Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 90/2004 vom 29. September 2004
Tage der offenen Tür
Verhandlungen des Zweiten Senats am 9. und 10. November 2004
Im Rahmen der jährlich stattfindenden Tage der offenen Tür verhandelt
der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am
Dienstag, 9. November 2004,
und Mittwoch, 10. November 2004,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
folgende Verfahren:
1. Dienstag, 9. November 2004, 10.00 Uhr:
Verfassungsmäßigkeit des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8. August 2002
– 2 BvF 1/03 –
Das 6. HRGÄndG, das am 15. August 2002 in Kraft getreten ist, fasst
mehrere Einzelregelungen zusammen. Kernpunkt der Neuregelung ist der
Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss sowie des Anschlussstudiengangs, der zu
einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Außerdem
verpflichtet das 6. HRGÄndG die Länder, an den Hochschulen
Studierendenschaften einzurichten und bestimmt deren Aufgaben. Das 6.
HRGÄndG beendet die mit dem 4. HRGÄndG eingeführte Erprobungsphase für
Bachelor- und Masterstudiengänge und überführt sie in das Regelangebot
der Hochschulen. Die Länder müssen diese Vorschriften innerhalb von drei
Jahren nach deren In-Kraft-Treten in Landesrecht umsetzen.
Die Länder Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Saarland, die Freie und
Hansestadt Hamburg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen haben
Normenkontrollklage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass das 6.
HRGÄndG wegen der Regelung über die Bildung der Studierendenschaften der
Zustimmung des Bundesrates (Art. 84 Abs. 1 GG) bedürfe. Die Länder sind
weiter der Meinung, dass dem Bund für das Gesetz keine
Gesetzgebungskompetenz zustehe. Für das Studiengebührenverbot und die
Bildung verfasster Studierendenschaften komme zwar die
Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze
des Hochschulwesens (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG) in Betracht. Die
Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Festlegung der
Studiengebührenfreiheit sei jedoch mit der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse nicht zu rechtfertigen. Das Eingreifen des
Bundesgesetzgebers sei auch nicht zur Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Auch bei
der Einrichtung von Studierendenschaften missdeute der Gesetzgeber die
Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne einer allgemeinen
Gemeinwohlklausel. Zudem seien die zulässigen Grenzen der
Rahmengesetzgebungskompetenz überschritten.
Zu dem Normenkontrollverfahren haben der Bundesrat, die Bundesregierung,
die Landesregierung des Freistaats Thüringen sowie der Landtag Baden-
Württemberg und der Thüringer Landtag Stellung genommen.
2. Mittwoch, 10. November 2004, 10.00 Uhr:
Global Positioning System (GPS) im Strafverfahren
– 2 BvR 581 /01 –
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) richtet sich gegen die Verwendung des GPS
neben anderen, zeitgleich durchgeführten, Observationsmaßnahmen in einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und gegen die Verwertung der aus
der GPS- Observation gewonnen Erkenntnisse.
Bei GPS handelt es sich um ein satellitengestütztes funkgesteuertes
Navigationssystem, mit dessen Hilfe die räumliche Position eines Objekts
bestimmt werden kann. Die Technik ermöglicht keine Wort- oder
Bildaufzeichnungen, sondern lediglich eine Bestimmung von Standort und
Geschwindigkeit des Observierungsobjekts. Dieses mittlerweile
handelsübliche Ortungssystem wird auch von Privatpersonen als
Navigationshilfe genutzt.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und
anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom
15. Juli 1992 wurden in § 100c Strafprozessordnung (StPO)
Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz technischer Hilfsmittel zu
Zwecken der Strafverfolgung geschaffen. Die Vorschrift erlaubt in ihrem
Absatz 1 (siehe Anlage) neben der Herstellung von Lichtbildern und
Bildaufzeichnungen die Verwendung sonstiger besonderer, für
Observationszwecke bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters. Die am
1. November 2000 in Kraft getretene Regelung des § 163f StPO (siehe
Anlage) ergänzt und begrenzt § 100c StPO für den Fall längerfristiger
Observationen. Erkenntnisse zur Anwendungshäufigkeit der Ermächtigung
des § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 2. Alternative StPO in der Praxis
sind nicht verfügbar.
Zum Ausgangsverfahren:
Der Beschwerdeführer (Bf) verübte 1995 als Mitglied der so genannten
"Antiimperialistischen Zelle" in Fortführung der von der Rote-Armee-
Fraktion zu dieser Zeit bereits aufgegebenen Strategie des bewaffneten
Kampfs vier Sprengstoffanschläge. Das Oberlandesgericht (OLG) hat ihn
deshalb im Jahr 1999 unter anderem wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs
in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen
einer Sprengstoffexplosion, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren
verurteilt. Bei der Beweiswürdigung stützte sich das OLG maßgeblich auf
Erkenntnisse aus verschiedenen, gegen den Bf und den Mitangeklagten des
Ausgangsverfahrens durchgeführten Observationsmaßnahmen. Unter anderem
war in den PKW des Mitangeklagten ein Empfänger des GPS installiert
worden, mit dessen Hilfe die räumliche Position des Fahrzeugs bis auf 50
m genau bestimmt werden konnte, nachdem der Bf und der Mitangeklagte
zuvor zwei in das Fahrzeug eingebaute Peilsender entdeckt und
funktionsunfähig gemacht hatten. Durch die Auswertung der über ca. 2 ½
Monate erhobenen Positionsdaten konnten die Fahrbewegungen, Standorte
und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollzogen werden. Die Revision des
Bf gegen das Urteil des OLG blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH)
sieht in der Einbeziehung des GPS in den Anwendungsbereich des § 100c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO keinen Verstoß gegen Wertentscheidungen
des Grundgesetzes.
Mit seiner Vb rügt der Bf eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Die GPS-Überwachung greife besonders
intensiv in seine grundrechtlich geschützte Privatsphäre ein und bedürfe
einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Die gleichzeitige
Durchführung verschiedener gegen ihn bzw. den Mitangeklagten des
Ausgangsverfahrens gerichteter Observationsmaßnahmen sei
verfassungswidrig gewesen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten
nicht verwertet werden dürfen.
Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung, der BGH und der
Generalbundesanwalt Stellung genommen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich anzumelden
(Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd. Herrn Kambeitz; Fax:
0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und
eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen anzugeben.
Karlsruhe, den 29. September 2004
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 90/2004 vom 29. September 2004:
§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. dürfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische
Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters hergestellt werden, wenn Gegenstand der
Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre,
2. …
3. …
§ 163 f Strafprozessordnung
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine
planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2. an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich
erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in
Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die
Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise
erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar
betroffen werden.
(3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei
Gefahr im Verzug darf sie auch durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so ist
unverzüglich die staatsanwaltschaftliche Bestätigung der Anordnung zu
beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.
(4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung
der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung, die nur durch den Richter
getroffen werden darf.
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