Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 83/2004 vom 1. September 2004
Dazu Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03 -
Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im
vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Bauunternehmens gegen einen
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das die
Antragsbefugnis der Beschwerdeführerin (Bf) im vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahren verneinte, hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten
Senats hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das
Oberlandesgericht zurück.
1. Zum Sachverhalt:
Die Bf lag nach der Submission mit ihrem Hauptangebot auf Platz 2 und
das Unternehmen, das letztlich den Zuschlag erhielt, auf Platz 6. In der
Folgezeit teilte das zuständige Staatsbauamt der Bf mit, bei der Prüfung
und Wertung des Angebots sei festgestellt worden, dass in verschiedenen
Positionen des Leistungsverzeichnisses wegen eines EDV-Fehlers die
Mengenangaben nicht mehr eindeutig den Einheitspreisen zugeordnet werden
konnten. Daher seien in der beiliegenden Ausfertigung der betreffenden
Seiten des Leistungsverzeichnisses die Einheitspreise aus dem Angebot
der Bf den richtigen Mengenangaben zugeordnet worden. Die Bf stimmte
dieser Korrektur zu.
Nachdem die Bf davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihr der Zuschlag
nicht erteilt werden könne, stellte sie im Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer fest, dass die erhebliche Verschiebung in der Wertung
Folge der vorgenommenen Korrektur ihres Angebotes war. Bestimmte Bieter
hatten die fraglichen Leistungspositionen nicht missverstanden und
demgemäß niedrigere Einheitspreise angesetzt, so dass die durch die
Vergabestelle vorgenommene Korrektur nur bei einigen Bietern, u.a. bei
der Bf, zum Tragen kam.
Nachdem die Vergabekammer nicht innerhalb der in § 113 Abs. 1 GWB
vorgesehenen Frist von fünf Wochen seit Eingang des Nachprüfungsantrages
entschieden hatte, erhob die Bf sofortige Beschwerde zum
Oberlandesgericht. Dieses wies die sofortige Beschwerde mit der
Begründung zurück, dass es an einer Antragsbefugnis der Bf fehle. Diese
habe nicht im Einzelnen dargestellt, inwieweit ihr ursprüngliches
Angebot auch bei fehlerfreier Wertung im Vergleich zu den Angeboten der
übrigen Bieter ausreichend Chancen auf den Zuschlag gehabt hätte oder
aus welchen Gründen sie daran gehindert gewesen sei, ein korrigiertes
Angebot abzugeben, oder sich bei der Erstellung eines solchen Angebotes
die dafür verwandte Zeit als nutzlos dargestellt hätte. Mit dem
ursprünglich abgegebenen Angebot sei die Bf jedenfalls ausgeschlossen.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb ist offensichtlich begründet.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Bf
zunächst in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das
Oberlandesgericht überspannt die an die Antragsbefugnis nach § 107 Abs.
2 GWB zu stellenden Anforderungen mit dem Ergebnis, dass der Anspruch
der Bf auf gerichtlichen Rechtsschutz wegen des von ihr beanstandeten
Verstoßes gegen Vergabevorschriften in unzulässiger Weise verkürzt
worden ist. Vor dem Hintergrund der spezifischen Ausgestaltung des in
den §§ 102 bis 129 GWB geregelten vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahrens, das der Gewährleistung des Primärrechtsschutzes
dient, müssten die in § 107 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen in
einer Weise ausgelegt werden, die dem betroffenen Unternehmen einen
effektiven Rechtsschutz gewährleisten. An das Vorliegen der in § 107
Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB aufgestellten Voraussetzungen werden in
Literatur und Rechtsprechung aus diesem Grunde keine hohen Anforderungen
gestellt.
Das Oberlandesgericht bezieht sich demgegenüber ohne nähere Begründung
auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die den Fall betreffen,
in welchem ein Unternehmen, welches sich nicht mit einem Angebot am
Vergabeverfahren beteiligt hat, ein Nachprüfungsverfahren beantragt. Um
einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da die Bf
ein Angebot abgegeben hat. Auch ist die Eignung des gerügten
Vergaberechtsverstoßes zur Beeinträchtigung der Chancengleichheit im
vorliegenden Fall offenkundig. Die Bf hat gerade geltend gemacht, dass
durch die unklaren Ausschreibungsunterlagen ein Verstoß gegen die
Chancengleichheit vorliege. Bei einer derartigen Rüge aber ist ein
(drohender) Schadenseintritt im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ohne
Weiteres dargelegt. Die darüber hinausgehend vom Oberlandesgericht
gestellten Anforderungen an die Darlegungslast der Bf stellen eine
übermäßige und nicht durch sachliche Gründe zu rechtfertigende
Erschwerung der Rechtsschutzgewährleistung dar. Sie bleiben unter
Berücksichtigung des Rechtsschutzziels der Bf ohne schlüssige Erklärung.
Darüber hinaus liegt auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
vor, da das Oberlandesgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht als
letztinstanzliches Gericht nach Art. 234 EG-Vertrag zur Vorlage der
Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet
war. Das Oberlandesgericht hat seinen bei der Frage der Vorlagepflicht
bestehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten.
Es verweist schlicht darauf, dass im vorliegenden Fall eine anders
geartete Sachverhaltskonstellation gegeben sei. Aus den Gründen wird
dabei nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht überhaupt eine Analyse
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu
dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt vorgenommen hat. Demgemäß
finden sich in dem angegriffenen Beschluss weder nähere Ausführungen
dazu, unter welchen konkreten Gesichtspunkten die Sachverhaltsgestaltung
in der Art divergiert, dass hieraus auch unterschiedliche Rechtsfolgen
zu ziehen sind, noch findet eine Auseinandersetzung mit möglichen, aus
dieser Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zu ziehenden Schlüssen
statt. Die vom Oberlandesgericht gegebene Begründung ist daher nicht
geeignet, das Bestehen einer Vorlagepflicht in nachvollziehbarer Weise
zu verneinen.
Beschluss vom 29. Juli 2004 – 2 BvR 2248/03 –
Karlsruhe, den 1. September 2004
|