Behandlung würden durch das Stiftungsgesetz
beseitigt. Kriegsgefangene würden gleichheitswidrig vom Kreis der
Leistungsberechtigten ausgeschlossen.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb liegen nicht vor.
940 Bf haben die gegen das Stiftungsgesetz gerichtete Vb nach Ablauf
eines Jahres seit In-Kraft-Treten des Stiftungsgesetzes eingereicht. Sie
ist damit verfristet und schon deshalb unzulässig. Die Vb des
Interessenverbands ist unzulässig, weil mit ihr keine Verletzung eigener
Verfassungsrechte geltend gemacht, sondern die Verletzung der Rechte der
Mitglieder gerügt wird. Die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs steht
der Zulässigkeit der Vb der restlichen beiden Bf nicht entgegen. Die
damit verbundene erhebliche zeitliche Belastung wäre ihnen in Anbetracht
ihres Lebensalters nicht zumutbar.
Die Vb hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Abkommen betreffend
die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung) von
1907 begründet grundsätzlich keinen individuellen
Entschädigungsanspruch. Es regelt einen sekundären
Schadensersatzanspruch, der nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen
den betroffenen Staaten besteht. Der einzelne Betroffene aus der
Bevölkerung hat demgegenüber aus dem Völkerrechtsverhältnis zu dem ein
Territorium besetzenden Staat lediglich einen primären Anspruch auf
Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts. Grundsätzlich ist
es zwar nicht ausgeschlossen, dass das nationale Recht des verletzenden
Staates dem Verletzten einen individuellen Anspruch gewährt, der neben
die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt. Insoweit kommt
es auf die konkrete Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung an.
Besteht danach kein Schadensersatzanspruch, kommt eine Verletzung der
Eigentumsgarantie nicht in Betracht.
Soweit nach dem Stiftungsgesetz Kriegsgefangenschaft für sich allein
nicht zur Leistungsberechtigung führt, liegt darin kein Verstoß gegen
den Gleichheitssatz. Nach der Haager Landkriegsordnung können
Kriegsgefangene in genau bestimmten Grenzen auch zur Arbeit zwangsweise
verpflichtet werden. Das Haager Abkommen legt besondere völkerrechtliche
Haftungsregeln für Verstöße gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht fest.
Dieser Umstand kann den Ausschluss der Leistungsberechtigung von
Kriegsgefangenen im Stiftungsgesetz rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist
im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz auch nicht verwehrt,
zwischen einem allgemeinen, wenn auch harten und möglicherweise mit
Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden Kriegsschicksal und
Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierten
Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes zu
unterscheiden und angesichts eines zwar erheblichen, aber gleichwohl
begrenzten Stiftungsvermögens nur letztere in den Kreis der
Leistungsberechtigten nach dem Stiftungsgesetz einzubeziehen.
Soweit das Stiftungsgesetz eine klageweise Durchsetzung von
Leistungsforderungen gegen die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ vor den Verwaltungsgerichten ausschließen sollte, würde dies
nicht gegen die allgemeine Rechtsschutzgarantie verstoßen. Art. 19 Abs.
4 GG gewährt durchsetzbare Rechtspositionen des einfachen Rechts nicht,
sondern setzt sie voraus. Der Gesetzgeber ist frei in der Entscheidung,
eine öffentlich-rechtliche Stiftung gerade nicht gegenüber Dritten
gesetzlich zu verpflichten und dementsprechend auch
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auszuschließen.
Beschluss vom 28. Juni 2004 – 2 BvR 1379/01 –
Karlsruhe, den 13. Juli 2004
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