Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 104/2004 vom 26. November 2004
Dazu Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00
und 1 BvR 928/00 -
Verfassungsbeschwerde gegen Brandenburgisches
Hochschulgesetz ohne Erfolg
Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) von Fakultäten und
Professoren zweier brandenburgischer Hochschulen gegen Vorschriften des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), durch die
Organisationsstrukturen der Hochschulen des Landes Brandenburg verändert
worden sind, teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen.
Zum rechtlichen Hintergrund und Sachverhalt:
Das brandenburgische Hochschulrecht wurde durch die Novelle vom 20. Mai
1999 reformiert. Das Gesetz folgt einem Leitbild, das mit ähnlicher
Zielsetzung in zahlreichen Novellen der Hochschulgesetze der Länder
umgesetzt worden ist. Es geht dabei um eine Reform der
Organisationsstrukturen, die vor allem durch eine Stärkung der
Leitungsorgane (Präsidentin oder Präsident; Dekanin oder Dekan)
charakterisiert ist. Den Kollegialorganen verbleiben Grundsatz- und
Kontrollkompetenzen. Weitere Eckpunkte dieses Leitbildes sind die
Einbindung hochschulexterner Kräfte durch Hochschulräte, neue staatliche
Steuerungstechniken, Evaluation (Bewertung und Beurteilung) und
leistungsorientierte Vergabe von Personal- und Sachmitteln. Mit ihrer Vb
machen die Beschwerdeführer (Bf) geltend, die angegriffenen Regelungen
verletzen sie in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
(Wissenschaftsfreiheit).
In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig, weil es
insbesondere an der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung fehlt.
Teilweise sind die Vb auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität
unzulässig, da die Bf Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte
erlangen können.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet.
Die angegriffenen Vorschriften sind mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
vereinbar.
Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit enthält neben einem individuellen
Freiheitsrecht auch eine wertentscheidende Grundsatznorm. Der Staat muss
für die Idee einer freien Wissenschaft einstehen und an ihrer
Verwirklichung mitwirken. Daher ist die Hochschulorganisation so zu
regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und
ungefährdet betrieben werden kann. Bei der verfassungsrechtlichen
Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG ist darauf abzustellen, ob diese Regelungen Strukturen schaffen,
die die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung
gefährden können. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an
organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt,
darf er den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen regeln. Der
Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken
entwickeln und erproben, vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige
Organisationsformen zeitgemäß zu reformieren. Die zulässig angegriffenen
Regelungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben.
1. Die Stärkung der Kompetenzen der monokratischen Leitungsorgane ist
mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, solange deren Tätigkeit
inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass die
Wissenschaftsfreiheit nicht strukturell gefährdet ist.
a) Die Koordinationskompetenz der Leitungsorgane (§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr.
3, § 73 Abs. 2 Satz 3 BbgHG) ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Durch die Vorschriften über die Freiheit von Lehre und
Forschung (§ 4 Abs. 1 und 2 BbgHG) ist sichergestellt, dass die
Koordinationsbefugnis nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von
Lehre und Forschung zu beeinträchtigen. Hinzu kommen Aufsichts- und
Informationsrechte der Kollegialorgane gegenüber den Leitungsorganen (§
67 Abs. 2, § 74 Abs. 2 BbgHG), das Recht zur Abwahl der Leitungsorgane
(§ 65 Abs. 4, § 73 Abs. 1 Satz 4 BbgHG) und die Mitwirkungsbefugnis des
Fachbereichsrats in Angelegenheiten der Koordination von Lehre und
Forschung (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG).
b) Eine Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit folgt auch nicht aus der
subsidiären Auffangzuständigkeit der Fachbereichsleitungen (§ 73 Abs. 2
Satz 2 BbgHG). Denn diese ist insbesondere durch die in § 74 Abs. 1
BbgHG aufgezählten Zuständigkeiten der Fachbereichsräte begrenzt. Zudem
ist durch § 4 Abs. 1 und 2 BbgHG klar gestellt, dass die Wahrnehmung der
Zuständigkeit durch die Fachbereichsleitung nicht zu einer
Beeinträchtigung von Forschung und Lehre führen darf.
c) Auch die Erteilung von Lehrbefugnissen durch die Hochschulleitung und
von Lehraufträgen durch die Fachbereichsleitung (§ 53 Abs. 1 Satz 2, §
55 Abs. 3 Satz 2 BbgHG) ist mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Auf
Grund ihrer Informations-, Aufsichts- und Abwahlbefugnisse haben die
Kollegialorgane hinreichende Möglichkeiten, wissenschaftsinadäquate
Entscheidungen zu verhindern.
