Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 87/2004 vom 22. September 2004
Dazu Beschluss vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 -
Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten
zur Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung
Wird einem Krankenhausarzt die Ermächtigung erteilt, an der
vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, können betroffene
niedergelassene Vertragsärzte eine gerichtliche Überprüfung der
Ermächtigung verlangen. Dies entschied die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren (Vb)
eines niedergelassenen Facharztes (Beschwerdeführer; Bf), der
Ermächtigungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zuvor
erfolglos beanstandet hatte. Die entgegenstehende Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) wurde unter Zurückverweisung aufgehoben, weil
sie den Bf in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt.
1. Zum Sachverhalt:
Neben zugelassenen Ärzten und medizinischen Versorgungszentren
können nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V)
an der vertragsärztlichen Versorgung auch ermächtigte Ärzte und ärztlich
geleitete Einrichtungen teilnehmen. Die Versorgung der gesetzlich
Versicherten obliegt in erster Linie den freiberuflichen, in eigener
Praxis tätigen Vertragsärzten. Fachärzte in Krankenhäusern können jedoch
nach § 116 SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte von den
Zulassungsgremien zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der
Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist eine gegenüber der
Zulassung nachrangige Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung. Sie wird nur erteilt, soweit und solange eine ausreichende
ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs
und Behandlungsmethoden oder die Kenntnisse dieser Krankenhausärzte
nicht sichergestellt ist.
Der Bf - ein niedergelassener Facharzt für Radiologie und
Strahlenheilkunde - hatte sich vor den Sozialgerichten dagegen gewandt,
dass fünf Krankenhausärzten die Ermächtigung zur Erbringung von
strahlentherapeutischen Leistungen erteilt worden war. Seine
Konkurrentenklage hielt das BSG in letzter Instanz für unzulässig. Der
Bf, der geltend gemacht hatte, in den letzten Jahren mehrere Mio. DM in
seine Praxis investiert zu haben, könne gegen die Ermächtigung nicht
klagen. Die maßgeblichen Vorschriften schützten allein das Interesse der
Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen und lückenlosen
ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Lediglich in den Fällen
willkürlicher Erteilung von Ermächtigungen sei eine Anfechtungsbefugnis
niedergelassener Vertragsärzte anzuerkennen.
Mit seiner hiergegen erhobenen Vb rügt der Bf die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Er sei
wirtschaftlich betroffen und müsse seine Betroffenheit vor den Gerichten
geltend machen können. Andernfalls fände die Ermächtigung von
Krankenhausärzten im rechtsfreien Raum statt.
2. Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Das angegriffene Urteil ist mit dem Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Eine defensive
Konkurrentenklage ausschließlich bei besonders schweren materiellen
Mängeln der Begründetheit einer angefochtenen Ermächtigungsentscheidung
zuzulassen, wird Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nicht
gerecht. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes derselben Fachrichtung
und Qualifizierung greift in die Berufsausübungsfreiheit eines
Vertragsarztes ein, der in demselben räumlichen Bereich die gleichen
Leistungen anbietet, indem sie die Erwerbsmöglichkeiten über das dem
Vertragsarztrecht immanente Maß hinaus einschränkt. Bei einem
regulierten Marktzugang können auch Einzelentscheidungen, die das
erzielbare Entgelt beeinflussen, die Freiheit der Berufsausübung
beeinträchtigen. Solche Eingriffe sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,
wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und durch ausreichende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Diese Voraussetzungen
müssen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz gerichtlicher Nachprüfung
unterliegen.
Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz. Die
Vertragsärzte haben aufgrund ihres Zulassungsstatus auch keinen
Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten
Tätigkeit. Die Wettbewerbsposition und die Erträge unterliegen
grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den
Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die
erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht
der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit
staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine
solche Situation ist im System des Vertragsarztrechts, insbesondere
wegen der Zulassungsbeschränkungen und Deckelungen der Gesamtvergütung,
gegeben.
Der Vertragsarzt muss zur Sicherung von Qualität und
Wirtschaftlichkeit Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso
hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine
Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang
der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten
gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die
jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen
Leistungserbringer auch zu messen. Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen
zu weiter gehenden Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten
Marktbedingungen, können die im System eingebundenen Leistungserbringer
in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein.
Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis
des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die
Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.
Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen
Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten
garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei
Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die
Zulassungsgremien. Die verfahrensmäßige Absicherung des
Grundrechtsschutzes setzt nicht erst bei Willkür ein. Die
entgegenstehende Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts überspannt
die Darlegungslast zum Nachweis der Klagebefugnis.
Beschluss vom 17. August 2004 – 1 BvR 378/00 –
Karlsruhe, den 22. September 2004
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