Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 78/2004 vom 10. August 2004
Dazu Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -
Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) von zwei Betreibern von Abwasseranlagen
(Beschwerdeführerinnen; Bf zu 1 und 2) und vier Kommunen (Bf zu 3 bis
6), die sich gegen die Einrichtung eines abgabenfinanzierten
Entschädigungsfonds für Schäden, die durch die landbauliche Verwertung
von Klärschlamm entstehen, wandten, wurden vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Die Beitragspflicht für den
Klärschlamm-Entschädigungsfonds greift nicht in verfassungswidriger
Weise in Grundrechte ein. Es liegt auch kein Verstoß gegen die
Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung vor.
1. Zum Sachverhalt:
Klärschlamm fällt bei der Abwasserbeseitigung in
Abwasserbehandlungsanlagen an. Bei der landbaulichen Verwertung von
Klärschlämmen als Dünger können Schäden entstehen. Zu deren Ausgleich
hat der Gesetzgeber den Klärschlamm-Entschädigungsfonds geschaffen, der
von den Herstellern von Klärschlämmen durch Beiträge finanziert werden
soll, soweit diese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgeben.
Rechtsgrundlage dafür ist die aufgrund von § 9 Düngemittelgesetz
ergangene Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung. Bislang war das
Problem der Schadensrisiken aus der landwirtschaftlichen Verwertung von
Klärschlamm als Dünger durch ein vertragliches Fondsmodell gelöst
worden. Die kommunalen Spitzenverbände hatten im Jahr 1990 auf
freiwilliger Basis einen Klärschlammfonds gegründet, der aus Beiträgen
der überwiegend kommunalen Klärschlammabgeber finanziert wurde. Die Bf
wenden sich mit ihren Vb gegen die Neuregelung. Die Bf zu 1 und 2 rügen
eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Bf zu 3
bis 6 sehen sich in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG
verletzt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Der Bund ist zur Einrichtung eines abgabenfinanzierten Klärschlamm-
Entschädigungsfonds aufgrund der konkurrierenden
Gesetzgebungszuständigkeit für die Abfallbeseitigung (Art. 74 Abs. 1 Nr.
24 GG) befugt. Das Gesetzgebungsrecht des Bundes ist am Maßstab der
früheren Bedürfnisklausel und damit an der bis zum 15. November 1994
geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG zu messen. Dessen
Voraussetzungen liegen vor.
Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen
Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben sich drei Grenzen für die
Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen
einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich von der
Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich
unterscheiden. Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss weiter
der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen.
Schließlich gelten für die Zulässigkeit der Erhebung nichtsteuerlicher
Abgaben haushaltsrechtliche Informationspflichten des Gesetzgebers, der
Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert.
Diese Grenzen überschreiten die Erhebung und Bemessung der Beiträge zum
Klärschlamm-Entschädigungsfonds nicht. Die vom Gesetzgeber als Beitrag
bezeichnete Abgabe zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds ist weder Beitrag
noch Gebühr zum Ausgleich einer öffentlichen Leistung. Die Abgabe
gleicht weder einen staatlichen Aufwand aus noch schöpft sie staatlich
gewährte Vorteile ab. Der Staat schafft lediglich zur Förderung der
Klärschlammverwertung ein versicherungsähnliches
Schadensausgleichssystem für die durch landbauliche
Klärschlammverwertung potenziell Geschädigten.
Der Senat begründet, dass die Beiträge zum Klärschlamm-
Entschädigungsfonds jedenfalls die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen einer Sonderabgabe erfüllen.
Die Einrichtung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds verletzt nicht die
Grundrechte der Bf zu 1 und 2. Die Abgabe ist weder geeignet noch dazu
bestimmt, auf die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) Einfluss zu nehmen.
Ihr kommt auch objektiv - schon wegen ihrer geringen Höhe - keine solche
berufsregelnde Wirkung zu. Die Einrichtung des Klärschlamm-
Entschädigungsfonds verletzt weiter nicht die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerade in ihrer Ausprägung als
persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich (Art. 14 GG). Die
Verteilung der Kosten und Risiken der landbaulichen
Klärschlammverwertung genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein
abgabenfinanzierter Klärschlamm-Entschädigungsfonds ist zur Förderung
der landbaulichen Klärschlammverwertung geeignet. Ein gleich wirksames
und die Allgemeinheit sowie Dritte weniger belastendes Mittel zur
Erreichung des verfolgten Zwecks ist nicht ersichtlich. Die
Abgabenbelastung der Klärschlammhersteller ist im Verhältnis zum
verfolgten gesetzlichen Interesse auch nicht unangemessen. Sie dient dem
Umweltschutzgedanken des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Die Regelungen über die Verwendung des Abgabenaufkommens genügen den
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarheit und den
Vertrauensschutz. Der Schadensersatztatbestand ist in sachlicher und
zeitlicher Hinsicht nicht unbestimmt. Die Regelungen entfalten keine
Rückwirkung. Sie erstrecken weder ihre Rechtsfolgen noch ihren
sachlichen Anwendungsbereich auf Rechtsgeschäfte oder
Lebenssachverhalte, die vor ihrem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1999
liegen. Der freiwillig begründete Klärschlammfonds hat keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, der der Einrichtung eines öffentlich-
rechtlich organisierten Fonds entgegenstand.
Schließlich verletzen die Erhebung und Ausgestaltung der Beiträge zum
Klärschlamm-Entschädigungsfonds nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.
Die Heranziehung der Klärschlamm-abgeber rechtfertigt sich wegen ihrer
spezifischen Sachnähe zu der finanzierten Aufgabe. Die
Klärschlammabgeber werden auch nicht gegenüber Landwirten sachwidrig
benachteiligt. Die Benachteiligung der einen im Vergleich zu den anderen
rechtfertigt sich aus dem Förderungsziel der angegriffenen Regelungen.
Die Bf zu 3 bis 6 werden nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art.
28 Abs. 2 GG verletzt. Die haftungsrechtliche Absicherung der
landbaulichen Klärschlammverwertung weist aufgrund ihrer Anknüpfung an
die Abfallentsorgung, die grundsätzlich zu den Aufgaben der örtlichen
Gemeinschaft zählt, Bezüge zu den Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft auf. Indem der Gesetzgeber dem überwiegend von Gemeinden
getragenen freiwilligen Klärschlammfonds durch den öffentlich-
rechtlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds faktisch seine Funktion
genommen hat, berührte er zwar möglicherweise Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft und würde dann in das Recht der Gemeinden
eingreifen, diese Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Der
Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung wäre dadurch jedoch nicht
berührt. Ein solcher Eingriff wäre gerechtfertigt aus den Gründen, die
die angegriffenen Regelungen, soweit sie in Grundrechte Privater
eingreifen, auch unter diesem Gesichtspunkt legitimieren.
Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -
Karlsruhe, den 10. August 2004
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