Bundesverfassungsgericht

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Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

Pressemitteilung Nr. 93/2004 vom 20. Oktober 2004

Beschluss vom 01. Oktober 2004
1 BvR 2221/03

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Transportunternehmers (Beschwerdeführer; Bf), der zu einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze herangezogen worden war, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

1. Zum Sachverhalt:

Der Bf beschäftigte 1999 im Monatsdurchschnitt 130 Arbeitnehmer, aber nur zeitweise einen Schwerbehinderten. Mit seiner Klage gegen die Ausgleichsabgabe für dieses Jahr blieb er vor dem Verwaltungsgericht (VG) und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) ohne Erfolg. Der Bf sieht sich insbesondere in seinem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG) verletzt.

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes 1986, die der Bf angreift, entsprachen inhaltlich denjenigen, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1981 für verfassungsgemäß erklärt hat. Danach sind die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote und über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Ausgleichsabgabe wurde als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe angesehen, bei der nicht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund stehe, sondern ihre Antriebs- und Ausgleichsfunktion.

Der Vortrag des Bf stellt die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungsmäßigkeit der mit der Vb angegriffenen Regelungen nicht mit Erfolg in Frage. Der Bf ist nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Bei den Regelungen über die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Berufsausübungsregelung. Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe dienen der beruflichen Integration behinderter Menschen. Der Gesetzgeber kann sich insoweit inzwischen auch auf das Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) berufen. Die angegriffenen Regelungen sind geeignet, ihr Ziel zu erreichen. Zwar ist die tatsächliche Quote beschäftigter schwerbehinderter Menschen von 5,9 % im Jahre 1982 auf 3,7 % im Jahre 1999 gesunken. Diese Entwicklung, die auf der niedrigen Höhe der Abgabe, auf der konjunkturellen Situation, auf besonderen Hemmnissen bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen, etwa dem verstärkten Kündigungsschutz oder dem zusätzlichen Urlaubsanspruch, beruhen mag, stellt die Eignung der gesetzlichen Maßnahme nicht in Frage. Angesichts der Tatsache, dass überproportional viele schwerbehinderte Menschen arbeitslos sind, sind Regelungen über Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach wie vor erforderlich.

Ausgehend von einer verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Vermittlungsreserve lag kein Überhang an nicht benötigten Pflichtplätzen vor. Ein eventuell kurzfristig eingetretener Überhang besteht außerdem nicht mehr. Die Ausgleichsabgabe ist auch nicht überhöht. Ein niedrigerer Satz würde sowohl deren Antriebs- als auch Ausgleichsfunktion weiter schwächen. Die Arbeitgeber waren und sind durch die Beschäftigungspflicht sowie die Ausgleichsabgabe nicht unverhältnismäßig belastet. Der damit verbundenen wirtschaftlichen und organisatorischen Last steht das Interesse schwerbehinderter Menschen gegenüber, durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt zu sichern. Der Bf ist auch im Verhältnis zu ausländischen Unternehmern nicht in seinen Gleichheitsrechten verletzt. Eine Benachteiligung ist nicht ersichtlich. Eine Pflicht zur Beschäftigung Behinderter besteht in mindestens neun weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darunter Frankreich, Großbritannien und Italien. Im Übrigen ist der Gesetzgeber nur innerhalb seines Herrschaftsbereichs an den Gleichheitssatz gebunden. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen auch nicht gegen das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter. Das VG war nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet. Der VGH hat die Vorlagepflicht ordnungsgemäß in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandhabt.

Karlsruhe, den 20. Oktober 2004