Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 93/2004 vom 20. Oktober 2004
Dazu Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -
Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer
Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Transportunternehmers
(Beschwerdeführer; Bf), der zu einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte
Pflichtarbeitsplätze herangezogen worden war, ist von der 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
1. Zum Sachverhalt:
Der Bf beschäftigte 1999 im Monatsdurchschnitt 130 Arbeitnehmer, aber
nur zeitweise einen Schwerbehinderten. Mit seiner Klage gegen die
Ausgleichsabgabe für dieses Jahr blieb er vor dem Verwaltungsgericht
(VG) und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) ohne Erfolg. Der Bf sieht sich
insbesondere in seinem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG) verletzt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Regelungen des
Schwerbehindertengesetzes 1986, die der Bf angreift, entsprachen
inhaltlich denjenigen, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1981 für
verfassungsgemäß erklärt hat. Danach sind die Vorschriften des
Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote und über die
Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe mit dem Grundgesetz
vereinbar. Die Ausgleichsabgabe wurde als verfassungsrechtlich zulässige
Sonderabgabe angesehen, bei der nicht die Finanzierungsfunktion im
Vordergrund stehe, sondern ihre Antriebs- und Ausgleichsfunktion.
Der Vortrag des Bf stellt die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte
Verfassungsmäßigkeit der mit der Vb angegriffenen Regelungen nicht mit
Erfolg in Frage.
Der Bf ist nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Bei
den Regelungen über die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine
verfassungsrechtlich gerechtfertigte Berufsausübungsregelung.
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe dienen der beruflichen
Integration behinderter Menschen. Der Gesetzgeber kann sich insoweit
inzwischen auch auf das Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG) berufen.
Die angegriffenen Regelungen sind geeignet, ihr Ziel zu erreichen. Zwar
ist die tatsächliche Quote beschäftigter schwerbehinderter Menschen von
5,9 % im Jahre 1982 auf 3,7 % im Jahre 1999 gesunken. Diese Entwicklung,
die auf der niedrigen Höhe der Abgabe, auf der konjunkturellen
Situation, auf besonderen Hemmnissen bei der Einstellung
schwerbehinderter Menschen, etwa dem verstärkten Kündigungsschutz oder
dem zusätzlichen Urlaubsanspruch, beruhen mag, stellt die Eignung der
gesetzlichen Maßnahme nicht in Frage. Angesichts der Tatsache, dass
überproportional viele schwerbehinderte Menschen arbeitslos sind, sind
Regelungen über Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach wie vor
erforderlich. Ausgehend von einer verfassungsrechtlich grundsätzlich
zulässigen Vermittlungsreserve lag kein Überhang an nicht benötigten
Pflichtplätzen vor. Ein eventuell kurzfristig eingetretener Überhang
besteht außerdem nicht mehr. Die Ausgleichsabgabe ist auch nicht
überhöht. Ein niedrigerer Satz würde sowohl deren Antriebs- als auch
Ausgleichsfunktion weiter schwächen.
Die Arbeitgeber waren und sind durch die Beschäftigungspflicht sowie die
Ausgleichsabgabe nicht unverhältnismäßig belastet. Der damit verbundenen
wirtschaftlichen und organisatorischen Last steht das Interesse
schwerbehinderter Menschen gegenüber, durch eigene Arbeit den
Lebensunterhalt zu sichern.
Der Bf ist auch im Verhältnis zu ausländischen Unternehmern nicht in
seinen Gleichheitsrechten verletzt. Eine Benachteiligung ist nicht
ersichtlich. Eine Pflicht zur Beschäftigung Behinderter besteht in
mindestens neun weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
darunter Frankreich, Großbritannien und Italien. Im Übrigen ist der
Gesetzgeber nur innerhalb seines Herrschaftsbereichs an den
Gleichheitssatz gebunden.
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen auch nicht gegen das
Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter. Das VG war nicht zu einer
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet. Der VGH hat die
Vorlagepflicht ordnungsgemäß in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gehandhabt.
Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 1 BvR 2221/03 –
Karlsruhe, den 20. Oktober 2004
|