Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 103/2004 vom 25. November 2004
Dazu Beschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 2516/04 -
Verfassungsbeschwerde eines Architekten im Zusammenhang
mit dem Bauvorhaben „Topographie des Terrors“ ohne Erfolg
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines
Architekten, der sich erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
vor den Zivilgerichten gegen den geplanten Abriss der von ihm
errichteten Bauten des Bauvorhabens "Internationales Besucher- und
Dokumentationszentrum Berlin - Topographie des Terrors" gewandt hatte,
nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat sich der weiter gestellte
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Zum Sachverhalt:
Nach Durchführung eines internationalen Architekturwettbewerbs
beauftragte das Land Berlin den Beschwerdeführer (Bf) mit der Planung
des Besucher- und Dokumentationszentrums „Topographie des Terrors“ und
gab eine Absichtserklärung zu seiner weiteren Beauftragung ab. Im Mai
2004 teilte die Senatsverwaltung dem Bf mit, das Bauvorhaben werde wegen
erheblicher Überschreitung des Kostenrahmens nicht nach seinem Entwurf
vollendet; die Planungsleistungen seien einzustellen. Das Land Berlin
will nun die bereits errichteten Bauten (Fundamente, Untergeschoss, drei
Erschließungstürme) entfernen lassen. An der Stelle soll nunmehr in der
Verantwortung des Bundes das vorgesehene Zentrum in anderer Gestalt
errichtet werden. Die gegen den geplanten Abriss vom Bf beantragte
einstweilige Verfügung blieb sowohl vor dem Landgericht als auch dem
Kammergericht ohne Erfolg. Mit der Vb rügt der Bf die Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG), von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 1 GG und des
Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor, da sie
keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei kann dahinstehen, ob der
Zulässigkeit der Vb schon der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht,
weil der Bf den Rechtsweg gegen die Kündigung des Architektenvertrages
und hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Vollendung des
Werks nicht beschritten hat.
1. Eine Verletzung von Art.19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 GG hat der Bf
nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.
Verfassungsspezifische Ausführungen hierzu enthält das Vorbringen nicht.
2. Soweit der Bf eine Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts geltend macht, hat die Vb ebenfalls keinen Erfolg.
Der Bf trägt nur pauschal vor, dass die Ablehnung seiner weiteren
Tätigkeit und die Beseitigung der Bauten zu einer ehrverletzenden
Rufschädigung führten. Er zeigt darüber hinaus nicht auf, warum sich
hieraus ein Anspruch auf Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen und
Erhaltung der Bauten ergeben soll. Auch die Auffassung des Bf, dass die
Rechte seines Auftraggebers gegenüber seinen Interessen nachrangig
seien, sowie die vom Bf aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Kündigung
bleiben ohne nähere verfassungsrechtliche Begründung. Im Übrigen hat der
Bf in einem Schreiben an die Senatsverwaltung zu erkennen gegeben, dass
er bei einer Einigung über eine faire und rasche Abrechnung seiner
Leistungen die Beendigung des Architektenvertrages akzeptiere. Dies
zeigt, dass die Beendigung der vertraglichen Beziehung als solche auch
aus seiner Sicht keine Ehrverletzung darstellt.
3. Die Rüge des Bf, dass das Kammergericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt
habe, weil es sein Vorbringen zu dem Verstoß gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nicht berücksichtigt habe, ist bereits nicht
zulässig. Der Bf hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für ihn günstigen Entscheidung
geführt hätte.
Im Übrigen ist für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nichts ersichtlich.
Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 2516/04 –
Karlsruhe, den 25. November 2004
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