Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 82/2004 vom 26. August 2004
Dazu Beschlüsse vom 4. August 2004 - 1 BvR 1076/04 und 1 BvR 1078/04 -
Zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Arzneimitteln
der Homöopathie und der Anthroposophie
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) gesetzlich krankenversicherter
Beschwerdeführer (Bf), die deren Versorgung mit Arzneimitteln der
Homöopathie und der Anthroposophie auf Grund des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.
November 2003 betreffen, wurden von der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Damit haben
sich die zugleich gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung erledigt.
1. Die Bf greifen unmittelbar die mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in das
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eingefügte Neuregelung des GMG an, wonach
grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen
werden. Ausnahmen sind zugelassen. Die Bf machen geltend, dieser
Ausschluss treffe Arzneimittel, die der homöopathischen und der
anthroposophischen Therapierichtung zugehörten, in besonderer Weise;
denn gerade diese seien zum großen Teil nicht verschreibungspflichtig.
Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf Selbstbestimmung sowie des
allgemeinen Gleichheitssatzes verletzt.
2. Die Voraussetzungen zur Annahme der Vb liegen nicht vor. Sie haben
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind. Die Bf können im
Falle der Ablehnung einer Leistung durch die gesetzlichen
Krankenversicherungen, die auf die angegriffene Regelung gestützt wird,
die Sozialgerichte anrufen. Diesen Rechtsweg haben sie nicht vor
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft.
Eine vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht in
Betracht. Auf eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde kann nicht verzichtet werden. Es muss zunächst auf
der Ebene des einfachen Rechts geklärt werden, ob und inwieweit die Bf
im Einzelfall vom Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger
Arzneimittel von der Versorgung beschwert sind. Weiterhin möglich ist
die Versorgung mit solchen Arzneimitteln, die bei der Behandlung
schwieriger Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Zu prüfen ist
deshalb, ob die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Liste von
zugelassenen Ausnahmen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und
ob ggf. eine Abhilfe bereits im fachgerichtlichen Verfahren erfolgen
kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme
fachgerichtlichen – auch einstweiligen – Rechtsschutzes den Bf
unzumutbar sein könnte.
Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1076/04 und 1 BvR 1078/04 –
Karlsruhe, den 26. August 2004
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