Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 98/2004 vom 11. November 2004
Dazu Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf
die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Diplomjuristin der ehemaligen DDR,
die einen Rehabilitierungsantrag wegen einer im Jahr 1972 erfolgten
psychiatrischen Untersuchung und Unterbringung in der Psychiatrie
gestellt hatte, die ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts (LG) und des
Oberlandesgerichts (OLG) aufgehoben. Die Entscheidungen der Fachgerichte
verletzen die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und ihrem
grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Bf, die in der ehemaligen DDR den Abschluss als Diplomjuristin
erworben hatte, wurde 1971 in den richterlichen Vorbereitungsdienst der
DDR eingestellt. Nach einer Abschlussbeurteilung vom 10. November 1972
sollte die Bf den psychischen Belastungen des Richterberufes nicht
gewachsen sein und deshalb aus den Rechtspflegeorganen ausscheiden. Ein
mit dem Datum 21. November 1972 versehener Aufhebungsvertrag weist die
Beendigung des Vorbereitungsdienstes zum 31. Dezember 1972 aus. Im
Januar 1973 kam es zu dem Abschluss eines neuen Aufhebungsvertrages, der
den Vorbereitungsdienst zum 28. Februar 1973 beendete.
Ende des Jahres 2001 beantragte die Bf Rehabilitierung nach § 2
Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) wegen einer am 21. November 1972
erfolgten psychiatrischen Untersuchung und einer im Dezember 1972
erfolgten 4-tägigen Unterbringung in der Psychiatrie. Die Bf trug vor,
dass durch diese Maßnahmen der Forderung nach Unterzeichnung des
Aufhebungsvertrages Nachdruck verliehen werden sollte. Die ihr
entgegengehaltene psychische Labilität sei nur vorgeschoben worden, um
sie nicht in den richterlichen Dienst übernehmen zu müssen. Der
Rehabilitierungsantrag blieb vor dem LG und OLG erfolglos. Mit ihrer Vb
rügt die Bf die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG, 20 Abs. 3
GG und Art. 104 GG.
In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
Die Voraussetzungen für eine der Vb stattgebende Entscheidung der Kammer
liegen vor. Die Vb ist offensichtlich begründet.
1. Die Bf ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) verletzt.
Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung
in Erwägung zu ziehen.
Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, dass es den
Vortrag der Bf überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das
LG hat sich mit den Einzelheiten des Vortrags der Bf und den von ihr
vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt.
Auch das OLG lässt wesentlichen Vortrag der Bf unberücksichtigt. Es
übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung eine Reihe von
objektiv belegten Umständen, die für die Glaubhaftigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der Bf sprechen. Soweit das OLG es für nicht
ausgeschlossen hält, dass die psychiatrische Untersuchung vom 21.
November 1972 unter fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt sei,
verkennt es den Vortrag der Bf grundlegend. Allein auf der Grundlage des
Vortrags der Bf – und nur von diesem ist das OLG bei seiner Bewertung
ausgegangen – kann der Schluss auf eine fürsorgerische Untersuchung
nicht gezogen werden, da die Bf gerade eine psychische Labilität in
Frage gestellt hat. Soweit das OLG in Bezug auf die stationäre
Untersuchung der Bf im Dezember 1972 ohne nähere Begründung ausführt,
dass sie sich dieser freiwillig gestellt habe, wird gleichfalls der von
der Bf vorgetragene Gesamtzusammenhang ausgeblendet. Sie hat darauf
verwiesen, dass die Untersuchung auf Anweisung des Justizministeriums
erfolgte. Die Nichtbefolgung der Anweisung hätte das Ende der
Richterassistententätigkeit bedeutet.
2. Die Beschlüsse des LG und OLG verletzen die Bf ferner in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält auch die
Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich
umfassende und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen
muss. § 2 StrRehaG verfolgt mit seinen weiten Formulierungen den Zweck,
einem durch den Missbrauch der Psychiatrie besonders benachteiligten
Personenkreis einen Schlüssel zur Rehabilitierung in die Hand zu geben.
Dementsprechend werden die Voraussetzungen dieser Bestimmung weit
ausgelegt. So werden etwa nicht nur die Fälle einer zwangsweisen
Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, sondern auch die der
Einweisung auf einer scheinbar freiwilligen Grundlage erfasst. Für die
Feststellung dieser Voraussetzungen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Das Gericht hat von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Die Fachgerichte haben ihre Pflicht zur Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes verletzt. Denn sie sind der ihnen obliegenden
Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Allein auf der
Grundlage des von der Bf unterbreiteten Sachverhalts bestand Anlass für
weitere Ermittlungen, von denen ohne jegliche Begründung abgesehen
wurde. Um sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Bf zu verschaffen,
hätte das Gericht sie zumindest persönlich anhören müssen. Auch ist
nicht auszuschließen, dass von der Vernehmung der von der Bf benannten
Kaderleiter des Bezirksgerichts und der Kreisdirektorin Erkenntnisse in
Bezug auf die Hintergründe der psychiatrischen Untersuchung hätten
gewonnen werden können. Im Übrigen hätte es für die Fachgerichte
durchaus nahe gelegen, einen Versuch zu unternehmen, potentiell
ergiebige Akten - etwa die Personalakte der Bf sowie die
Krankenunterlagen der psychiatrischen Kliniken - beizuziehen. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest einige dieser Akten in
entsprechenden Archiven aufbewahrt werden.
Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –
Karlsruhe, den 11. November 2004
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