2. Die Kompetenz der Leitungsorgane zur Evaluation von Lehre und
Forschung sowie zur Berücksichtigung der Ergebnisse bei der
Mittelverteilung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5, § 73 Abs. 3 Satz 1
BbgHG) ist bei verfassungsgemäßer Auslegung ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG vereinbar.
a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält kein Verbot, an die Bewertung
wissenschaftlicher Qualität Folgen bei der Mittelverteilung anzuknüpfen.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Verteilung von Mitteln im
Hochschulbereich auch leistungsorientiert vorzunehmen, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine
wissenschaftsadäquate Bewertung der Leistung hinreichend gewährleistet
ist. Bei der Festlegung der Kriterien ist eine angemessene Beteiligung
der Vertreter der Wissenschaft unabdingbar, um eine wissenschaftsfremde
Steuerung zu vermeiden.
b) Die Evaluationskriterien sind im Brandenburgischen Hochschulgesetz
nicht im Einzelnen festgelegt. Angesichts der erst allmählichen
Herausbildung bewährter Praktiken der Wissenschaftsevaluation ist der
Gesetzgeber verfassungsrechtlich noch nicht gehalten, solche Kriterien
festzuschreiben. Er kann im Rahmen seines Einschätzungs- und
Prognosespielraums ein Modell etablieren, in dem die Herausarbeitung
solcher Kriterien einem inneruniversitären Prozess überlassen bleibt.
Dies ist durch die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz
geschehen. Sowohl die Evaluation der Lehre (§ 7, § 74 Abs. 1 Nr. 5
BbgHG) als auch die – weniger detailliert geregelte - Evaluation der
Forschung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4, § 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG) erfolgen
in einem Verfahren, das den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
genügt und die erforderliche Einbeziehung von wissenschaftlichem
Sachverstand gewährleistet. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, die
Regelungen zur Organisation der Evaluation zu beobachten und ggf.
nachzubessern.
c) Die Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der evaluationsorientierten
Mittelverteilung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Leitungsorgane ist unter anderem
begrenzt durch die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fachbereiche (§
74 Abs. 1 Nr. 2 BbgHG), den Hochschulentwicklungsplan (§ 67 Abs. 1 Nr. 3
BbgHG), die Evaluationsergebnisse und durch das Stellungnahmerecht des
Senats zum Entwurf des Haushaltsplanes (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BbgHG).
Eine weitere Begrenzung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und aus
der einfachrechtlichen Garantie der Freiheit der Forschung in § 4 Abs. 2
BbgHG. Die Möglichkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten muss für jeden
Grundrechtsträger auch bei einer Mittelverteilung auf Grund der
Evaluationsergebnisse bestehen bleiben.
3. Die Vorschriften über die Besetzung des Hochschulleitungsamtes,
insbesondere das Vorschlagsrecht des Landeshochschulrats für die Wahl
der Hochschulleitung, sind mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
Da die Hochschulleitung nicht nur Selbstverwaltungsorgan ist, sondern
auch staatliche Aufgaben zu erfüllen hat, ist ihre Besetzung
Angelegenheit von Staat und Hochschule. Die Verantwortung des Staates
wird insbesondere durch die Bestellung des vom Senat gewählten
Kandidaten durch den Minister gewahrt. Der Gesetzgeber kann bei der
Ausgestaltung des Hochschulwesens aber weiteren hochschulexternen
Einfluss zulassen und daher auch ministerialfreie, die Unabhängigkeit
der Wissenschaft vom Staat stärker sichernde Organisationsformen wählen.
Der Gesetzgeber hat die Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben des
Landeshochschulrats in § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 BbgHG ausreichend
geregelt. Seine Aufgaben sind überwiegend beratender und empfehlender
Natur. Darüber geht allerdings das Vorschlagsrecht für die Wahl der
Hochschulleitung hinaus. Dieses Recht ist jedoch in ein Zusammenwirken
von Staat und Hochschule eingebunden und durch weitere
Verfahrensvorschriften beschränkt.
4. Schließlich ist auch das Vorschlagsrecht der Hochschulleitung für die
Wahl der Fachbereichsleitungen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
Die Wahl der Fachbereichsleitung bleibt eine Aufgabe des mehrheitlich
mit Hochschullehrern besetzten Fachbereichsrats, der auch die
Möglichkeit zur Abwahl behält.
Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00
und 1 BvR 928/00 –
Karlsruhe, den 26. November 2004
Hinweis:
Das Brandenburgische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juli 2004 finden Sie unter
www.brandenburg.de/media/1494/Hochschulgesetz.pdf
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