Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 89/2004 vom 24. September 2004
Informationen zur mündlichen Verhandlung zu den Verfassungsbeschwerden
betreffend Ansprüche von Versicherungsnehmern auf
Überschussbeteiligung im Bereich der Lebensversicherung,
insbesondere in Fällen der Bestandsübertragung
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 27. Oktober
2004 (vgl. Pressemitteilung Nr. 66/2004 vom 8. Juli 2004) drei
Verfassungsbeschwerden (Vb), in denen es um Grundsatzfragen der Stellung
der Versicherten im Verhältnis zu Unternehmen der Lebensversicherung
geht. Die Beschwerdeführer (Bf) wollen als Versicherte der
Kapitallebensversicherung erreichen, dass die auf ihre Prämienzahlungen
zurückgehenden Vermögensbestandteile ihnen auf Dauer zugute kommen.
Die am Versicherungsverhältnis Beteiligten streiten über die
Berechnungsgrundlage der Ansprüche. Es geht den Bf um die in die
Berechnung einzubeziehenden Faktoren und um den Zugang zu den konkreten
Daten, auf denen die Berechnungen der Versicherungsunternehmen beruhen.
Den Versicherten bieten sich zwar verschiedene Möglichkeiten, vor den
Gerichten Rechtsschutz zu suchen: Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag können sie vor den Zivilgerichten
verfolgen. Daneben sieht das Versicherungsaufsichtsrecht eine
öffentlichrechtliche Versicherungsaufsicht vor. Insoweit kann der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sein. Die
Versicherungsunternehmen sind einerseits ihren Aktionären, aber
andererseits auch ihren Versicherten verpflichtet. Die
Versicherungsaufsicht soll Einseitigkeiten der
Interessenberücksichtigung oder gar Missbräuche verhindern. Die
Versicherten meinen jedoch, dass ihre Anliegen auch prozessual zu kurz
kommen könnten, weil die im Versicherungsverhältnis bestehenden
mehrpoligen Interessenkollisionen weder mit den Handlungsformen des
Zivilrechts angemessen bewältigbar seien noch das öffentlichrechtliche
Versicherungsaufsichtsrecht sie hinreichend schütze.
Versicherungsnehmer haben in der Lebensversicherung Prämien zu zahlen.
Sicherheitszuschläge können zur so genannten Prämienüberhebung führen.
Um Prämienzahlungen, die sich später als überhöht erweisen, letztlich
wieder den Versicherten zuführen zu können, müssen die
Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer an den von ihnen
insoweit erzielten Überschüssen kraft Gesetzes beteiligen. Das
Versicherungsaufsichtsrecht verlangt von den Versicherern schon
frühzeitig Vorsorge für die Überschussbeteiligung (Rückstellungen für
die Beitragsrückerstattung). Die Rückstellungen sollen insbesondere
sichern, dass die entsprechenden Vermögenswerte den Versicherten
erhalten bleiben und nicht an die Aktionäre der
Versicherungsgesellschaften ausgekehrt werden.
Im ersten Fall (1 BvR 782/94) wendet der Bf sich gegen das Risiko, dass
sein Anspruch auf Überschussbeteiligung durch Übertragung des Bestands
der Lebensversicherungen an eine andere Gesellschaft vermindert wird.
Die Wirksamkeit einer solchen Bestandsübertragung hängt nicht von der
Zustimmung der Gläubiger ab ( § 14 Abs.1 Satz 5
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F., heute Satz 4), die Anwendung
des § 415 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ausgeschlossen.
Allerdings bedarf die Bestandsübertragung der Genehmigung durch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV; seit 2002:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Der Versicherer
übertrug vorliegend den Versicherungsbestand seines Unternehmens auf
eine eigens zu diesem Zweck gegründete 100%-ige Tochtergesellschaft. Die
Übertragung umfasste die zum Versicherungsbestand gehörenden technischen
Passiva und die zur Bedeckung dienenden Aktiva. Letztere machten 98,88 %
des Buchwertes aller vor der Bestandsübertragung vorhandenen Aktiva aus.
