Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 72/2004 vom 20. Juli 2004
Dazu Beschluss vom 09. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03 und 2 BvR 1249/03 -
Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Betriebskrankenkassen
(Beschwerdeführerinnen; Bf), die sich gegen Ausgleichszahlungen im
Rahmen des Risikostrukturausgleichs (RSA) wandten, sind von der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen worden.
1. Zum Sachverhalt:
Der zum 1. Januar 1994 eingeführte RSA soll dem Ausgleich der
finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Risikostrukturen der
Krankenkassen dienen. Krankenkassen mit einer ungünstigen Risikostruktur
(z.B. hoher Anteil an beitragsfreien mitversicherten
Familienangehörigen, an Mitgliedern mit unterdurchschnittlichen
beitragspflichtigen Einkünften oder mit hohem Krankheitsrisiko) erhalten
danach Ausgleichszahlungen zu Lasten von Kassen mit einer besseren
Risikostruktur. Die Ausgleichspflichten im RSA wirken sich regelmäßig
auf die Höhe der Beitragssätze der Zahler- wie der
Empfängerkrankenkassen aus. Das Ausgleichsvolumen belief sich im Jahre
2002 auf fast 15 Milliarden Euro. Ab 1. Januar 1996 steht allen
versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Personen das
Recht zur Wahl ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu. Diesem Recht
entspricht eine Aufnahmeverpflichtung der Krankenkassen.
Die Bf wurden für das Streitjahr 1997 zu Ausgleichszahlungen
herangezogen. Ihre Rechtsmittel blieben erfolglos. Sie rügen mit ihren
Vb die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Bundessozialgericht (BSG) verletze zudem ihr Recht auf den
gesetzlichen Richter. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hätte
gemeinschaftsrechtliche Fragen vorab entscheiden müssen.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen zur Annahme der Vb liegen nicht vor.
Betriebskrankenkassen sind nicht grundrechtsfähig. Die Bf werden von den
angegriffenen gesetzlichen Regelungen des RSA in ihrer Funktion als
Träger öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener und geregelter
Aufgaben betroffen. Der Schutz in Fällen von Krankheit ist in der
sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine der Grundaufgaben des
Staats. Der RSA betrifft die gesetzlichen Krankenkassen in ihrer
öffentlich-rechtlichen Kernfunktion, eine auf dem Solidarprinzip
gegründete soziale Krankenversicherung zu gewährleisten. Auch die
Einführung „wettbewerblicher“ Elemente in der Krankenversicherung führt
nicht zur Zuerkennung einer partiellen Grundrechtsfähigkeit der
Krankenkassen. Der „Kassenwettbewerb“ dient allein der sozialstaatlichen
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen, als Teil der mittelbaren
Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten
Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewähren.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des RSA und der
Kassenwahlfreiheit keine privatrechtlich geordneten Handlungsspielräume
der Krankenkassen reguliert, sondern eine öffentlich-rechtliche
Organisationsentscheidung für die Erledigung öffentlicher Aufgaben
getroffen. Von Verfassungs wegen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich
frei, einen „Kassenwettbewerb“ einzuführen, diesen bei Bedarf zu
modifizieren, ihn aber auch durch die alte oder eine neue
Organisationsstruktur zu ersetzen.
Auch aus dem Selbstverwaltungsgrundsatz können Sozialversicherungsträger
eine Grundrechtsträgerschaft nicht ableiten. Diese Organisationsform
stellt kein Anzeichen für die Zuordnung zur Freiheitssphäre des
Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat dar. Das Grundgesetz
garantiert zudem nicht das bestehende System der Sozialversicherung. Da
grundsätzlich der einzelne Bürger seine Grundrechte selbst wahrnimmt,
führt auch die Annahme einer Sachwalterstellung der Krankenkassen zu
Gunsten des einzelnen Mitglieds nicht zur Bejahung der
Grundrechtsfähigkeit. Schließlich sind Krankenkassen nicht wie die
Kirchen, Universitäten oder Rundfunkanstalten in ihrer
„wettbewerblichen“ Tätigkeit unmittelbar einem durch bestimmte
Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet.
Mangels Grundrechtsfähigkeit sind die Grundrechtsrügen der Bf
unzulässig. Deshalb können die mit dem RSA zusammenhängenden
Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.
Das BSG hat auch nicht das Recht der Bf auf den gesetzlichen Richter
verletzt, indem es keine Vorabentscheidung des EuGH herbeigeführt hat.
Das BSG hat weder seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt noch ist
es bewusst von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen. Auch seinen
Beurteilungsspielraum hat es nicht in unvertretbarer Weise
überschritten. Das BSG hat die Vorschriften des europäischen
Wettbewerbsrechts für unanwendbar gehalten, weil die gesetzlichen
Krankenkassen keine Unternehmen im Sinne des europäischen
Wettbewerbsrechts seien. Diese Auffassung wurde jüngst durch das Urteil
des EuGH zur Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der Sache
bestätigt. Das BSG hat sich in ausreichendem Maße mit der Rechtsprechung
des EuGH zur Qualifizierung von Sozialversicherungsträgern als
Unternehmen auseinander gesetzt. Es hat nachvollziehbar dargelegt,
welche Merkmale des deutschen Krankenversicherungssystems im
Funktionsbereich des RSA seines Erachtens für das Vorliegen einer
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Krankenkassen sprechen. Die
gesetzlichen Krankenversicherungen seien im Sinne der Rechtsprechung des
EuGH keine Unternehmen, weil sie ein auf dem Grundsatz der Solidarität
beruhendes obligatorisches System der sozialen Sicherheit mit rein
sozialem Charakter und ohne Gewinnzweck darstellten. Die auf dieser
Auffassung beruhende Nichtvorlage an den EuGH ist nicht zu beanstanden.
Die Regelungen des RSA betreffen die Krankenkassen gerade nicht in ihrer
Rolle als Einkäufer medizinischer Dienstleistungen. Deshalb konnte das
BSG dahingestellt lassen, ob Krankenkassen dann als Unternehmen
anzusehen seien, wenn sie zur Beschaffung von Sachleistungen auf dem
Markt auftreten. Im Arzneimittelfestbetragsverfahren hat der EuGH
bestätigt, dass der RSA als interner Finanzausgleich Solidarität
innerhalb des Krankenversicherungssystems garantiert und als ein vom
deutschen Gesetzgeber geschaffenes Instrument zur Verwirklichung des
Solidargedankens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gegen die
Anwendbarkeit des europäischen Wettbewerbsrechts spricht.
Beschluss vom 9. Juni 2004 – 2 BvR 1248/03 und 2 BvR 1249/03 –
Karlsruhe, den 20. Juli 2004
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