Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 75/2004 vom 03. August 2004
Dazu Beschluss vom 04. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Beschwerdeführerin (Bf), die sich
in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung der
Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für einen
Berufungszulassungsantrag gewehrt hat, war erfolgreich. Der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts hat die entgegenstehende Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aufgehoben, weil sie die Bf in
ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in ihrem
Justizgewährungsanspruch aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes
verletzt. Die Sache wird an den VGH zurückverwiesen. Die Entscheidung
ist mit sieben zu einer Stimme ergangen.
1. Zum Sachverhalt:
Die Klage der Bf war vor dem Verwaltungsgericht (VG) erfolglos
geblieben. Die Berufung ließ das VG nicht zu. Die beigefügte
Rechtsmittelbelehrung wies korrekt darauf hin, dass ein Antrag auf
Zulassung der Berufung und dessen Begründung beim VG einzureichen seien.
Die Bf beantragte beim VG die Zulassung der Berufung, ohne diesen Antrag
zu begründen. Die Geschäftsstelle des VG forderte die Bf mit einem auf
richterlicher Anordnung beruhenden Schreiben auf, künftige Schriftsätze
an den VGH zu richten. Der VGH bestätigte mit Schreiben des Vorsitzenden
der Bf den Eingang des Zulassungsantrags sowie die Vorlage der Akten.
Der Vorsitzende fragte nach, ob Einverständnis mit einer Entscheidung
durch ihn bestehe. Außerdem wies er darauf hin, dass Schriftsätze nur
ausnahmsweise, etwa bei drohendem Fristablauf, per Telefax eingereicht
werden sollen. Ansonsten sollten Schriftsätze ausschließlich auf dem
normalen Postweg übersandt bzw. "unmittelbar hier" abgegeben werden. Die
Bf begründete ihren Zulassungsantrag mit einem an den VGH übermittelten
Schriftsatz. Der VGH wies sie darauf hin, dass die Begründung nach der
zwingenden Vorschrift des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim VG hätte
eingereicht werden müssen. Der Antrag der Bf auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand blieb erfolglos. Der VGH verwarf ihren Antrag auf
Zulassung der Berufung als unzulässig. Die Bf rügt mit ihrer dagegen
gerichteten Vb eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20
Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sei durch die Gerichte irregeführt
worden.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Nach dem Gebot des fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder
ihm zuzurechnenden Fehlleistungen keine Verfahrensnachteile ableiten.
Vor dem Hintergrund des Justizgewährungsanspruchs sind die Anforderungen
an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben, wenn eine
Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht.
Die angegriffene Entscheidung verletzt diese Grundsätze. VG und VGH
haben der Bf nicht nur missverständliche, sondern falsche Hinweise
gegeben. Das VG ließ die Bf – neben dem Hinweis auf die Adressierung
künftiger Schriftsätze an den VGH – wissen, dass es alle für den Prozess
bedeutsamen Unterlagen an den VGH übersandt habe. Das Schreiben des VG
beruhte auf richterlicher Anordnung. Als künftiger Schriftsatz kam in
diesem Verfahrensstand nur die bereits angekündigte Begründung des
Antrags auf Zulassung der Berufung in Betracht, die nach § 124 a Abs. 4
Satz 5 VwGO bei dem VG und gerade nicht bei dem VGH einzureichen ist.
Das vom Vorsitzenden des zuständigen Senats unterschriebene Schreiben
des VGH lässt sich nicht anders auslegen, als dass das Verfahren nunmehr
beim VGH anhängig ist und alle Schriftsätze dorthin gerichtet werden
sollen. Die unzutreffenden Hinweise beider Gerichte veranlassten
unmittelbar die Einreichung der Begründung zum Berufungszulassungsantrag
direkt beim VGH. Allerdings widerspricht das Vorgehen der
Prozessbevollmächtigten dem Wortlaut der Vorschriften des § 124 a Abs. 4
Satz 5 VwGO und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des VG.
Grundsätzlich darf sich ein Prozessbevollmächtigter bei einer klaren
Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des Gerichts verlassen. Auf
Grund der Umstände des vorliegenden Falls musste jedoch bei den
Prozessbevollmächtigten der Bf der Eindruck entstehen, sie bräuchten
sich nicht mehr nach der Rechtslage und der Belehrung zu richten.
Dies lag auch daran, dass die Regelung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO
zwar sprachlich eindeutig, aber der Sache nach nicht ohne weiteres
nachvollziehbar ist. Das VG kann nicht abhelfen, der
Verwaltungsrechtsstreit wird mit der Stellung des Zulassungsantrags beim
Berufungsgericht anhängig. Deshalb ist es wenig einsichtig, dass die
Begründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden muss. Auch der
Gesetzgeber hat die Änderung der Regelung beschlossen. Künftig ist die
Einreichung der Begründung beim Berufungsgericht vorgesehen. Der Sinn
der derzeit noch geltenden Fassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO wird
darin gesehen, die Akten bis zur Fertigstellung der Begründung zur
Erleichterung der Akteneinsicht beim ortsnäheren Verwaltungsgericht zu
belassen. Mit diesem Anliegen ist die Weiterleitung der Akten an das
Berufungsgericht mit Antragseingang jedoch schwerlich zu vereinbaren.
