Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/2004 vom 4. November 2004
Dazu Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 -
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von
Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem
Verfassungsbeschwerdeverfahren entschieden, dass § 12 Absatz 1 Satz 2
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 4. Mai 1976 in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 und des Gesetzes vom 23. Juli 2001 mit
Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dem Gesetzgeber
wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige
Regelung zu treffen. Die Vorschrift ist bis zum In-Kraft-Treten einer
gesetzlichen Neuregelung weiter anwendbar. Darauf in der zurückliegenden
Zeit gestützte Entscheidungen können verfassungsrechtlich nicht
beanstandet werden. Deshalb hatte die Verfassungsbeschwerde (Vb) nur
teilweise Erfolg. Die Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.
1. Zum rechtlichen Hintergrund und Sachverhalt:
Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist der Aufsichtsrat eines Unternehmens
mit einer gleichen Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und Arbeitnehmer zu besetzen. Bei Unternehmen mit mehr als 20.000
Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat aus 20 Mitgliedern. Die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden bei Unternehmen mit mehr
als 8.000 Arbeitnehmern mittelbar durch Delegierte gewählt, sofern nicht
die Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Bei der mittelbaren
Wahl wählen zunächst die Arbeitnehmer die Delegierten geheim und nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zur Wahl der Delegierten können die
Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten
machen. Hierbei orientieren sie sich regelmäßig an ihrer
Gewerkschaftszugehörigkeit. Für die Wahlvorschläge sind nach § 12 Abs. 1
Satz 2 MitbestG gruppenweise bestimmte Unterschriftenquoren einzuhalten:
Nach der Rechtslage im Jahr 1995 mussten Wahlvorschläge der Arbeiter,
Angestellten und leitenden Angestellten jeweils von 1/10 oder 100 der
wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. Die Delegierten
wählen die unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer und die Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat.
Auch nach den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des
Mitbestimmungsgesetzes liegt das Unterschriftenquorum nach wie vor bei
10% oder 100 Unterschriften.
Die Beschwerdeführerin (Bf) zu 1 ist eine Gewerkschaft, die weiteren
vier Bf sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG und
Mitglieder der Bf zu 1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn
fand 1995 bei der Deutschen Bahn AG die erste Wahl der zehn
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer statt. Die Bf zu 1 reichte bei
der Delegiertenwahl in mehreren Betrieben Wahlvorschläge ein, die nicht
die nach dem Mitbestimmungsgesetz erforderliche Zahl von Unterschriften
erreichten und deshalb von den Wahlvorständen zurückgewiesen wurden. In
weiteren Betrieben hatte die Bf zu 1 auf die Einreichung von
Wahlvorschlägen verzichtet, da voraussichtlich nicht genügend
Unterschriften zu erlangen gewesen wären. Bei der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten fiel nur
ein Aufsichtsratssitz auf den gemeinsamen Vorschlag der Bf 1 und einer
anderen Gewerkschaft. Die Anfechtung der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer blieb in allen Instanzen der
Arbeitsgerichtsbarkeit erfolglos.
Mit der hiergegen gerichteten Vb rügen die Bf einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1 GG)
und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Kleinere Gewerkschaften
würden verfassungswidrig benachteiligt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG verstößt sowohl in der früheren als auch in
der heute geltenden Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Das in § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG enthaltene Unterschriftenquorum
beschränkt die Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts. Zwar kann anders als
bei allgemeinpolitischen Wahlen bei Wahlen im wirtschaftlichen und
sozialen Bereich der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit
Einschränkungen unterliegen. Insbesondere darf der Gesetzgeber bei der
Ausgestaltung des Wahlverfahrens auf das Gewicht bestimmter
Wählergruppen Rücksicht nehmen. Bei der Regelung der Besetzung des
Aufsichtsrats von Unternehmen dürfen zur Bewahrung der
Funktionsfähigkeit des Unternehmens auch Praktikabilitätsgesichtspunkte
berücksichtigt werden. Allerdings ist die Chancengleichheit der bei den
Wahlen antretenden Gruppen zu beachten. Art. 9 Abs. 3 GG schützt das
Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von
Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken. Mit dieser
verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit ist auch die Chancengleichheit
der Koalitionen bei der Wahl verbunden. Daher bedarf auch hier jede
ungleiche Behandlung der Rechtfertigung durch einen besonderen,
zwingenden Grund.
b) Die durch das Unterschriftenquorum in § 12 Abs. 1 Satz 2 Mitbest G
hervorgerufene Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt.
Ein Unterschriftenquorum ist dann sachlich zu rechtfertigen, wenn es den
Wahlakt auf ernsthafte Bewerber beschränken und so indirekt der Gefahr
der Stimmenzersplitterung vorbeugen soll. Es lässt sich hingegen nicht
damit rechtfertigen, die Arbeitnehmerseite solle möglichst nur von einer
Gewerkschaft repräsentiert werden, um ein Gegengewicht zur geschlossenen
Arbeitgeberseite zu erzeugen. Der Gesetzgeber hat für die Besetzung der
Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat ein Verhältniswahlverfahren
vorgesehen, um auch Minderheiten die Möglichkeit zu einer Vertretung
einzuräumen. Daher stellt die Behinderung konkurrierender Gewerkschaften
durch ein besonders hohes Quorum auf der Eingangsstufe einer mittelbaren
Wahl kein zulässiges Ziel der Ungleichbehandlung dar.
Das in § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG vorgesehene Unterschriftenquorum ist
unangemessen hoch. Es ist nicht erforderlich, um einer
Stimmenzersplitterung entgegenzuwirken. Vielmehr werden „mittelgroße“
Gewerkschaften durch das Quorum ungerechtfertigt benachteiligt. Denn die
Zahl der für eine Wahlteilnahme benötigten Unterschriften steht in
keinem angemessenen Verhältnis zur Zahl der für einen Wahlerfolg
erforderlichen Stimmen. Die Zahl derjenigen, die sich durch Unterschrift
bereit erklären, eine Liste zu unterstützen, ist regelmäßig erheblich
kleiner als die Zahl der potentiellen Wähler der Liste. Nach dem
Mitbestimmungsgesetz ist die Zahl der benötigten Unterschriften bei
bestimmten Gruppengrößen aber mindestens genau so hoch wie die Zahl der
Stimmen, mit der ein Delegiertensitz erreicht wird. Schließlich führt
ein auf den Betrieb bezogen unverhältnismäßig hohes Quorum auch zu einer
Verzerrung der Chancengleichheit, weil es verhindert, dass Gruppen, die
unternehmensweit mit hinreichendem Gewicht vertreten sind, aber in
einzelnen Betrieben das Quorum nicht erreichen, ihr Wählerpotential
ausschöpfen können.
Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 1 BvR 2130/98 –
Karlsruhe, den 4. November 2004
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