Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 74/2004 vom 29. Juli 2004
Dazu Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -
(siehe auch Begründung des Beschlusses)
Zu Einschränkungen von Versammlungen wegen
des Inhalts von Äußerungen
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 23. Juni 2004 im
Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des NPD-Landesverbands Nordrhein-Westfalen (Antragsteller;
ASt) gegen das Verbot der für den 26. Juni 2004 in Bochum vorgesehenen
Versammlung durch die zuständige Versammlungsbehörde wieder hergestellt.
Der Beschluss war ohne Begründung bekanntgegeben worden. Die Gründe für
die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts liegen
mittlerweile vor. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Zum Sachverhalt:
Der ASt hatte für den März 2004 die Durchführung zweier Aufzüge mit
Kundgebungen in Bochum unter dem Motto: „Stoppt den Synagogenbau – 4
Millionen fürs Volk!“ angemeldet. Gegen das für sofort vollziehbar
erklärte Versammlungsverbot erhob der ASt Widerspruch. Sein Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebendenden Wirkung seines Widerspruchs
hatte in erster Instanz Erfolg, während das Oberverwaltungsgericht (OVG)
Nordrhein-Westfalen den Antrag des ASt auf Gewährung von Eilrechtsschutz
gegen das Versammlungsverbot ablehnte. Die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hat es in einem von dem ASt angestrengten
Eilverfahren abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu dessen Gunsten zu
erlassen (Pressemitteilung Nr. 29/04 vom 12. März 2004). Der ASt meldete
für den 26. Juni 2004 einen Aufzug mit dem Thema „Keine Steuergelder für
den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit.“ an. Die Versammlungsbehörde sah
in der geplanten Versammlung eine Ersatzveranstaltung und verwies auf
ihr früheres Verbot. Der Antrag des ASt auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes scheiterte erneut vor dem OVG. In seinem erneuten Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der ASt eine Verletzung
seiner Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geltend.
Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im Wesentlichen:
Vorliegend wäre der Zweck der Versammlung bei einem Abwarten bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens höchstwahrscheinlich nicht mehr
erreichbar. Ein Abwarten würde den Grundrechtsschutz vereiteln. Deshalb
können hier ausnahmsweise schon im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten einer noch ausstehenden
Verfassungsbeschwerde überprüft werden.
Danach ist die Verbotsverfügung offensichtlich rechtswidrig. Die
Versammlungsbehörde und das OVG haben ihre Entscheidung ausschließlich
auf den Inhalt der zu erwartenden Äußerungen gestützt. Eine
Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot ist nicht
erkennbar. Das OVG geht davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen
Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf
verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen
Ordnung verboten werden können, und zwar unabhängig davon, ob Straftaten
drohen. Auf diese Rechtsauffassung kann ein Versammlungsverbot nicht
gestützt werden.
Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer
Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in
Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in
einer oder durch eine Versammlung erfolgt. Meinungsäußerungen können
inhaltlich – außer zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre – nur
im Rahmen der allgemeinen Gesetze beschränkt werden. Ein solches Gesetz
muss dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte
Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
Insbesondere die Strafgesetze knüpfen Beschränkungen des Inhalts von
Meinungsäußerungen nicht an das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen
Ordnung an. In der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes sind
Meinungsäußerungen grundsätzlich frei, es sei denn, der Gesetzgeber hat
im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5
Abs. 2 GG festgelegt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht
auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein
und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutz des
Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die
geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen
Auffassungen nicht widersprechen. Verletzen antisemitische oder
rassistische Äußerungen Strafgesetze, so liegt darin zugleich eine
Verletzung der öffentlichen Sicherheit. In einem solchen Fall kann sogar
ein Versammlungsverbot in Betracht kommen.
Die öffentliche Ordnung ist auch keine verfassungsimmanente Grenze für
den Inhalt rechtsextremistischer Meinungsäußerungen. Die Konkretisierung
anzuerkennender verfassungsunmittelbarer Grundrechtsschranken unterliegt
dem Vorbehalt des Gesetzes. Diese bedürfen daher einer gesetzlichen
Grundlage. Schon daran fehlt es hier.
Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen
verbundenen Äußerungen folgen auch nicht aus der Entscheidung des
Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie. Die Sperrwirkung der dafür
im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Schutzvorkehrungen verbietet
es, sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung mit ungeschriebenen verfassungsimmanenten Schranken zu
rechtfertigen. Grundrechtsschranken dürfen nicht durch Richterrecht
errichtet werden.
Ein Versammlungsverbot aufgrund unmittelbarer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit kommt hier nicht in Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat den
Tatbestand der Volksverhetzung schon für das frühere Versammlungsmotto
verneint. Unerheblich ist, ob die Abschwächung des Versammlungsmottos
gegenüber dem der ursprünglich geplanten Versammlung nur – wie das OVG
meint – eine kosmetische Korrektur war. Ermächtigungen zur Beschränkung
grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an
Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen.
Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvQ 19/04 –
Karlsruhe, den 29. Juli 2004
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