Unter diesen besonderen Umständen kann den Prozessbevollmächtigten der
Bf auch nicht ausnahmsweise aus der Nichtbeachtung des Wortlauts von
Gesetz und Rechtsmittelbelehrung ein Vorwurf gemacht werden. Die schwer
nachvollziehbare Gesetzeslage verstärkt hier die Fürsorgepflicht der
Gerichte. Sie müssen es vermeiden, durch eigenes Verhalten zusätzliche
Verwirrung zu stiften.
Richterin Haas hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.
Sie ist der Auffassung, dass der VGH bei der Ablehnung des
Wiedereinsetzungsantrags in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise
von einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten ausgegangen ist. Das
Verschulden liegt darin, dass die Prozessbevollmächtigten ihren Angaben
zufolge nicht einmal auf die Idee gekommen sind, sich über die
vermeintlichen Vorgaben des VG und VGH hinwegzusetzen oder diese auch
nur anzuzweifeln.
Grundsätzlich gilt, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines
fairen Verfahrens nicht zur Folge hat, dass ein Rechtsanwalt jede
gerichtliche Äußerung ungeprüft befolgen müsste. Gibt eine gerichtliche
Äußerung zu Zweifeln Anlass, hat der Rechtsanwalt als Organ der
Rechtspflege den Zweifeln nachzugehen, sich ein eigenes Bild von der
Rechtslage zu machen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen,
um einen Formverstoß zu verhindern.
Die Gerichtsschreiben konnten bei den Prozessbevollmächtigten der Bf nur
Zweifel an dem richtigen Adressaten der Begründungsschrift auslösen.
Diese hätten sie ausräumen müssen.
Das Schreiben einer Urkundsbeamtin des VG mit der Bitte, künftige
Schriftsätze beim VGH einzureichen, war zwar nicht ganz eindeutig. Es
konnte so verstanden werden, dass es sich auch auf die Begründung des
Zulassungsantrags bezieht. Angesichts des zwingenden Charakters des §
124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO war jedoch kein Raum für eine derartige
Aufforderung, und zwar gleichgültig, auf wessen Veranlassung sie
ergangen ist. Das mussten die Prozessbevollmächtigten der Bf wissen. Die
Unterzeichnung des Schreibens mit dem Zusatz „Auf Anordnung“, mit dem
nach einem Erlass der Justizverwaltung das so genannte kleine
Schreibwerk zu versehen ist, lässt im Übrigen auch nicht den Schluss auf
eine richterliche Anordnung zu.
Die Eingangsbestätigung des VGH betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur
die Frage, auf welche Weise (wie) Schriftsätze beim VGH eingereicht
werden sollen. Zur Frage, ob anwaltliche Schriftsätze im
Zulassungsverfahren beim VGH oder beim VG einzureichen sind, enthält das
Schreiben des VGH keine Aussage. Weder die konkrete Verfahrenssituation
noch die inhaltliche Gesamtschau des Schreibens des VGH forderte zur
Einreichung der Begründung beim VGH auf. Die Bestätigung des
Akteneingangs durch den VGH konnte bei den Prozessbevollmächtigten
ebenfalls nicht die zweifelsfreie Überzeugung hervorrufen, der Senat
erwarte von ihnen nunmehr entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO die
Einreichung der Begründungsschrift beim VGH. Auch mit der allgemein und
von ihnen auch so verstandenen Zielsetzung des Schreibens, unnötigen
Verwaltungsaufwand zu vermeiden, konnten die Prozessbevollmächtigten
nicht verbinden, dass der VGH von ihnen nicht nur ein effizientes und
prozessordnungsgemäßes Verhalten, sondern auch ein
prozessordnungswidriges Verhalten erwartete.
Der Regelungszweck der Vorschrift des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO spielt
hier keine Rolle. Bei der Frage des Verschuldens kommt es nur auf solche
subjektiven Umstände an, die von den Prozessbevollmächtigten selbst
geltend gemacht werden. Diese haben sich vorliegend aber nicht darauf
berufen, dass sich ihnen Sinn und Zweck des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO
nicht erschlossen hätten. Für die verfassungsgerichtliche Prüfung kommt
es deshalb allein darauf an, ob die fachgerichtliche Beurteilung der von
den Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Umstände, die zur Bejahung
des Verschuldens der Säumnis führte, von Verfassungs wegen zu
beanstanden ist. Das ist zu verneinen.
Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03
Karlsruhe, den 3. August 2004
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