Der Verbleib von Werten bei dem übertragenden Unternehmen wurde unter
anderem damit begründet, dass diese Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen erforderlich seien. Dies führt zu dem Streit,
ob und in welcher Höhe Vermögenswerte bei Bestandsübertragungen zurück
behalten werden dürften. Im Umfang des Zurückbehalts fehlt dem neuen
Versicherer eine mögliche Überschussquelle. Seine Beteiligung am
Überschuss war jedoch deutlich höher, als er nur auf der Grundlage der
gebotenen Mindestsicherung gewesen wäre (Solvabilitätsspanne). Durch die
Bestandsübertragung hat sich möglicherweise der Anspruch des Bf auf
Überschussbeteiligung verringert. Er hat vor dem - damals
erstinstanzlich zuständigen - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die
Genehmigung der Bestandsübertragung durch das BAV erfolglos angegriffen.
Mit seiner Vb rügt der Bf die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der im Versicherungsaufsichtsrecht
vorgesehene Ausschluss der Gläubigerzustimmung für die
Bestandsübertragung schränke das Eigentumsrecht ein, was mit
wirtschaftlichen Interessen des Versicherers nicht zu rechtfertigen sei.
§ 14 VAG sei auf den ursprünglichen Zweck, die Sanierung von
bankrottreifen Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, zurückzuführen.
Jedenfalls sei der Verlust der Rechte der Versicherten verfahrensmäßig
zu kompensieren.
Im zweiten Fall (1 BvR 957/96) geht es um die Übertragung des Bestands
aus einem Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine neu
gegründete Lebensversicherungs AG. Diese Bestandsübertragung führt zum
Verlust der Vereinsmitgliedschaft und – soweit Vermögen beim
grundsätzlich fortbestehenden Verein verbleibt – ggf. auch zu einer
Minderung des Überschussanspruchs.
In diesem Fall geht es jedoch um die Höhe des Entgelts, das in einem
solchen Fall als Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft an die
ehemaligen Vereinsmitglieder zu zahlen ist. Nach einer damals geltenden
Regelung des Versicherungsaufsichtsgesetzes war vorgesehen, dass das
vereinbarte Entgelt ggf. durch das Landgericht (LG) festgesetzt werden
könnte und müsste. Das LG hatte den Streit um die Entgelthöhe bis zur
Entscheidung des BVerwG ausgesetzt. Die Bestandsübertragung, deren
Genehmigung auch die in dem Übertragungsakt vorgesehenen
Entgeltzahlungen an die ehemaligen Vereinsmitglieder umfasst, haben die
Bf vor dem BVerwG ohne Erfolg angegriffen.
Mit ihrer Vb rügen die Bf die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG. Sie seien durch die Bestandsübertragung von den sich
aus der Vereinsmitgliedschaft herleitenden Werten getrennt worden. Ihre
schuldrechtlichen Ansprüche aufgrund der Mitgliedschaftsrechte seien
durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Der Ausschluss des § 415 BGB
greife in ihr Eigentumsrecht ein. Das BVerwG habe die Frage der
Angemessenheit des Entgelts an die Landgerichte weitergereicht, statt
selbst eine positive Entscheidung über den Maßstab der Angemessenheit zu
treffen. Dies führe zu einer Art „Verschiebebahnhof“.
Die dritte Vb (1 BvR 80/95) richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile
über die Höhe der an den Versicherten schon ausgezahlten
Überschussanteile. Die Bf halten den an sie ausgeschütteten Gewinnanteil
für zu niedrig. Die ausgekehrten Überschüsse bezögen die stillen
Reserven des Versicherungsunternehmens nicht ein. Mit ihren
Rechtsmitteln blieben sie vor den Zivilgerichten ohne Erfolg. Sie rügen
die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung sei
nicht effektiv rechtlich abgesichert. Das für den Versicherten
erforderliche Schutzniveau werde nicht erreicht.
– 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 und 1 BvR 80/95 –
Karlsruhe, den 24. September 2004
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