Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 81/2004 vom 20. August 2004
Dazu Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -
Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Diplom-Chemikerin aus den neuen
Bundesländern (Beschwerdeführerin; Bf), die mit der nachträglichen
Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem besonderen
Zusatzversorgungssystem in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
eine höhere Altersrente angestrebt hatte, blieb vor dem
Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen.
1. Zum Hintergrund und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
In der DDR gab es neben der gesetzlichen Sozialversicherung und der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eine Vielzahl von
Zusatzversorgungssystemen, die nur bestimmten Personengruppen offen
standen und deren Leistungen über diejenigen der gesetzlichen
Rentenversicherung deutlich hinausgingen. Die Aufnahme erfolgte in der
Regel durch die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde. Allerdings
hatte das Bundessozialgericht (BSG) in einer früheren Entscheidung
festgestellt, dass es in der DDR keine gleichmäßige Anerkennungspraxis
für die Aufnahme in die Zusatzversorgungssysteme gab, weswegen
Zugehörigkeitszeiten im Sinne des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes auch dann vorliegen sollen, wenn
konkret eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach
eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Außerdem hatte das BSG
in einer anderen Entscheidung die Zugehörigkeit der Diplom-Chemiker des
Beitrittsgebiets zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz (AVTI) bejaht. Deswegen sind bzw. waren in jüngster Zeit vor
den Gerichten eine Vielzahl von Verfahren anhängig, mit denen die
nachträgliche Anerkennung von Arbeitszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beantragt wurde.
Der Bf war zu keinem Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Diplom-Chemikerin -
auch nicht in ihrem Arbeitsvertrag - eine Altersversorgung in einem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugesagt worden. Ihr Antrag auf
nachträgliche Anerkennung ihrer Tätigkeit in einem Stickstoffwerk im
Beitrittsgebiet von 1964 bis 1993 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem
Zusatzversorgungssystem der AVTI wurde abgelehnt. Rechtsmittel blieben
auch vor dem BSG ohne Erfolg. Mit ihrer dagegen gerichteten Vb rügt die
Bf insbesondere die Verletzung ihrer Rechte aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs 1 GG).
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung sind nicht
gegeben.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach keiner Richtung vor.
Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich
das BSG bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen
Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und
nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernden
unveröffentlichten Richtlinien der DDR anknüpft. Damit wird zwar unter
Umständen im Hinblick auf die Anerkennung der Zugehörigkeit anders
verfahren als in der DDR. Die Gerichte sind aber verfassungsrechtlich
nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in
Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der
Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum
fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der
Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die
Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen
Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der
Versorgungssysteme zueinander führen.
Das BSG hat diese Grundsätze im vorliegenden Fall im Hinblick auf Art. 3
Abs. 1 GG beanstandungsfrei angewandt. Die Auslegung der
Rechtsvorschriften der DDR ist unter dem Gesichtspunkt der
verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Fachgerichte wie die Auslegung
einfachen Rechts zu behandeln. Das Bundesverfassungsgericht kann die mit
der Vb angegriffene Entscheidung folglich nur daraufhin überprüfen, ob
die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen willkürlich ist.
Es ist nicht darin berufen, sie "richtiger" als die Fachgerichte
auszulegen. Für das Vorliegen von Willkür gibt es jedoch hier angesichts
der Begründung der Entscheidung durch das BSG keinen Anhaltspunkt. Der
Gleichheitssatz hält die Sozialgerichte nicht allgemein an, eine
Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch Normsetzung oder
Verwaltungspraxis der DDR entstanden ist, zu überprüfen und
gegebenenfalls zu beseitigen.
Das BSG hat auch nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass es
in dem mit der Vb angegriffenen Urteil seine bisherige Rechtsprechung
zur Zugehörigkeit von Diplom-Chemikern des Beitrittsgebiets zur AVTI
geändert hat. Denn eine Änderung der Rechtsprechung ist willkürfrei,
wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet ist.
Ein Gericht kann zudem auch ohne Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
von seiner früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen
nicht eingetreten ist.
Danach ist die Änderung der Rechtsprechung des BSG im vorliegenden Fall
nicht zu beanstanden. Das Gericht hat stichhaltige Gründe für den
Wechsel seiner Rechtsauffassung genannt. Sachfremde Erwägungen, die den
Willkürvorwurf begründen könnten, sind nirgends zu erkennen.
Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –
Karlsruhe, den 20. August 2004
|