Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 77/2004 vom 05. August 2004
Dazu Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvQ 28/04 -
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend
so genannte Alkopops ohne Erfolg
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Erlass einer einstweiligen Anordnung, den eine Herstellerin von
alkoholhaltigen Süßgetränken (so genannte Alkopops) in Deutschland
(Antragstellerin; ASt) beantragt hatte, abgelehnt.
Zum Sachverhalt:
Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor
Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 ist eine
besondere Etikettierungspflicht für Alkopops sowie eine Sondersteuer für
Alkopops eingeführt worden. Die Erhebung der Sondersteuer wurde ab 2.
August 2004 vollzogen. Die ASt wollte mit ihrem Eilantrag erreichen,
dass das In-Kraft-Treten der besonderen Etikettierungspflicht für
Alkopops und des weiteren Vollzugs der Sondersteuer für Alkopops
vorläufig ausgesetzt wird, bis eine Entscheidung in der Hauptsache
vorliegt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Maßstab, an dem die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu messen
sind, ist streng. Diese Hürde erhöht sich noch, wenn der Vollzug bzw.
das In-Kraft-Treten eines Gesetzes ausgesetzt werden soll, weil hiermit
stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers verbunden ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Das
Vorbringen der ASt zu den Gründen, die für die Aussetzung des Vollzugs
bzw. des In-Kraft-Tretens des Gesetzes sprechen, ist unsubstantiiert und
erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Begründung eines Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind. Die ASt führt
nicht aus, auf welcher Grundlage sie die Zahlen ermittelt hat, die den
von ihr befürchteten Verlust ihrer Arbeitsplätze begründen sollen.
Gleiches gilt für die angebliche Höhe der Kosten, die ihr durch eine
Rückrufaktion und die Umetikettierung entstehen könnten. Offen bleibt,
aus welchen Gründen sie die dreimonatige Übergangsfrist zur Durchführung
der Etikettierung für zu kurz hält und warum sie eine vollständige
Verdrängung der von ihr vertriebenen Alkopops aufgrund der auf dem neuen
Alkopopsteuergesetz basierenden Verteuerung in kürzester Zeit erwartet.
Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvQ 28/04 –
Karlsruhe, den 5. August 2004
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