Bundesverfassungsgericht

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Urteilsverkündung im Verfahren "Parteienfinanzierung – Verfassungsmäßigkeit des Drei-Länder-Quorums nach § 18 Absatz 4 Satz 3 Parteiengesetz"

Pressemitteilung Nr. 88/2004 vom 22. September 2004

2 BvE 1/02 und 2 BvE 2/02

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird in den Organstreitverfahren "Parteienfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit des Drei-Länder-Quorums nach § 18 Absatz 4 Satz 3 Parteiengesetz" auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 (siehe Pressemitteilung Nr. 57/2004 vom 11. Juni 2004) am

D i e n s t a g, 26. Oktober 2004,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des BVerfG
Schlossbezirk 3, Karlsruhe

sein Urteil verkünden.

Für die Urteilsverkündung gelten folgende organisatorische Hinweise für Medienvertreter:

Gemäß § 17 a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die Urteilsverkündung vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die beiden Senate des BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der Anlage beigefügten ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.

Diese Regelungen sind für die Urteilsverkündung am 26. Oktober 2004 maßgeblich.

Für die Verkündung gilt ferner:

1. Akkreditierungen

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.

Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich für die Urteilsverkündung "Parteienfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit des Drei- Länder-Quorums nach § 18 Absatz 4 Satz 3 Parteiengesetz" bis zum Freitag, 22. Oktober 2004, 12.00 Uhr zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Nach Ablauf der Frist eingegangene Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.

Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind der hiesigen Pressestelle bis zum Freitag, 22. Oktober 2004, 12.00 Uhr schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

2. Allgemeines

"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden, wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht benutzt werden. Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der Urteilsverkündung nur noch für einen Zeitraum von 20 Minuten gestattet. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum (1. Stock) oder das Foyer (Erdgeschoss) zur Verfügung.

Karlsruhe, den 22. September 2004

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 88/2004 vom 22. September 2004

Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1998

"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,

2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen."

erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:

Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)

1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlungen

1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu verlassen.

2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur Verfügung.

3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die Pressetribüne (2. OG).

Urteilsverkündungen

1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur geräuschlose Apparate Verwendung finden.

2. Blitzlicht ist nicht gestattet.