Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 101/2004 vom 17. November 2004
Dazu Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 1 BvR 117/03 -
Zum so genannten Dosenpfand
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) von sieben selbständigen Einzelhändlern,
die sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gegen das Wirksamwerden der Pfanderhebungs- und
Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) zum 1.
Januar 2003 wenden, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Zum Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (Bf) vertreiben als selbständige Einzelhändler
Getränke in Einwegverpackungen. Gegen die Bekanntmachung über die
Ergebnisse der Nacherhebung durch die Bundesregierung vom 2. Juli 2002,
die zu einer Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für
Einweggetränkeverpackungen ab dem 1. Januar 2003 führte, erhoben sie vor
dem Verwaltungsgericht (VG) Klage, über die bislang noch nicht
letztinstanzlich entschieden ist. Ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes blieben sowohl vor dem VG als auch dem
Oberverwaltungsgericht (OVG) erfolglos. Mit ihrer dagegen gerichteten Vb
rügen die Bf, dass die Pfandpflichten der VerpackV gegen Art. 1 GG, Art.
2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip verstießen.
Zugleich rügen sie, sie seien dem gesetzlichen Richter entzogen worden.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb liegen nicht vor. Die Vb ist
teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und hat deshalb keine
Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit die Bf rügen, dass die VerpackV gegen Art. 1 GG , Art. 2 Abs.
1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip verstoße, steht
der Zulässigkeit der Vb der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Ist
Gegenstand der Vb die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, muss der
Rechtsweg in der Hauptsache dann zuerst ausgeschöpft werden, wenn sich
dort die Chance bietet, eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen. Die Bf rügen
Grundrechtsverletzungen, die sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen.
Insoweit ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft.
2. Es ist für die Bf auch zumutbar, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden. Die Bf haben nicht dargelegt, dass die Durchführung
eines Hauptsacheverfahrens aussichtslos wäre. Sie haben zwar behauptet,
aber nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen schwere und unabwendbare
Nachteile dadurch entstanden sind, dass sie über den 1. Januar 2003
hinaus die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten müssen. Die Vb
erweckt den unzutreffenden Eindruck, Einzelhändler seien mit Eintritt
der Pfandpflichten gezwungen, entweder ihren Betrieb aufzugeben oder
aber bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
3. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert. So wird nicht dargelegt,
inwieweit die genannten Grundrechte auf juristische Personen Anwendung
finden. Ferner wurde nicht hinreichend ausgeführt, warum der vom OVG als
verspätet zurückgewiesene Einwand der Kartellrechtswidrigkeit doch hätte
berücksichtigt werden müssen.
4. Ebenfalls unsubstantiiert ist die Rüge der Bf, ihr Grundrecht auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei verletzt,
weil die Pfanderhebung in Kraft trete, ohne dass eine Entscheidung in
der Hauptsache vorliege. Die von den Bf gegen die Pfanderhebungspflicht
vorgebrachten Einwände wurden noch vor Wirksamwerden der
Pfanderhebungspflicht von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ausführlich behandelt.
5. Die Vb ist jedenfalls unbegründet, soweit die Bf rügen, mit der
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes – nicht etwa durch die Ablehnung
einer Vorlage – habe das OVG sie dem Europäischen Gerichtshof als ihrem
gesetzlichen Richter entzogen. Aus der Garantie des gesetzlichen
Richters folgt nicht das Gebot, Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes
einzuleiten, bis ein anderes Gericht seine Entscheidung in einem anderen
Verfahren getroffen hat.
Beschluss vom 20. Oktober 2004 – 1 BvR 117/03 –
Karlsruhe, den 17. November 2004
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