Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 105/2004 vom 30. November 2004
Dazu Beschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 -
Zum so genannten Dosenpfand
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Beschwerdeführerinnen (Bf), die sich
vor den Verwaltungsgerichten gegen das Wirksamwerden der Pfanderhebungs-
und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) zum 1.
Januar 2003 wehrten, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Zum Sachverhalt:
Die Bf vertreiben als Betreiberinnen von Supermarktketten bzw. als
Getränkehersteller Getränke in Einwegverpackungen. Drei weitere Bf
produzieren Weißblech bzw. Einweggetränkedosen. Die Bf erhoben vor dem
Verwaltungsgericht (VG) Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Ziel
war die Aufhebung des Widerrufs der Entscheidung nach § 6 Abs. 3
VerpackV, der zu einer Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für
Einweggetränkeverpackungen ab dem 1. Januar 2003 führte. Hilfsweise
begehrten die Bf die Feststellung, dass sie auch nach dem 1. Januar 2003
nicht zur Pfanderhebung und Rücknahme verpflichtet seien. Die Klage
hatte vor dem VG mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Klagen vollumfänglich als
unzulässig ab. Mit ihrer dagegen erhobenen Vb rügen die Bf die
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG in Form des
allgemeinen Willkürverbots und die Verletzung des Rechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine der Bf erhob außerdem Vb
unmittelbar gegen einzelne Bestimmungen der VerpackV, hilfsweise gegen
das Unterlassen eines rechtmäßigen Vollzugs einzelner Bestimmungen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Die Vb ist
teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Deshalb hat sie keine
Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit sich die Vb unmittelbar gegen Vorschriften der
Verpackungsverordnung richtet, ist sie unzulässig. Eine
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist innerhalb eines Jahres seit
In-Kraft-Treten der Norm zu erheben. Diese Frist wurde nicht
eingehalten. Die angegriffenen Normen sind am 28. August 1998 in Kraft
getreten. Zwar reicht zur Fristwahrung auch die Erhebung eines
fachgerichtlichen Rechtsbehelfs aus, der sich gegen die Anwendung der
Norm durch die Verwaltungsbehörden richtet. Über die Einlegung eines
solchen Rechtsbehelfs wird jedoch nichts Näheres vorgetragen.
2. Unzulässig ist die Vb auch, soweit sie sich hilfsweise gegen die so
genannte Übergangslösung wendet. Es wurde nicht substantiiert begründet,
warum die Bf durch die vorübergehende Hinnahme von Vollzugsdefiziten
durch die Verwaltung stärker belastet sei als durch einen die VerpackV
in jeder Hinsicht umsetzenden Verwaltungsvollzug. Zwar mag sein, dass
der Verbraucher vom Kauf eines einwegpfandpflichtigen Getränks
abgehalten wird, wenn er – wie es in der Übergangslösung vorgesehen war
– die Verpackung am Ort des Kaufes wieder zurückgeben muss. Die
Wirtschaft hatte aber kein zum 1. Januar 2003 funktionsfähiges, der
VerpackV entsprechendes Clearing-System aufgebaut. Wahrscheinliche
Konsequenz einer ohne Übergangslösung vollzogenen VerpackV wäre, dass
jeglicher Vertrieb von Getränken in Einwegverpackungen bis zur
Inbetriebnahme des Clearing-Systems unterbliebe. Dies würde die Bf
eindeutig stärker belasten.
3. Die Vb ist weiter unzulässig, soweit sie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Bf durch das Urteil des BVerwG rügt. Ein solcher
Verstoß ist nicht substantiiert vorgetragen. Das BVerwG hat die Rüge
der Bf, die Bundesrepublik hätte nicht beigeladen werden dürfen, zur
Kenntnis genommen und dargelegt, warum es der Auffassung der Bf nicht
folgt.
4. Im Übrigen ist die gegen das Urteil des BVerwG gerichtete Vb
jedenfalls unbegründet. Durch die Abweisung der gegen das Land
gerichteten Feststellungsklage als unzulässig hat das BVerwG keine
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Bf verletzt. Die Frage,
welche Klageart zu wählen und welcher Rechtsträger der richtige Beklagte
ist, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Gericht den Rechtsschutz unangemessen
erschwert oder gar versperrt. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gericht
für den geltend gemachten Verfahrensgegenstand unter Verkennung der
Rechtslage keine der an sich zur Verfügung stehenden Klagearten für
gegeben hält, obwohl sich der Rechtsuchende gegen ein Verhalten der
öffentlichen Gewalt zur Wehr setzt. Eine solche Ausnahme liegt hier
nicht vor. Das BVerwG hat nachvollziehbar dargelegt, warum es weitaus
effektiver gewesen wäre, die Bekanntgabe der Erhebungsergebnisse
anzufechten. Insbesondere hat es festgestellt, dass eine erfolgreiche
Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik auch alle zuständigen
Landesbehörden binde.
Das BVerwG hat mit dieser Feststellung nicht das Willkürgebot verletzt.
Selbst wenn die Kompetenz des Bundes für die Bekanntmachung der
Erhebungsergebnisse in Form eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf den
Grundsatz der Länderexekutive (Art. 83 GG) problematisch wäre, ergibt
sich hieraus noch keine Aussage über die zutreffende Klageart. Denn auch
ein auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassener
Verwaltungsakt kann vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.
Beschluss vom 10. November 2004 – 1 BvR 179/03 –
Karlsruhe, den 30. November 2004
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